# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Rindertuberkulose in den Milch- und Rahmlieferbetrieben der Molkerei Freistadt reg.Gen.m.b.H.

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87. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberöster-reich vom 21. November 1955 betreffend die Bekämpfung der Nindertuberkulofe in den Milch- und Nahmlieferbetrieben der Molkerei Freiftadt reg. Gen. m. b. H.

In Durchführung des § 2 Abs. 3 und des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, LGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tier-seuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, VGVl. II Nr. 384, des Nun-desgesetzes VGVl. Nr. 441/1935, der Tier-seuchengesetznovelle VGVl. Nr. 122/1949, und der Tierseuchengesetznovelle 1954, VGVl. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Die Besitzer der Milch, und Nahmlieferbetriebe der Molkereigenossenschaft Freistadt reg. Gen. m. b. H. aus den Gemeinden Freistadt, Grünback, Gutau, Hirschbach i. M., Kefermarkt, Lasberg, Leopoldschlag, Neumarkt i. M" Nainbach i. M., Sandl, St. Oswald bei Freistadt, Waldburg und Windhaag bei Freistadt des politischen Bezirkes Freistadt und Alberndorf in der Niedmart und Ottenschlag im Mühlkieis des politischen Bezirkes Urfahr-Umgebuna, haben ihre Rinder und Ziegen auf Tuberkulose untersuchen und an der linken Ohrmuschel mittels bezifferter Ohrmaike kenn-zeichnen zu lassen.

Die Untersuchung gemäß § 1 erfolgt durch intrakutane Tuberkulinisierung) die positiv reagierenden Tiere sind durch Ohrlochung Zu kenn-Zeichnen.

§ 2.

Zur Durchführung dieser Verordnung ist, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die sich hiebe! der freiwilligen Mithilfe der Molkerei-genossenschaft Freistadt reg. Gen. m. b. H. be-dienen kann.

§ 3.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Ge-setzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen bestraft.