# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung in Linz, Steyr und Wels (Durchführungsverordnung zur Hausbesorgerordnung)

In Durchführung der §§7, 8 und 22 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1922, BGB1. Nr. 878, über den Dienstvertrag der Hausbesorger (Hausbesorgerordnung) wird verordnet:

(1)Für die Berechnung des Reinigungsgeldes

sind zu unterscheiden:

a)Wohnräume, das sind Zimmer, Kabinette so

wie Küchen über vierzehn Quadratmeter

Fläche;

b)Nebenräume, das sind Badezimmer, Hausgehilfenzimmer, letztere bis zu acht Quadrat

meter Fläche, Vorräume im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmeter sowie Küchen

in einem Ausmaß unter vierzehn Quadrat

meter Fläche;

c)Räume, welche Erwerbszwecken dienen, das

sind Geschäftslokale, Werkstätten, Lager

räume, Garagen, Kanzleien u. dgl., sowie die

Räume, die in Wohngebäuden den Zwecken

von Behörden, öffentlichen Stellen u. dgl.

dienen;

d)andere Wohnbestandteile, wie z. B. Speisekammern u. dgl.

(2)Das Reinigungsgeld ist für Wohnräume,

Nebenräume und Räume, welche Erwerbs- und

Behördenzwecken dienen, zu entrichten; andere

Wohnbestandteile kommen für die Berechnung

des Reinigungsgeldes nicht in Betracht.

§ 2.

Das Reinigungsgeld beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:

für Wohnungen mit einem Wohnraum

für den Wohnraum2,20 S

für den Nebenraum (mit Ausnahme der

Vorräume)1,00 S

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . 0,70 S

für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen

für jeden Wohnraum .2,50 S

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der Vorräume)1,30 S

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . 0,70 S

für Wohnungen mit vier Wohnräumen

für jeden Wphnraum3,60 S

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der Vorräume)1,60 S

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . 0,90 S

für Wohnungen mit fünf bis sechs Wohnräumen

für jeden Wohnraum3,80 S

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der Vorräume)1,80 S

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . 1,00 S

für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen

für jeden Wohnraum4,10 S

für jeden Nebenraum (mit Ausnahme

der Vorräume)2,10 S

für jeden Vorraum im Ausmaß von

mindestens zwei Quadratmetern . 1,20 S.

§ 3.

Für die im § 1 Abs, 1 lit. c angeführten Räume ist das Reinigungsgeld von 0,30 S je Quadratmeter zu entrichten.

§ 4.

Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von 3,60 S zu entrichten.

§ 5.

Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein Zuschlag von 30 v. H. des Reinigungsgeldes (§§ 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.

§ 6.

Für die Hunde, .die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 5,00 S je Hund und Monat. Dieser Zuschlag beträgt bei Wach- und Suchhunden 2,50 S. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.

§ 7.

Das Sperrgeld für das Öffnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 24 Uhr - in den Monaten Dezember, Jänner und Februar für die Zeit von 20 bis 24 Uhr - mit 2,00 S und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 4,50 S festgesetzt.

§ 9.

Das Reinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bzw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im nachhinein zu bezahlen.

§ 10.

(1)Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Verordnung wird die Verordnung des

Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

24. Februar 1955, LGB1. Nr. 19, betreffend die

Durchführung der Hausbesorgerordnung im Ge

biete der Städte Linz, Steyr und Wels (20. Durch

führungsverordnung) , aufgehoben.

(2)Das Bundesgesetz vom 13. Dezember

1922, BGB1. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung),

bleibt für die Gemeinden Steyr und Wels in

Wirksamkeit.

(3)Das Reinigungsgeld (§§1 bis 6) ist erst

mals für Juli 1956 nach den Bestimmungen

dieser Verordnung zu bezahlen.

In obigen Beträgen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmateriales für den Hausbesorger inbegriffen.