# Gesetz über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (Oö. Aufzugsgesetz)

10. Gesetz

vom 23. März 1956 über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (O. ö. Aufzugsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Begriffsbestimmung, Geltungsbereich, Verfahren.

(1)Aufzüge im Sinne dieses Gesetzes sind

Bauanlagen oder Bauteile besonderer Art. Hiezu

gehören alle ortsfesten Aufzüge mit mehr als

zwei Meter Hubhöhe, deren Fördergeräte sich in

Führungen bewegen und sie nicht verlassen, so

mit auch - soweit diese Voraussetzungen ge

geben sind - ortsfeste Fahrtreppen, Versenk

vorrichtungen, Hebebühnen sowie Einrichtungen

zur Bedienung von Maschinen, Öfen, Genera

toren u. dgl.

(2)Für die Errichtung und den Betrieb von

Aufzügen gelten die Bestimmungen der nach

ihrem Standort maßgeblichen Bauordnung, so

weit dieses Gesetz nicht besonderes bestimmt.

(3)Aufzüge gelten nicht als Ersatz für gesetz

lich vorgeschriebene Stiegen.

? (4) Der sachliche Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auf den selbständigen Wirkungsbereich des Landes (Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) beschränkt.

§ 2. Bau- und Betriebsvorschriften.

(1)Aufzüge sind in allen ihren Teilen nach

den Erfahrungen der technischen Wissenschaften

ordnungsgemäß so herzustellen, instandzuhalten

und zu betreiben, daß hiedurch das Leben oder

die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet

und sonstiger Schaden nach Möglichkeit ver

mieden wird.

(2)Die Landesregierung hat in Durchführung

der generellen Vorschriften des Abs. 1 spezielle

Sicherheitsvorschriften durch Verordnung zu er

lassen. Der Vorschrift des Abs. 1 gilt als ent

sprochen, wenn der Aufzug nach diesen Sicher

heitsvorschriften hergestellt, instandgehalten

und betrieben wird.

§ 3. Errichtungsbewilligung.

(1)Für die Errichtung eines Aufzuges ist die

Bewilligung der Baubehörde erforderlich, soweit

nicht die §§ 4 und 5 anderes bestimmen.

(2)Die für die Errichtung eines Aufzuges

geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten

sinngemäß für die wesentliche Änderung eines

Aufzuges. Als wesentlich ist jede Änderung an

zusehen, die auf die Festigkeit oder Feuersicher

heit des Gebäudes oder auf die Betriebssicher

heit des Aufzuges einen Einfluß ausüben kann.

(3)Um die Bewilligung ist gesondert von

dem Ansuchen um die Baubewilligung für das

Gebäude einzuschreiten.

(4)Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

öffentliche Interessen nicht verletzt werden,

wenn also insbesondere das Vorhaben in seiner

Gesamtheit den Vorschriften gemäß § 2 ent

spricht. Die Baubehörde kann die Bewilligung

unter solchen Bedingungen oder Auflagen er

teilen, die die Verletzung öffentlicher Interessen

ausschließen.

(s) Dem Ansuchen ist außer Belegen, die der Baubehörde die technische Beurteilung und die Entscheidung nach Abs. 4 ermöglichen, das Gutachten eines Aufzugsprüfers (§ 13 Abs. 1) darüber beizuschließen, ob das Vorhaben den Erfordernissen des § 2 entspricht.§ 4. Verpflichtung zur Anzeige.

(1)Die Errichtung eines nicht betretbaren

Lastenaufzuges sowie die Vornahme einer un

wesentlichen Änderung an einem Aufzug bedarf

keiner Bewilligung; das Vorhaben ist jedoch der

Baubehörde' spätestens vier Wochen vor Bau

beginn anzuzeigen.

(2)Der Anzeige sind Belege, aus denen die

Anlage und die Betriebsweise technisch ein

wandfrei beurteilt werden können, sowie das

Gutachten eines Aufzugsprüfers darüber beizu

schließen, ob das Vorhaben den Erfordernissen

des § 2 entspricht.

(3)Gewinnt die Baubehörde nach Prüfung

des Vorhabens die Überzeugung, daß es den Erfordernissen des § 2 nicht entspricht, kann sie binnen einer Frist von vier Wochen das Bewilligungsverfahren (§3) einleiten. Die Baubehörde kann auch anordnen, daß der fertiggestellte Aufzug erst nach Prüfung durch den Aufzugsprüfer (Abnahmeprüfung) in Betrieb gesetzt werden darf.

(4) Mit der Durchführung des Vorhabens (Abs. 1) darf erst begonnen werden, wenn die Baubehörde die Anzeige zur Kenntnis genommen hat oder wenn die Frist von vier Wochen verstrichen ist, ohne daß die Baubehörde den Bescheid über die Einleitung des Bewilligungsverfahrens (Abs. 3) zugestellt hat.

§ 5.

Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren. Die Errichtung handbetriebener Lastenaufzüge mit höchstens zwanzig Kilogramm Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer Anzeige.

§ 6.

Benützungsbewilligung.

(1)Soweit die Errichtung eines Aufzuges

einer Errichtungsbewilligung bedarf, darf der

Aufzug erst nach Erteilung der Benützungsbe

willigung in Betrieb genommen werden.

(2)Der Benützungsbewilligung hat die Prü

fung der Anlage durch den Aufzugsprüfer (Ab

nahmeprüfung) vorauszugehen. Dem Ansuchen

um die Benützungsbewilligung ist der Befund

des Aufzugsprüfers über die Abnahmeprüfung

beizuschließen.

(3)Für die Erteilung der Benützungsbewilli

gung gelten die Bestimmungen des § 3 Abs. 4

sinngemäß.

§ 7. Besondere Pflichten des Aufzugsbesitzers.

(1)Der Aufzugsbesitzer hat die ständige Be

treuung seines Aufzuges, also insbesondere die

Vornahme aller nach diesem Gesetz vorgeschrie

benen Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen

einem Aufzugsprüfer zu übertragen, der aus dem

Verzeichnis gemäß § 13 Abs. 7 auszuwählen ist.

Dies sowie jeder Wechsel des Aufzugsprüfers ist

der Baubehörde anzuzeigen. Ist in einem be

stimmten Falle kein Aufzugsprüfer bereit, die

ständige Betreuung des Aufzuges zu über

nehmen, so hat der Aufzugsbesitzer dies der

Baubehörde anzuzeigen. Die Baubehörde hat in

diesem Falle einen Aufzugsprüfer mit der stän

digen Betreuung dieses Aufzuges zu beauftragen.

(2)Der Aufzugsbesitzer ist verpflichtet, den

Aufzug durch den Aufzugsprüfer in bestimmten

Zeitabständen auf seine Betriebssicherheit über

prüfen zu lassen (regelmäßige Überprüfung).

Die Zeitabstände hat die Landesregierung in den

Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 Abs. 2 fest

zusetzen, doch kann die Baubehörde, wenn es im

Einzelfalle aus Sicherheitsgründen erforderlich

erscheint, anordnen, daß der Aufzug in kürzeren

Zeiträumen zu überprüfen ist.

00 Die Baubehörde kann nach Erfordernis jederzeit auch eine außerordentliche Überprüfung durch den Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung vornehmen.

(4) Der Aufzugsbesitzer hat die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. (?r) Das vom Aufzugsbesitzer dem Aufzugsprüfer für seine Leistungen zu entrichtende Entgelt richtet sich nach einem Tarif, der von der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg zu erstellen und in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren ist. Im Tarif kann das Entgelt in angemessenen Pauschbeträgen festgesetzt werden. Der Tarif bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Der Tarif darf nur genehmigt werden, wenn die Tarifsätze den zu erbringenden Leistungen angemessen sind.

§ 8. Pflichten des Aufzugsprüfers.

(1)Der Aufzugsprüfer ist verpflichtet, die

Überprüfungen, mit denen er beauftragt ist, zeit

gerecht persönlich vorzunehmen. Im Falle einer

unvermeidlichen Verhinderung hat er für eine

Vertretung durch einen anderen Aufzugsprüfer

zu sorgen; ist es ihm unmöglich, Ersatz zu be

schaffen, hat er hievon unverzüglich die Bau

behörde zu verständigen, die mit der Überprü

fung einen anderen Aufzugsprüfer zu beauf

tragen hat.

(2)Der Aufzugsprüfer hat ein Verzeichnis

der von ihm betreuten Aufzüge zu führen, der

Baubehörde vorzulegen und bei jeder Änderung

unverzüglich zu berichtigen.

(3)Jeder Aufzugsprüfer ist verpflichtet, über

Auftrag der Baubehörde auch andere als die von

ihm betreuten Aufzüge zu überprüfen.

§ 9-Überprüfung.

(1)Von jeder regelmäßigen Überprüfung

(§ 7 Abs. 2) ist rechtzeitig der Aufzugsbesitzer

zu verständigen.

(2)Der Befund jeder Überprüfung ist vom

Aufzugsprüfer unter Angabe des Zeitpunktes der

Überprüfung in das Aufzugsbuch (§ 11) einzu

tragen.

(3)Muß gemäß § 12 der Aufzug von einem

Aufzugswärter bedient werden, ist dieser zur

Anwesenheit und Mithilfe bei der Überprüfung

und zur Erteilung von Auskünften verpflichtet;

er hat die Kenntnisnahme des Befundes durch

seine Unterschrift im Aufzugsbuch zu bestätigen.

(4)Stellt der Aufzugsprüfer bei der Über

prüfung Mängel oder Gebrechen fest, so hat er

für die Behebung eine angemessene Frist zu be

stimmen. Der Aufzugsbesitzer ist verpflichtet,

die festgestellten Mängel oder Gebrechen inner

halb dieser Frist zu beheben und den Aufzugs

prüfer hievon schriftlich zu verständigen; dieser

hat sich durch eine neuerliche Überprüfung von

der Behebung der Mängel zu überzeugen.

(B) Wurden Mängel oder Gebrechen innerhalb der Frist (Abs. 4) vom Aufzugsbesitzer nicht behoben, hat der Aufzugsprüfer dies der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 10. Betriebseinstellung und Sperre von Aufzügen.

(1)AUFZUGSBESITZER, AUFZUGSFÜHRER UND AUF

ZUGSWÄRTER SIND VERPFLICHTET, DEN BETRIEB VON

AUFZÜGEN, DIE SIE ALS NICHT BETRIEBSSICHER ER

KENNEN ODER DIE VOM AUFZUGSPRÜFER ALS NICHT

BETRIEBSSICHER BEZEICHNET WERDEN, SOFORT EINZU

STELLEN. SOLCHE AUFZÜGE DÜRFEN ERST NACH BEHE

BUNG DER MÄNGEL ODER GEBRECHEN NACH ERFOLGTER

ABNAHMEPRÜFUNG DURCH DEN AUFZUGSPRÜFER WIE

DER BETRIEBEN WERDEN. BEZÜGLICH DER ABNAHME

PRÜFUNG GELTEN DIE BESTIMMUNGEN DES § 9 ABS. 4

UND 5 SINNGEMÄß.

(2)Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen

sowie die Wiederinbetriebnahme (Abs. 1) und

das Ergebnis der Abnahmeprüfung sind im Auf

zugsbuch zu verzeichnen.

(3)Außergewöhnliche Vorfälle, die die Be

triebssicherheit eines Aufzuges betreffen, sowie

Unfälle hat der Aufzugsbesitzer unverzüglich

dem Aufzugsprüfer bekanntzugeben, der unver

züglich eine Überprüfung des Aufzuges vorzu

nehmen hat. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 4

und 5 gelten sinngemäß.

(4)Die Baubehörde hat mangelhafte, nicht

vorschriftsmäßig überprüfte oder sonst gegen

die Sicherheitsvorschriften verstoßende Aufzüge

zu sperren. Aufzüge, die von der Baubehörde

gesperrt wurden, dürfen nur mit ihrer Bewilli

gung wieder benützt werden. Die Bestimmungen

des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 11. Aufzugsbuch.

Über jeden Aufzug ist ein Aufzugsbuch zu führen, in das alle für die Betriebssicherheit des Aufzuges maßgeblichen Vorkommnisse, insbesondere alle Überprüfungen durch den Aufzugsprüfer einzutragen sind. Das Aufzugsbuch muß, für die Behörde und den Aufzugsprüfer jederzeit zugänglich, beim Aufzug aufliegen. Näheres hat die Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

§ 12. Aufzugswärter; Aufzugsführer.

(1)Die Landesregierung kann in Durchfüh

rung der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 durch

Verordnung feststellen, daß die Betriebssicher

heit bestimmter Arten von Aufzügen nur ge

geben ist, wenn sie von geeigneten Aufzugs

wärtern oder Aufzugsführern bedient werden.

(2)Der Aufzugswärter muß mindestens acht

zehn Jahre alt, körperlich geeignet und verläß

lich sein. Der mit der Betreuung des Aufzugs

beauftragte Aufzugsprüfer hat den Aufzugs

wärter zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem

Betrieb und den Betriebsvorschriften des Auf

zugs vertraut ist. Das Ergebnis dieser Prüfung

ist im Aufzugsbuch einzutragen. Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu qualifizieren. Die Prüfung gilt jeweils nur für einen bestimmten Aufzug; eine positive Qualifikation ist Voraussetzung für die Betätigung als Aufzugswärter für diesen Aufzug.

(3)Vor Aufnahme seiner Tätigkeit hat der

Aufzugswärter schriftlich zu erklären, daß er die

Wartung des Aufzugs verantwortlich übernom

men hat. Die Erklärung ist in das Aufzugsbuch

einzutragen.

(4)Aufzugsführer müssen mindestens sech

zehn Jahre alt, körperlich geeignet und mit der

Bedienung des Aufzugs vertraut sein. Der mit

der Betreuung des Aufzugs beauftragte Aufzugs

prüfer hat sich hievon fallweise zu überzeugen.

§ 13. Aufzugsprüfer.

(1)Zur Betätigung als Aufzugsprüfer sind

geeignet:

a)Ziviltechniker im Rahmen ihrer Berechti

gungen;

b)unbescholtene eigenberechtigte Personen

österreichischer Staatsbürgerschaft, deren

Befähigungsnachweis (Abs. 2) die Landes

regierung anerkannt hat.

(2)Die Befähigung ist durch schulmäßige

Ausbildung und praktische Verwendung im Auf

zugsbau nachzuweisen.

(») Pie schulmäßige Ausbildung ist nachzuweisen durch:

a)das Zeugnis einer inländischen technischen

Hochschule über die zweite Staatsprüfung

aus Elektrotechnik oder Maschinenbau;

b)die Berechtigung zur Führung der Standes-

bezejichnung "Ingenieur" auf Grund des Bun-

desgjesetzes vom 7. Juli 1948, BGB1. Nr. 171,

in der jeweiligen Fassung, sofern sie durch

den Nachweis von Kenntnissen aus der Elek

trotechnik oder dem Maschinenbau erworben

wurde.

Ob und bis zu welchem Ausmaß ausländische Lehranstalten den inländischen gleichzuhalten sind, bestimmt die Landesregierung.

(4)Die praktische Verwendung ist nachzu

weisen durch Zeugnisse über die Verwendung

im Auffcugsbau, die sich zu erstrecken hat auf:

a)alle !wesentlichen maschinentechnischen Ar

beiten, wie z. B. Einbau des Triebwerks, der

Tragmittel, der Führungen, der Steuerung,

der Türverriegelungen und der Fangvorrich-

tung[ und

b)alle wesentlichen elektrotechnischen Ar

beiten, wie z. B. Schaltung der gebräuchlichen

Steuerungen, der Türkontakte, der Lichtan

lage, der Berührungsschutzmaßnahmen und

sonstigen Sicherheitseinrichtungen sowie

Überprüfung der Isolationswiderstände.

(5)Die Landesregierung kann ausnahms

weise von der Vorlage der im Abs. 4 vorge

schriebenen Zeugnisse absehen, wenn der Nachweis der praktischen Verwendung in anderer Weise erbracht wird.

(n) Die Dauer der praktischen Verwendung im Aufzugsbau beträgt bei:

Bewerbern nach Abs. 3 lit. a . . 1 Jahr, bei Bewerbern nach Abs. 3 lit. b . . 3 Jahre.

(T) Name, Wohnort und Kanzleianschrift jener Personen, die gemäß Abs. 1 zur Betätigung als Aufzugsprüfer geeignet sind, sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen, das in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren und jeweils zu berichtigen ist.

(«) Die Aufnahme in das Verzeichnis erfolgt nur über besonderen Antrag. Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß sich der Antragsteller den Verpflichtungen, die dieses Gesetz den Aufzugsprüfern auferlegt, insbesondere den Verpflichtungen des § 8, vorbehaltlos unterwirft. Der Aufzugsprüfer kann jederzeit seine Streichung aus dem Verzeichnis beantragen, doch erfolgt die Entbindung von den übernommenen Pflichten jeweils erst, sobald für die weitere Betreuung der Aufzüge vorgesorgt ist. (o) In das Verzeichnis dürfen nur Personen aufgenommen werden, die von Unternehmungen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, wirtschaftlich unabhängig sind.

(i.o) Personen gemäß Abs. 1 lit. b, die sich länger als zwei Jahre nicht als Aufzugsprüfer betätigt haben, oder deren Unbescholtenheit nicht mehr gegeben ist, können aus dem Verzeichnis gestrichen werden. Dasselbe gilt, wenn solche Personen gröblich gegen ihre Pflichten verstoßen, sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben oder wenn eine der anderen Voraussetzungen für die Eignung im Sinne des Abs. 1 lit. b weggefallen ist.

(n) Verstößt ein Ziviltechniker (Abs. 1 lit. a) gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer oder erweist er sich als nicht genügend sachkundig, hat die Landesregierung hievon dem Landeshauptmann als Disziplinarbehörde der Ziviltechniker die Anzeige zu erstatten. Stellt der Landeshauptmann ein Dienstvergehen fest, ist der Ziviltechniker aus dem Verzeichnis zu streichen.

§ 14. Straf besstimmungen.

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder seinen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird nach den Strafbestimmungen der. nach dem Standort des Aufzugs maßgeblichen Bauordnung bestraft.

§ 15. Übergangsbestimmungen.

(1)Für bestehende Aufzüge, die den bisher

geltenden Vorschriften entsprechen, können Ab

änderungen nur insoweit vorgeschrieben wer

den, als dies zur Betriebssicherheit erforderlich

ist. Bei einer Änderung eines Aufzugs kann die

Baubehörde die Verbesserung der Sicherheits

einrichtungen verlangen.

(2)Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vor

schriften mit der Überprüfung von Aufzügen

betrauten Personen gelten bis zur Betrauung

eines Aufzugsprüfers gemäß § 7 Abs. 1, läng

stens jedoch für eine Übergangszeit von sechs

Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, als

Aufzugsprüfer im Sinne dieses Gesetzes. Das

gleiche gilt sinngemäß für Aufzugswärter und

Aufzugsführer.

(3)Der Aufzugsbesitzer ist verpflichtet, in

nerhalb der im Abs. 2 genannten Frist einem

Aufzugsprüfer, der den Bestimmungen dieses

Gesetzes entspricht, die Betreuung des Aufzugs

zu übertragen.

§ 16. Schlußbestimmungen.

(1)Dieses Gesetz tritt einen Monat nach

seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für

Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die

durch den Runderlaß des Reichswirtschaftsmini

sters vom 3. August 1943, III G 5638/43, erlassene

und im Ministerialblatt des Reichwirtschafts

ministeriums Nr. 23/1943 verlautbarte Aufzugs

verordnung für die Alpen- und Donaureichs

gaue, den Reichsgau Sudetenland und die ein

gegliederten Ostgebiete für den Bereich des

Bundeslandes Oberösterreich nach Maßgabe des

§ 1 Abs. 4 aufgehoben.

(2)Die Durchführungsbestimmungen zu die

sem Gesetze können von dem der Kundmachung

dieses Gesetzes folgenden Tage an erlassen wer

den; sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit

diesem Gesetz in Kraft.