# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Abänderung der Schonzeit für Gemskitze

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68. Verordnung

der 0. ö. Landesregierung vom 18. Juli 1955 betreffend die Abänderung der Schonzeit für Gemskitze.

In Durchführung des § 45 Abs. 4 des Ober-österreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGVl. Nr. 10/1948, wird verordnet:

§ l.

Gemskitze sind vom 16. Dezember bis 31. Juli zu schonen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.