# Gesetz über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz

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53. Gesetz

vom 15. Juni 1955 über die Aufnahme einer Anleihe durch die Stadtgemeinde Linz.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die Stadtgemeinde Linz ist berechtigt, eine Anleihe gegen Teilschuldverschreibungen bis zur Höhe von hundert Millionen Schilling aufzunehmen.

§ 2.

Mit dem Erlös der Anleihe find Investitionen durchzuführen und kurzfristige Darlehensverpflichtungen der Stadtgemeinde Linz zu konvertieren.

§ 3.

Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Anleihe kann die Stadtgemeinde Linz die Haftung mit ihrem gesamten Vermögen und mit ihren Abgabeneinnahmen übernehmen.