# Gesetz, womit das Grundsteuerbefreiungsgesetz abgeändert wird

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54. Gesetz

vom 15. Juni 1955, womit das Grundsteuerbefreiungsgesetz abgeändert wird.

Der o, ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Dem § 3 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes vom K. Ottober 1948, LGVl. Nr. 53, wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Zur Entscheidung über die Grundsteuerbefreiung ist - unabhängig vom Steuermeßverfahren - die Gemeinde als Abgabeneinhebungs-behö'rde Zuständig."

§ 2.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend gleichzeitig mit dem Giundsteuerbefreiungsgeseh vom 6. Oktober 1948, LGVl. Nr. 53, in Kraft.