# Gesetz über das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur Handelskammer-Altersunterstützung (Fürsorgeleistungsgesetz 1956)

25. Gesetz

vom 28. Juni 1956 über das Verhältnis der öffentlichen Fürsorge zur Handelskammer-Altersunterstützung (Fürsorgeleistungsgesetz 1956).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des § 15 Abs. 2 bis 5 des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes vom 9. Juli 1953, BGB1. Nr. 115, in der Fassung der Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle vpm 9. September 1955, BGB1. Nr. 188, beschlossen:

Amtshilfe.

§ 1.

(1)Die Fürsorgebehörden sind verpflichtet,

den Landeskammern der gewerblichen Wirt

schaft, im folgenden Kammern genannt, bei

Durchführung der Altersunterstützung Aus

künfte zu I geben, Hilfe zu leisten und die Organe

des Altersunterstützungsfonds in ihrer Tätigkeit

zu unterstützen.

(2)In gleicher Weise haben die Kammern die

Fürsorgebehörden bei der Vollziehung dieses Ge

setzes zu unterstützen, insbesondere über die

ihnen bekannten Familien-, Einkommens-, Ver

mögens- und Beschäftigungsverhältnisse der

Altersunterstützungswerber und -empfänger so

wie der diesen gegenüber Unterhalts- und Er

satzpflichtigen Auskünfte zu geben.

Ausmaß der Fürsorgeleistung.

§ 2.

(1) Bei Beurteilung der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit sind Leistungen des Altersunterstützungsfonds als Einkommen nur insoweit anzurechnen, daß dem Altersunterstützungsempfänger nachstehender Anspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Fürsorge in Geld verbleibt:

a)S 100. - monatlich dem. hilfsbedürftigen ehe

maligen Kammermitglied;

b)S 60. - monatlich der hilfsbedürftigen Witwe

(§ 5 Abs. 1 lit. d des Handelskammer-Alters

unterstützunggesetzes) ;

c)zusätzlich je S 50. - monatlich dem sorge

pflichtigen hilfsbedürftigen ehemaligen

Kammermitglied (lit. a) oder der sorgepflich

tigen hilfsbedürftigen Witwe (lit. b) für je

den Unterhaltsberechtigten.

(2)Ist die nach den Richtsätzen der öffent

lichen Fürsorge festgestellte Fürsorgeunterstüt

zung geringer als die in Abs. 1 vorgesehene Lei

stung, so ist nur die geringere Fürsorgeleistung

zu erbringen.

(3)übersteigt der nach den Vorschriften

über die öffentliche Fürsorge anzuwendende

Richtsatz das Gesamteinkommen eines Emp

fängers einer Altersunterstützung einschließlich

dieser, so ist die Fürsorgeunterstützung, die

über das im § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Handels

kammer-Altersunterstützungsgesetzes erwähnte

Ausmaß der Altersunterstützung geleistet wird,

vom Altersunterstützungsfonds bei der Feststel

lung des Anspruchs auf die Altersunterstützung

als Einkommen nicht anzurechnen.

Geltendmachung des Anspruchs.

§ 3.

Der Anspruch auf öffentliche Fürsorge kann vom Altersunterstützungfonds für den Unterstützungswerber oder -empfänger bei der Fürsorgebehörde geltend gemacht werden. In diesem Verfahren wird der Unterstützungswerber oder -empfänger vom Altersunterstützungsfonds vertreten. Die gleichen Rechte stehen dem Träger der öffentlichen Fürsorge im Verfahren zur Erlangung der Altersunterstützung zu.

Anerkennung der Hilfsbedürftigkeit und Flüssigmachung der Fürsorgeunterstützung.

§ 4.

Über die fürsorgerechtliche Hilfsbedürftigkeit des Altersunterstützungswerbers und über das Ausmaß der vom Träger der öffentlichen Fürsorge zu leistenden Beträge entscheidet die Fürsorgebehörde. Der Anspruch auf eine Leistung der öffentlichen Fürsorge entsteht frühestens mit dem Tag der Antragstellung bei der Fürsorgebehörde. Der Altersunterstützungsfonds hat den von der Fürsorgebehörde festgesetzten Unterstützungsbetrag (§ 2 Abs. 1 und 2) gemeinsam mit der Altersunterstützung unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Fürsorgebehörde auszuzahlen. Fürsorgeunterstützungen, die über das im § 6 Abs, 1, 3 und 4 des Handelskammer - Altersunterstützungsgesetz-es erwähnte Ausmaß der Altersunterstützung hinausgehen, hat die Fürsorgebehörde auszuzahlen.

Mitteilungspflicht über Veränderungen. o.

Wenn die wirtschaftlichen oder die Familienverhältnisse das Ausmaß des Anspruches des Altersunterstützungsempfängers auf eine Leistung der öffentlichen Fürsorge oder des Altersunterstützungsfonds ändern oder der Anspruch wegfällt, haben sich dies die Fürsorgebehörde bezw. der Altersunterstützungsfonds unverzüglich gegenseitig bekanntzugeben.

Rückersätze an die öffentliche Fürsorge.

§ 6.

Geldleistungen, welche seit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes vom Träger der öffentlichen Fürsorge einem Hilfsbedürftigen nach Erlangen des Anspruches auf Altersunterstützung im Sinne des § 8 Abs. 3 des Handelskammer - Altersunterstützungsgesetzes erbracht werden, sind bis zu dem im § 6 Abs. 1, 3 und 4 des Handelskammer-Altersunterstützungsgesetzes vorgesehenen Ausmaß der Altersunterstützung als Vorschüsse auf diese zu werten und vom Altersunterstützungsfonds bis auf die im § 2 dieses Gesetzes festgelegten Fürsorgeleistungen dem Träger der öffentlichen Fürsorge rückzu-ersetzen.

Eückersätze an den Altersunterstützungsfonds.

§ 7.

(1)Die Träger der öffentlichen Fürsorge

haben auf Grund der monatlich vom Alters

unterstützungsfonds gelegten Abrechnung die

von diesem auf Grund der Bescheide der Für

sorgebehörde (§4) flüssiggemachten Fürsorge

unterstützungen innerhalb eines Monats nach

Rechnungslegung zu ersetzen.

(2)Aus Gründen der Verwaltungsverein

fachung kann zwischen den Trägern der öffent

lichen Fürsorge und dem Altersunterstützungs

fonds eine Pauschalablöse vereinbart werden.

Übergangsbestimmungen.

§ 8.

Personen, die in der Zeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich Altersunterstützung bezogen haben, gebühren im Falle der Hilfsbedürftigkeit die Leistungen gemäß § 2 vom Tage der Antragstellung an, jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Schlußbestimmung.

§ 9.

Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, bleiben die mit dem Gesetz vom 18. Mai 1949, LGB1. Nr. 53, betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechts im Lande Oberösterreich in Geltung gesetzten Vorschriften unberührt.

Inkrafttreten.

§ 10.

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1956 in Kraft.