# Kundmachung der Oö. Landesregierung, mit der die Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1955, LGBl. Nr. 51, betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden, mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr, aufgehoben wird

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52. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Juli 1955, mit der die Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1955, LGBl. Nr. 51, betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindeausschußmitglieder für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr, aufgehoben wird.

In Durchführung des § 30 Abs, 1 der Genicindewahlordnung 1949 für alle o, ö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGVl, Nr. 38, wird kundgemacht:

Die Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 2. Mi 1955, LGVl. Nr. 51, betreffend die Ausschreibung der Wahlen der Gemeindellusschußmitgkiedcr für alle Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr wird aufgehoben.