# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Vieh- und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen von Schweinen

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56. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juli 1955 über die Vieh und Fleischbeschau bei Hausschlachtungen von Schweinen.

§ 1

In Durchführung des § 13 Abs, 3 des Gesetzes vom k, August 1909, NGVl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetz-Novelle 954, VGVl. Nr. 128, wird verordnet:

Im örtlichen Geltungsbereich einer Verordnung, womit die allgemeine Schutzimpfung gegen ansteckende Schweinelähmung verfügt wurde (Z. 3 3 der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Verordnung VGVl, Nr. 76/1955), unterliegen für die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung Hausschlachtungen von Schweinen der Vieh- und Fleischbeschau.

§ 2.

Zur Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau (§ 1) ist nach Möglichkeit ein Tierarzt heranzuziehen. Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft,