# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Rindertuberkulose in den Milch- und Rahmlieferbetrieben der Molkerei Milchhof Steyr reg.Gen.m.b.H. - Betrieb Garsten und Betrieb Wolfern

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86. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberöster-reich vom 21. November 1955 betreffend die Bekämpfung der Ninoertuberkulofe in den Milch- und Nahmlieferbetrieben der Molkerei Milchhof Stehr reg. Gen. m. b. H. Betrieb Garsten und Betrieb Wolfern.

§ 1.

Durchführung des § 2 Abs. 3 und des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, NGVl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tier-seuchey in der Fassung des Vundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGVl. II Nr. 384, des Nun-desoesetzes BGVl. Nr. 441/1935, der Tier-seuchengesetznovelle BGVl. Nr. 122/1949 und der Tierseuchengesetznovelle 1954, VGVl. Nr. 128, wird verordnet:

Die Besitzer der Milch- und Nahmlieferbetriebe der Molkereigenossenschaft Milchhof Steyr reg. Gen. m. b. H. Betrieb Garsten und Betrieb Wolfein aus den Gemeinden Dietach, Garsten, Gioßraming, Laufs«, Losenstein, Maria Neustift, Neichraming, Ternbeig und Wolfein des politi-schen Bezirkes Steyr, Hargelsberg, Hofkirchen im Trauntreis, Kronstorf, Niederneukirchen und St. Manen des politischen Bezirkes Linz-Lano und der Stadt Stein haben ihre Rinder und Ziegen auf Tuberkulose untersuchen und an der linken Ohrmuschel mittels bezifferter Ohrmarke kennzeichnen zu lassen.

§ 2.

Die Untersuchung gemäß § 1 erfolgt durch intrakutane Tubertulinisierung) die positiv reagierenden Tiere find durch Ohrlochung zu kenn-zeichnen.

Zur Durchführung dieser Verordnung ist die Vezirksverwaltungsbehörde zuständig, die sich hiebe! der freiwilligen Mithilfe der Molkerei Milchhof Stein reg. Gen. m. b. H. Betrieb Garsten und Betrieb Wolfein bedienen können, § 3.

Übertretungen dieser Verordnung weiden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Ge-setzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen bestraft.