# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt)Auslagen und Aufenthaltskosten der Vorsitzenden und der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrsgesetz-Entschädigungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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Entschädigung der Vorsitzenden.

§ 1

Die Entschädigung gemäß § 19 Abs.O. ö. Grundvertehrsgeseyes wird

§ 2.

Der den Vorsitzenden gemäß § 19 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes gebührende Ersatz der notwendigen Neise-Wahit-Muslagen und 74 für 1935.

Haltskosten wird durch die Vorschriften bestimmt, nach denen sie in ihrer Stellung im öffentlichen Dienst einen solchen Ersatz anzusprechen berechtigt sind. 5iebei gilt der Sitz der Grundvertehrslom-Mission nur dann als Dienstort, wenn sie ihren Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz der Grundvcrtehrskommission haben, Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Aufenthaltskosten der übrigen Mitglieder.

§ 3

Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 19 Abs. 2 lit, d des O, ö. Grundverkchrs-gesetzes und der Ersatz der notwendigen Aufent-haltstosten gemäß § 19 Abs. 2 lit. 3 des O, ö. Gnmdvertehrsgesetzes wird, gleichgültig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskommis-sion oder an einem anderen Orte vorgenommen wird, durch das Sitzungsgeld abgegolten.

Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch die Zeitversäumnis bestimmt, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß. Sie beträgt bei einer Zcitversäumnis bis zu drei Stunden 8 20.-, bis Zu sechs Stunden 3 30.- und über sechs Stunden 8 50.-.

Ersatz der notwendigen Neise-Eahrt-Muslagen der übrigen Mitglieder.

§ 4.

Der gemäß § 19 Abs. 2 lit. des O. ö. Grund-vertchrsgesetzes gebührende Ersatz der notwen-digen Neise-(Fahrt')Ausllla,en wird durch H 2 des Gebührenanspruchsgesetzes/VGVl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt.

§ 5.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1935 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19.Juli 1954, LGVl. Nr. 23. aufgehoben.