# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsgemeinden Bruck-Waasen und Michaelnbach, politischer Bezirk Grieskirchen

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

91. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Dezember 1955 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen den Ortsge-meinden Vruck-Waasen und Michaelnbach, politischer Bezirk Grieskirchen.

In Durchführung des § 10 Abs. 1 der Ober-österreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterieichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 26/1933, wird im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 lit. 6 des llbergangsgeselzes vom . Oktober 1920, in der Fassung des VGVl. Nr. 368 vom Jahre 1925 mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

Die Grenzen der Ortsgemeinden Viuck-Waasen und Michaelnbach werden durch Abtrennung von Teilen der Grundparzellen Nr. 1041/1042, 1043, 1043 und 2602, Katastralgemeinde Brück im Aus-maß von 68 a 1 m^ aus dem Gemeindegebiet Vruck-Waasen und ihre Eingemeindung in das Gebiet der Ortsgemeinde Michaelnbach so abge-ändert, daß in diesem Gebiet die Grenze zwischen den Ortsgemeinden Bruck-Waasen und Michaeln-buch in der Mitte des Flußbettes der regulierten Aschack verläuft. Diese Grenzandeiung tritt mit 1. Jänner 1936 in Kraft. Für die Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung hat die Ortsge-mcinde Michaelnbach aufzukommen.