# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Umlegung des Länderbeitrages zum Familienlastenausgleich für das Jahr 1955 (Familienlastenausgleich-Umlageverordnung 1955)

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Gänze, den im § 3 Abs. 1 lit. b bezeichneten Gemeinden Zur Hälfte erlassen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im üandesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Die Umlage für das Fahr 1955 wird den im 3 Abs. 1 lit. a bezeichneten Gemeinden Zur

In Durchführung des ausgleich-Umlagegesetzes, wird verordnet:

3 des Familienlasten-LGBl. Nr 41/1955,