# Gesetz über Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz)

7. Gesetz

vom 23. März 1956 über Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (O. ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1. ?

Verdienste um das Feuerwehrwesen werden durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt.

§ 2.

Für die fünfundzwanzig jährige und für die vierzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens wird die "Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille" geschaffen.

§ 3.

(1)Für besondere Verdienste um das Feuer

wehrwesen wird das "Oberösterreichische

Feuerwehr-Verdienstkreuz" geschaffen.

(2)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz wird in drei Stufen verliehen.

§ 4.

Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille und das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz verleiht die Landesregierung. Der O. ö. Landes-Feuerwehrverband ist berechtigt, die Verleihung zu beantragen.

§ 5.

Die näheren Bestimmungen über die Ausstattung der Ehrenzeichen, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.

§ 6.

Wer ein Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten zum Tragen überläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling bestraft.

§ 7.

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

wird das Gesetz vom 1. Oktober 1952, LGB1.

Nr. öl, über das Ehrenzeichen füf Verdienste im

Feuerwehrwesen aufgehoben.

(2)Dieses Gesetz tritt einen Monat nach

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft. Durchführungsverord

nungen können von dem der Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden, treten aber

frühestens gleichzeitig mit dem Gesetze in Kraft.