# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Dienstrecht der Beamten des Landes Oberösterreich (5. Durchführungsverordnung zum Landesbeamtengesetz)

1.Art. II Z. 1, 2, 3, 9 und 14, Art. III Z. 4 und 5

und Art. VIII, soweit er den Dienstzweig

Nr. 121 betrifft, der 5. Novelle der Dienst

zweigeverordnung vom 30. November 1954,

BGB1. Nr. 1/1955;

2.die Verordnung der Bundesregierung vom

11. Mai 1955, BGB1. Nr. 84, womit das Wirk

samwerden der dritten Stufe der durch die

Bezugszuschlagsverordnung 1953, BGB1.

Nr. 77, festgesetzten Erhöhung der Zu

schläge zu den Bezügen der Bundesbedien

steten neu festgesetzt wird;

3.das I. und IV. Hauptstück sowie die §§ 50,

58, 60, 61, 64, 65, 66 und 67 des II. Haupt

stückes der Reisegebührenvorschrift 1955

vom 29. März 1955, BGB1. Nr. 133;

4.die Verordnung des Bundeskanzleramtes vom

23. November 1955, BGB1. Nr. 233, betref

fend eine Vorschrift über die Prüfung für

den Dienstzweig "Gehobener technischer

Fachdienst";

5.die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 23. November 1955, BGB1. Nr. 234, be

treffend eine Vorschrift über die Prüfung

für den Dienstzweig "Technischer Fach

dienst" ;

6.die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 23. November 1955, BGB1. Nr. 235, be

treffend eine Vorschrift über die Prüfung für

den Dienstzweig "Mittlerer technischer Dienst";

7.die Verordnung der Bundesregierung vom

13. Dezember 1955, BGB1. Nr. 245, betref

fend die Gewährung einer Sonderzahlung an

die Bundesbediensteten und die Empfänger

von Ruhe- und Versorgungsgenüssen;

8.Art. I Z. 1 und Art. III der 8. Novelle der

Dienstzweigeverordnung vom 10. Jänner

1956, BGB1. Nr. 13;

9.die Ruhegenußvordienstzeitenverordnungl956

vom 28. Feber 1956, BGB1. Nr. 44.

"(2) Die Tagesgebühr wird nach Tarif I berechnet:

(3) Die Tagesgebühr wird nach Tarif II berechnet: für die Zeit ab dem 15. Tag des Aufenthaltes in derselben Ortsgemeinde."

2.Der Abs. 4 des § 13 entfällt, die Abs. 5 bis 7

erhalten die Bezeichnungen "(4)" bis "(6)";

als Abs. 17 wird neu eingefügt:

"(7) jFür Dienstreisen in ein anderes Bundesland wird ein Zuschlag zu den Tagesgebühren! im Ausmaß von 30 v. H. und zu den Nach tigungsgebühren von 100 v. H. gewährt. Entstehen durch die Nächtigung in einer angemessenen Unterkunft Kosten, die auch unter Gewährung dieses Zuschlages nicht bestritten werden können, so werden sie auf Grund der vorgelegten Rechnung erstattet"

3.§ 25 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Dienstreisen in das Ausland dürfen nur mit Genehmigung der Landesregierung durchgeführt werden."

4.Die Abs. 4 bis 8 des § 34 erhalten die Be

zeichnungen "(5)" bis "(9)";

als Abs. 4 wird neu eingefügt:

"(4) Bediensteten, die bereits vor dem 1. April 1955 im Bezug der besonderen Gebühr (jetzt Trennungsgebühr) standen, wird die Trennungsgebühr in der durch die bisherige Sonderregelung festgesetzten Höhe gewährt."

"§ 35 a. Ledigen Bediensteten, die wegen nachweisbaren Wohnungsmangels im neuen Dienstort gezwungen sind, täglich vom bisherigen in den neuen Dienstort und zurück zu fahren, können die Fahrtauslagen für die Benützung des billigsten Massenbeförderungsmittels unter Inanspruchnahme der gebotenen Ermäßigungen bis zur Erlangung einer Wohnung (Zimmer), um die sie sich fortgesetzt und ernstlich zu bemühen haben, jedoch höchstens bis zur Dauer eines Jahres erstattet werden."

"§ 70. (1) Verheirateten und ledigen Bediensteten, die außerhalb ihres Dienstortes wohnen, kann ein Zuschuß zu den täglichen Fahrtauslagen unter der Voraussetzung zuerkannt werden, daß sie sich nachweisbar um die Erlangung einer Wohnung im Dienstort bemühen und nicht Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, daß sie an der Erlangung einer Wohnung im Dienstort nicht interessiert sind (Wohnung im Familienverband, Eigenheim).

(2) Der Zuschuß ist mit dem sechzig Schilling übersteigenden Teil der für einen Kalendermonat tatsächlich aufgewendeten notwendigen Fahrtauslagen zu bemessen."

8.§ 72 hat zu lauten:

"§ 72. Alle bisherigen Sonderregelungen für Landesbeamte auf dem Gebiet des Reisegebührenrechtes werden außer Kraft gesetzt, soferne diese Verordnung nichts anderes bestimmt."

Artikel III.

Von den nach Art. I Z. 8 sinngemäß geltenden Bestimmungen der 8. Novelle der Dienstzweigeverordnung vom 10. Jänner 1956, BGB1. Nr. 13, erhält Art. III folgende Fassung:

"Artikel III. In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung werden im Teil D Abschnitt II folgende Änderungen vorgenommen:

Bei Dienstzweig Nr. 121 werden in der Rubrik ,Anstellungserfordernisse' der zweite und dritte Absatz durch folgende Bestimmung ersetzt:

"Im Falle der Überstellung (Übernahme) eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten aus dem Bereich der Justizverwaltung oder der Finanzverwaltung in den Bereich einer anderen Verwaltung ersetzen die ,Erste Kanzleiprüfung' nach der Verordnung vom 18. Juli 1897, RGBL Nr. 170, bezw. die Prüfung für den Verwaltungshilfsdienst in der Finanzverwaltung die .Allgemeine Kanzleiprüfung'."

Artikel IV.

An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung. Artikel V.

Die im Art. I unter Z. 1 bis 9 aufgezählten Vorschriften des Bundes treten als landesrechtliche Vorschriften mit dem Tag in Kraft, mit dem sie als bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind.