# Gesetz über das Verbot gewisser nichtgewerbsmäßiger Verteilertätigkeiten

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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63. Gesetz

vom 15. Juni 1955 über das Verbot gewisser nichtgewerbsmäßiger Verteilertätigkeiten.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Sammeln von Warenbestellungen oder die Entgegennahme und Verteilung von Waren (insbesondere die Veranstaltung sogenannter Ve-triebsaktionen) ist verboten.

§ 2.

Das Verbot gilt nicht,

§ 3.

Wer dem Verbot gemäß § 1 Zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling bestraft.