# Gesetz betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (Oö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz)

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73. Gesetz

vom 19. Juli 1955 betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (O.ö.Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Stiftungs- und Fondsreorganisationsge-setz vom 6. Juli 1954, BGVl. Nr. 197, gilt nach Maßgabe des § 2 dieses Gesetzes als landesge-schliche Vorschrift bezüglich jener Stiftungen und Fonds, für die gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 13 im Zusammenhange mit Art. 13 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung und zur Vollziehung gegeben ist.

§ 2.

(1) Bei der Anwendung des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes, BGVl. Nr. 197/ 1934, auf die im § 1 bezeichneten Stiftungen und Fonds treten an Stelle

(2) der Befreiung "von den Stempel- und Rechts-gebühren, den Verkehrssteuern des Bundes/ den Vundesverwaltungsabgaben, den Justiz-verwaltungsgebühren und den Gerichtsgebüh-ren" (8 IN) eine Befreiung von Landesver-waltungsabgaben.

(3) Die Bestimmungen des zweiten Satzes des § 4 Abs. 1 sowie der §§ 7 und 9 des Stiftungs-und Fonosreorganisationsgesetzes, BGVl. Nr. 197/1954, finden auf die im § 1 bezeichneten Stiftungen und Fonds keine Anwendung.