# Verordnung der Oö. Landesregierung zur Durchführung des Oö. Aufzugsgesetzes (Aufzugsverordnung)

20. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 25. Juni 1956 zur Durchführung des O. ö. Aufzugsgesetzes (Aufzugsverordnung) .

In Durchführung des Gesetzes vom 23. März 1956, LGB1. Nr. 10, über den Bau und den Betrieb von Aufzügen (O. ö. Aufzugsgesetz) wird verordnet:

§ 1.

Sicherheitsvorschriften. (Zu § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 des Gesetzes.)

(1)Für die Herstellung, die Instandhaltung

und dea Betrieb von Aufzügen im Sinne des § 1

Abs. 1 des Gesetzes gelten, soweit nicht das

Gesetz und diese Verordnung etwas anderes

bestimmen, die nachstehend angeführten vom

Österreichischen Normenausschuß herausgege

benen Normen als spezielle Sicherheitsvor

schriften :

1.ÖNORM B 2450 (Aufzüge, Bauvorschriften)

Zweite geänderte Ausgabe,

2.ÖNORM B 2451 (Aufzüge, Betriebs- und

Wartungsvorschriften),

3.ÖNORM B 2452 (Aufzüge, Abnahmeprüfung

und wiederkehrende Prüfungen).

(2)Soferne die Baubehörde im Einzelfalle

nicht eine kürzere Überprüfungsfrist festgesetzt

hat, muß der vom Aufzugsbesitzer gewählte

oder von der Baubehörde gemäß § 7 Abs. 1

letzter Satz des Gesetzes beauftragte Aufzugs

prüfer in folgenden Zeitabständen regelmäßig

überprüfen:

a)Personenaufzüge zur Beförderung von Per

sonen und Lasten, Personen- und Lasten-

umlaufaufzüge, hydraulische Aufzüge

jedes Jahr,

b)Lastenaufzüge nur zur Beförderung von

Lasten - Kleinlastenaufzüge gemäß Buch

stabe c) ausgenommen -

jedes zweite Jahr,

c)Kleinlastenaufzüge, das sind nicht betretbare

Lastenaufzüge mit einer Tragkraft von höch

stens 100 kg und einer Bodenfläche des För-

dergerätes von höchstens 1 m2

jedes dritte Jahr.

(3) Aufzüge gemäß § 5 des Gesetzes bedürfen keiner laufenden Überprüfung.

§ 2. Belege.

(Zu § 3 Abs. 5,

6 Abs. 2 des

4 Abs. 2 und Gesetzes.)

(1)Dem Ansuchen um Errichtungsbewüli-

gung (§3 Abs. 1 des Gesetzes) bezw. der An

zeige (§4 Abs. 1 des Gesetzes) sind in drei

facher Ausfertigung anzuschließen:

1.die Einbaupläne,

2.die Beschreibung der Aufzugsanlage,

3.die Festigkeitsberechnung der wesentlichen

Tragmittel,

4.der Festigkeitsnachweis über die Schacht

decke nach den vom Aufzugserbauer ange

gebenen Belastungen,

5.das Schaltbild der Elektroinstallation.

(2)Die: Einbaupläne haben zu enthalten:

zwei aufeinander senkrecht stehende Längs

schnitte des Aufzuges, den Grundriß des

Schachtes und seiner unmittelbaren Umgebung

in jedem Geschoß, ferner den Grundriß des

Triebwerk- und Tragrollenraumes, und zwar

mindestens im Maßstab 1 : 100, sowie einen

Lageplan. Die erforderlichen Einzelheiten sind

in einem entsprechend größeren Maßstab darzu

stellen. Die beim Fangen des Fahrkorbes

(Gegengewichtes) auftretenden Stoßbelastungs

stellen sind in den Plänen auszuweisen. Bei

Änderungen können sich die Belege auf die zu

ändernden Teile beschränken.

(3)Für die Beschreibung des Aufzuges und

für die Festigkeitsberechnung sind folgende vom

Österreichischen Normenausschuß herausgege

benen Vordrucke zu benützen:

a) 1. Vordruck zur ÖNORM B 2450 (Beschrei

bung der Aufzugsanlage),

b) 2. Vordruck zur ÖNORM B 2450 (Festig

keitsberechnung für den Aufzug).

(4)Die Pläne und die Beschreibung müssen

vom Haus(Grund)eigentümer, Bauwerber, Ver

fasser und vom Aufzugserbauer unter Bei

setzung ihrer Eigenschaft und, wenn auch Bau

meisterarbeiten erforderlich sind, außerdem vom

verantwortlichen Bauführer, die Festigkeitsberechnungen und das Schaltbild vom Verfasser unterfertigt sein. Sämtliche Belege müssen außerdem von einem Aufzugsprüfer (§ 13 des Gesetzes) geprüft und unterschrieben sein.

(5) Der dem Ansuchen um die Erteilung der Benützungsbewilligung beizuschließende Befund des Aufzugsprüfers über die Abnahmeprüfung hat dem 3. Vordruck zur ÖNORM B 2450 (Abnahmebefund) mit der Maßgabe zu entsprechen, daß die Worte "Der Sachverständige" durch die Worte "Der Aufzugsprüfer" zu ersetzen sind.

§ 3. Aufzugsbuch.

(Zu § 11 des Gesetzes.)

Das Aufzugsbuch hat dem vom Österreichischen Normenausschuß herausgegebenen Muster "Aufzugsbuch" zu entsprechen und alle im Gesetz vorgeschriebenen Eintragungen zu enthalten.

§ 4. Aufzugswärter und Aufzugsführer.

(Zu § 12 bezw. § 2 Abs. 2 des Gesetzes.)

(1) Der Aufzugsbesitzer hat mit der Wartung jedes Aufzuges - handbetriebene Lastenaufzüge mit höchstens 20 kg Tragkraft (§ 5 des Gesetzes) ausgenommen - einen geprüften Aufzugswärter zu betrauen. Der Aufzugswärter hat die von der Baubehörde vorgeschriebenen

Betriebs- und Wartungsvorschriften (§ 1) einzuhalten.

(2)Stellt der Aufzugsprüfer fest, daß sich

ein Aufzugswärter als unfähig oder unverläßlich

erweist, so hat er die Baubehörde hievon zu ver

ständigen, die dem Aufzugsbesitzer die Abbe

rufung des Aufzugswärters bescheidmäßig auf

zutragen und dies dem Aufzugsprüfer zur

Kenntnis zu bringen hat.

(3)Zur Bedienung von Aufzügen mit Führer-

bedienung können neben dem Aufzugswärter

Aufzugsführer betraut werden. Bei Aufzügen

mit besonders starkem Verkehr kann die Bau

behörde anläßlich der Erteilung der Baubewilli-

gung Führerbedienung vorschreiben. Der Auf

zugsführer muß die von der Baubehörde allen

falls vorgeschriebenen Bedienungsvorschriften

einhalten.

§ 5. Schlußbestimmungen.

(Zu § 16 des Gesetzes.)

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem O. ö. Aufzugsgesetz in Kraft.