# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich, politischer Bezirk Rohrbach

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90. Verordnung

der o. o. Landesregierung vom 19. De-Zember 1935 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsge-meinden Ntzesberg und Horbich, politischer Bezirk Nohrbach.

In Durchführung des § 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949. in der Fassung der 1. Novelle der Oberosterreichischen Gemeindeordnung 1948. LGVl. Nr. 26/1953, wird im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 Ut. ä des Uberaangsgesehes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des VGVl. Nr. 368 vom Jahre 1925 mit Zustimmung der Bundesregierung verordnete

§ 1

Die Grenzen der Ortsgemeinden Atzesberg und Hörbich werden durch Abtrennung der Grundpar-zellen Nr. 5272/2 und Nr. 5292/3, Katastralgemeinde Hörbich, im Ausmaß von ?? a 61 m- von der Ortsgemeinde Hörbich und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Atzesberg abgeändert.

§ 2.

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1936 in Kraft. Für die Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung hat die Ortsge-meinde Atzesberg aufzukommen.