# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Ausschreibung der Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich

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78. Verordnung

der 0. ö. Landesregierung vom 16. August 1955 betreffend die Ausschreibung der Wahl von 31 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich.

In Durchführung des § 83 Abs. 1 des O. ö. Landwirtschaftskammergesehes, LGVl. Nr. 13/ 1949, in der Fassung der O. ü. Landwirtschaftskammergesetznovelle 1935, LGVl. Nr. 74, wird verordnet:

Die Wahl von 3! Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftstammer für Oberösterreich wird für Sonntag, Oktober 1953, ausgeschrieben. Als Stichtag wird gemäß § 3 Abs. 2 der Landwirtschaftskammerwahlordnung/ LGVl. Nr. 77/1955, der 25. August 1955 bestimmt.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Obeiösterreich in Kraft.