# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Oö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes

14. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 30. April 1956 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Verfassungsgesetzes vom 9. Juni 1950, LGB1. Nr. 43, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landes-wiederverlautbarungsgesetz) wird in der Anlage das Gesetz vom 19. Juli 1955, LGB1. Nr. 73, betreffend Maßnahmen auf dem Gebiete des Stiftungs- und Fondswesens (O. ö. Stiftungs- und: Fondsreorganisationsgesetz) neu Verlautbart.

Artikel 2.

Der Wiederverlautbarunig liegt der Text des Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes vom 6. Juli 1954, BGB1. Nr. 197, in der Fassung des O. ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetzes vom 19. Juli 1955, LGB1. Nr. 73, zugrunde.

Artikel 3.

Das gemäß Artikel 1 neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel, der ihm nach der Anlage zukommt, zu zitieren.

Für die o. ö. Landesregierung:

iDemuth

Landesrat

O. ö. Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz 1956.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Abschnitt I. Stiftungen.

§ 1.

(t) Stiftungen, deren Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs, 1 Z. 13 im Zusammenhalte mit Art. 15 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, in der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes,

a)in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederherzu

stellen, wpnni sie in der Zeit zwischen dem

13. März 1J938 und dem 27. April 1945 durch

Verfügung; einer Verwaltungsbehörde im.

Zusammenhang mit der nationalsozialisti

schen Machtübernahme aufgelöst worden

sind;

b)in ihrer Bezeichnung, Zweckbestimmung

oder Organisation abzuändern, wenn es zur

Anpassung der Stiftbriefe an den erfüllbaren

Stifterwillen oder an die in § 1 Abs. 1 des

Rechts-Überleitungsgesetzes (StGBl. Nr. 6/

1945) enthaltenen Grundsätze erforderlich

ist;

(2) Eine Auflösung im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme im Sinne des § 1 Abs. 1 lit, a liegt nicht vor, wenn die Stiftung aus Gründen der Rationalisierung aufgelöst und ihr Vermögen ohne Zweckent-fremdunig in eine andere Stiftung eingewiesen worden ist. § 1 Abs. 1 lit. a ist auch dann nicht anzuwenden, wenn das für eine Rückstellung in Betracht kommende Vermögen zur Erfüllung des Stiftunigszweckes voraussichtlich nicht hinreicht.

(:t) Die gemäß Abs. 1 getroff enen, Maßnahmen, sind auf Kosten der Stiftung in der "Amtlichen Linzer Zeitung" zu verlautbaren.

§ 2.

(1)Die Wiederherstellung der Rechtspersön

lichkeit einer aufgelösten Stiftung kann bean

tragen, wer am 12. März 1938 zur Vertretung der

Stiftung berufen war. Der Antrag ist bis 15. No

vember 1955 bei der Landesregierung einzu

bringen.

(2)Dem Antrage sind nach Möglichkeit der

zur Zeit der Auflösung der Stiftung1 in Geltung

gestandene Stiftbrief, die Auflösungsbilanz, die

behördlichen Verfügungen, durch die der Stif

tung Vermögen entzogen und die Auflösung der

Stiftung ausgesprochen worden sind sowie eine

Aufstellung anzuschließen, aus der das noch

vorhandene, der Stiftung entzogene Vermögen

unter Angabe seines Wertes und des Bewer

tungszeitpunktes1 ersichtlich ist.

§ 3.

Bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 lit. a und des § 2 Abs. 1 hat die Landesregierung den Auflösungsbescheid außer Kraft zu setzen und auszusprechen„ daß die Stiftung in ihrer Rechtspersönlichkeit wiederhergestellt ist. Mit der Wiederherstellung der Stiftung tritt der am 12. März 1938 in Geltung gestandene Stiftbrief wieder in Kraft, sofern nicht gleichzeitig eine Verfügung gemäß § 1 Abs. 1 lit. b erlassen wird.

§ 4.

(1)Die Abänderung oder Auflösung einer Stiftung kann beantragen, wer im Zeitpunkte

der Antragstellung zur Vertretung der Stiftung berufen ist.

(2)Dem Antrage auf Abänderung einer Stiftung sind nach Möglichkeit der bei Errichtung der Stiftung erlassene Stiftbrief sowie die behördlichen Verfügungen anzuschließen, durch welche die Stiftung in ihrer Bezeichnung, ihrem Verwendungszweck oder in ihrer Organisation abgeändert worden ist. Dem Antrage ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 und des § 1 Abs. 1 lit. b gegeben sind. In dem Bescheid ist auszusprechen, welche behördlichen Verfügungen außer Kraft treten und inwieweit der Stiftbrief abgeändert wird.

(3) Dem Antrage auf Auflösung einer Stiftung sind nach Möglichkeit der Stiftbrief sowie eine Aufstellung über das Stiftungsvenmögen und über die Erträgnisse der Stiftung während der letzten drei Jahre anzuschließen. Dem Antrage ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Abs, 1 und des § 1 Abs. 1 lit. c gegeben sind. Der Auflösungsbescheid hat auch das bewegliche und unbewegliche Vermögen der aufgelösten Stiftung anzuführen, das gemäß § 1 Abs. 1 lit. c anderen Stiftungen übertragen, wird.

§ 5.

Die Landesregierung kann die im § 1 Abs. 1 angeführten Verfügungen von Amts wegen erlassen, wenn zur Antragstellung berechtigte Personen nicht vorhanden sind oder bis zum 15. November 1955 Anträge nicht eingebracht wurden, Abschnitt II. Fonds.

§6.

Die Bestimmungen des Abschnittes I gelten, soweit im § 7 nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für Fonds, deren Rechtspersönlichkeit durch Verfügung einer Verwaltungsbehörde anerkannt wurde.

Abschnitt III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 7.

Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds keine Anwendung, bei denen die Rückstellungsansprüche im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Rückstellungsanspruchsigesetze anderen Vermögensträgern eingeräumt sind.

§ 8.

Alle durch dieses Gesetz veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Urkunden sowie Vermögensübertragungen und sonstige Rechtsakte sind von Landesverwalturugsabgaben befreit.

§ 9.

Dieses Gesetz ist am 25. August 1955 in Kraft getreten.