# Gesetz über den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophenhilfsdienst-Gesetz)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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88. Gesetz

vom 15. Dezember 1955 über den Katastrophenhilfsdienst (Katastrophen-Hilfsdienst-Gesetz).

Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) MufZabe des Katastrophenhilfsdienstes sowohl des Landes als auch der Gemeinden ist es, Hilfsmaßnahmen zur Abwehr von Personenschä-den und zur Abwehr von solchen Sachschaden vor-zubereiten und durchzuführen/ durch die Menschen voraussichtlich ihrer maßgeblichen Elistenzgrund-lagen verlustig werden, soweit diese Schaden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten.

(2) Ausgenommen von der Vorschrift des Abs. 1 sind alle jene Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften vorzubereiten und durchzuführen sind oder durchgeführt werden können.

§ 2.

(1)Jedermann tann durch behördliche Anordnung des Landes (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 3)

oder der Gemeinde (§ 4 Abs. 1) verpflichtet werden, persönliche und Sachleistungen im Nahmen

des Katastiophenhilfsoienstes des Landes oder einer, Gemeinde Zu erbringen, die ihm möglich und zumutbar sind. Dies gilt auch für juristische Personen,

(2)Durch Bescheid der Landesregierung tonnen

Körperschaften, deren Aufgabe es ist, Katastrophenhilfsdienste im Sinne des Z 1 Abs. 1 zu

leisten, über ihr Ansuchen, soweit es im öffentlichen Interesse zweckmäßig ist, als Bestandteil

des Katastrophenhilfsdienstes des Landes oder

einer Gemeinde im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden.

(3) Soweit es die öffentlichen Interessen er-fordern, können durch Bescheid der GemeindebeHorde die öffentlichen Feuerwehren und durch Ve-scheid der Landesregierung der Landes-Feuer-wehrverband verpflichtet werden, als Katastro-phenhilfshienst der Gemeinde bezw. des Landes Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 ins-besondere zur Abwehr von Hochwasserschäden und zur technischen Hilfeleistung vorzubereiten und durchzuführen und bei der Erfüllung von Auf-gaben, di^e der Gemeinde bezw. dem Land nach diesem Gesetz obliegen, mitzuwirken.

§ 3.

(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz v«-pflichteten Personen sind, soweit es sich nicht um die Erbringung bloßer Sachleistungen handelt, Hilfsorga!ne der Behörde, die die Anordnung ge-troffen hät.

(2) Die für solche juristische Personen, die ge-maß § 2 Abs. 1 oder 3 verpflichtet oder gemäß Abs. 2 Anerkannt worden sind, Handelnden sind, soweit eH sich nicht um die Erbringung bloßer Sachleistungen handelt, Hilfsorgane der Behörde, die verpflichtet bezw. anerkannt hat.

Die Gemeinden sind verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit einen für ihren örtlichen Wirtungsbereich personell und sachlich im erforderlichen Ausmaß ausgestatteten Katastro-phenhilfsdienft zur Vorbereitung und Durchfuhr rung von Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 einzu-richten und im Bedarfsfälle einzusetzen.

(3) Wenn eine Gemeinde ihrer Verpflichtung gemäß Abs. ^ trotz Aufforderung binnen ange-messener Frist gar nicht oder nicht vollständig nachkommt, so kann die mangelnde Durchführung durch die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Ge-meinde bewerkstelligt werden.

(4) Aufsichtsbehörde gemäß Abs. 2 ist die Ve-zirtshauptmannschllft, gegenüber den Städten mit eigenem Statut jedoch die Landesregierung.

(5) Die Gemeinden sind beim Einsatz des Ka-tastrophenhilfsdienstes zur wechselseitigen Hilfe-leistung gegen Kostenersatz verpflichtet, soweit sie nicht bereits zur Mitwirkung gemäß § 5 aufge-fordert wurden. Die auswärts eingesetzten Ange-hörigen des Katastrophenhilfsdienstes sind HilfS-organc der Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt.

Das Land ist verpflichtet, einen ausreichend ausgestatteten Katastrophenhilfsdienst Zur Vorbe-reitung und Durchführung von Maßnahmen ge-maß § Abs. 1 einzurichten und im Bedarfsfälle einzusetzen, die über den örtlichen Vereich einer Gemeinde hinausgehen. Die Gemeinden sind ver-pflichtet, hiebe» über Aufforderung mit ihrem Ka-taftrophenhilfsdienst mitzuwirken, und zwar bei auswärtigem Einsatz gegen Ersatz der Kosten durch die Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt) die Angehörigen des Katastrophenhilfsdienstes der Gemeinden sind dabei Hilfsorganc des Landes.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 erster Satz sowie die Aufforderung der Gemeinden ge-maß Abs. 1 zweiter Satz obliegt den Bezirkshaupt-Mannschaften, soweit es sich jedoch um Maßnah-men handelt, die über den örtlichen Wirkungsbe-reich einer Vezirtshauptmannschaft bezw. einer Stadt mit eigenem Statut hinausgehen, obliegt sie der Landesregierung,

§ 6.

(1) Die Kosten, die dem Lande bezw. den Ge-meinden aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, sind von diesen Gebietskörperschaften Zu tragen, soweit nicht Z 4 Abs. 4 bezw. § 5 Abs. 1 letzter Satz anzuwenden ist oder die Kosten nicht anderweitig getragen werden.

(2) Die aus einer Verpflichtung gemäß ß 2 Abs. 3 einer öffentlichen Feuerwehr erwachsenden Kosten hat die Gemeinde Zu tragen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden. Die Kosten, die dem Landes-Feuerwehrverband aus einer Verpflich-tung gemäß § 2 Abs. 3 erwachsen, hat das Land zu tragen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden.

(3) Das Land und die Gemeinden haben ihren Organen und Hilfsorganen (ß 3, § 4 Abs. 4 zweiter Satz, ß 5 Abs. 1 letzter Satz) den Schaden Zu ersetzen, den sie in Durchführung ihrer Pflicht auf Grund dieses Gesetzes an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit erleiden.

(4) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlaßt, daß der Katastrophenhilfs-dienst des Landes oder einer Gemeinde eingesetzt wird, hat die Kosten und den dabei dem Lande bezw. der Gemeinde entstandenen Schaden zu er-setzen.

(5) Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Kata-strophcnhilfsdienstes des Landes oder einer Gemeinde bedingt, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei dem Lande bezw. der Gemeinde ent-standenen Schaden Zu ersehen? das gleiche gilt für den, der für den Eintritt eines solchen Um-standes gemäß gesetzlicher Vorschrift einem Dritten ohne Nücksicht auf ein Verschulden haftpflichtig ist, (u) über den Schaden- und Kostenersatz gemäß Abs. 3 bis 5 entscheidet im Streitfälle das ordent-»icke Gericht. Die im Katastiophenhilfsdienst verwendeten Organe des Landes und der Gemeinden sowie die im § 3 umschriebenen Mfsorganc sind berechtigt, das Katastrophenhilfsdienstabzeichen zu tragen. Anderen Perfoncn ist das Tragen des Abzeichens verboten. Das Nähere über die Ausstattung des Abzeichens und über die Art des Tragens regelt die Landesregierung durch Verordnung.

§ 8.

(1)Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide der Vezirkshauptmannschaften entscheidet die Landesregierung.

(2)Der Nechtszug gegen Anordnungen de Gemeinde richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung 1948 bezw. nach den Vorschriften der Stadtstatutc für die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 9.

(1) Wer in Durchführung dieses Gesetzes ge-stellte Fragen behördlicher Organe nicht, nicht vollständig öder nicht wahrheitsgemW beäntwor-tet, begeht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehördc mit einer Geld-strafe bis zu dreitausend Schilling, im Nichtein-bringungsfalle mit Arrest bis Zu drei Wochen geahndet wird.

(2) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Durchführungsverordnungen hiezu oder den Bestimmungen der auf Grund dieses Ge-setzes ergangenen Bescheide Zuwiderhandelt, be-geht eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksveiwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis Zu dreißigtausend Schilling oder mit Arrest bis Zu fünf Wochen geahndet wird.

(3) Wer ohne hinreichenden Grund schuldhaft unmittelbar veranlaßt, daß der Katastrophenhilfs-dienst eingesetzt wird, sowie wer vorsätzlich oder grobfahilässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes des Landes oder einer Gemeinde bedingt, begeht eine Verwal-tungsübertretung, die von der Vezirksverwal-tungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling oder mit Arrest bis zu drei Wochen geahndet wird.