# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverordnung)

27. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1956 betreffend den Naturschutz (O. ö. Naturschutzverordnung).

In Durchführung des O. ö. Naturschutzgesetzes vom 15. Dezember 1955, LGB1. Nr. 5/1956, wird verordnet:

I. Schutz der Landschaft.

§ 1.

(i) Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, £üt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine erhebliche Veränderung, d. h. eine Störung der Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungsformen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.

(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Peststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):

a)die Eröffnung von Steinbrüchen, von Sand-

ünd Schottergruben, die Trockenlegung von

natürlichen Gewässern und Mooren (Torf

abbau), die Rodung von Heckenzügen, von

charakteristischen Baumgruppen und von

Gehölzen an Fluß- und Bachufern;

b)die Errichtung von optisch wirkenden An

kündigungen, unabhängig davon, ob sie frei

stehend oder an Gebäuden errichtet werden

sollen (Werbeanlagen). Ausgenommen sind

Werbeanlagen unmittelbar am Ort der Lei

stung, wenn sie nicht durch Art, Größe,

Form, Farbgebung oder Inhalt das Land-

sehaftsbild stören oder verunstalten;

c)die gröbliche Verunreinigung fremder Grund

stücke durch Wegwerfen oder Liegenlassen

von Abfall aller Art sowie die Ablagerung

von Unrat und Abfallstoffen aller Art auf

fremden Grundstücken außerhalb der hiefür

von der Gemeinde festgelegten Plätze.

(s) Ein im Abs. 2 lit. a) angeführter Eingriff ist nicht verboten, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid festgestellt hat, daß der Eingriff öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes nicht verletzt. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Bescheid unter solchen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die eine Verletzung öffentlicher Interessen am Naturschutz ausschließen und insbesondere die Erhaltung eines möglichst natürlichen Zustandes bewirken.

(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten

sinngemäß auch für Werbeanlagen, doch kann

eine Werbeanlage auch dann errichtet werden,

wenn die Absicht der Errichtung der Bezirks-

verwaltungsbehörde angezeigt und binnen drei

Wochen der Einschreiter nicht benachrichtigt

wurde, daß das Feststellungsverfahren (Abs. 3)

eingeleitet wurde.

(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann be

reits bestehende Werbeanlagen, die das Land

schaftsbild stören oder verunstalten, durch Vor

schreibung von Bedingungen in ihrem weiteren

Bestand beschränken (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes).

Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes wird festgestellt, daß die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden nicht als Eingriff in das Landschaftsbild gilt.

§ 3.

Einem Antrag auf Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes sowie nach § 1 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung sind neben den entsprechenden Plänen oder Zeichnungen erläuternde Bemerkuiigen beizuschließen, welche zu enthalten haben: Zweck und Umfang des Vorhabens unter Bezeichnung der Lage (Lageplan mit Angabe der Gemeinde, Katastralgemeinde, Parzellennummer nach Bauparzellen mit Namen der Besitzer, vorbeiführende Straßen oder Zufahrten, bei kilometrierten Straßen Angabe des Straßenkilometers, Lage des Vorhabens in der Parzelle), der Art und Weise der Ausführung und die Darstellung der Notwendigkeit sowie der Nachteile im Falle des Unterbleibens des Vorhabens.

II. Schutz der Tierarten.

§ 4.

(1)Die in der Anlage A genannten Tierarten

genießen den Schutz gemäß § 6 des Gesetzes

nach Maßgabe der folgenden Abs. 2 und 3.

(2)Die geschützten Tiere in allen ihren Ent-

wicklungs- oder Erscheinungsformen dürfen

nicht verfolgt, gefangen und gehalten, beun

ruhigt oder getötet werden. Das Feilbieten so

wie der An- und Verkauf dieser Tiere ist ohne

Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwick

lungsform verboten.

(3)Das Entfernen, Beschädigen oder Zer

stören der Brutstätten (Nester) der geschützten

Tiere ist untersagt, auch wenn die Brutstätten

keine Jungtiere enthalten; desgleichen ist das

Beunruhigen oder Zerstören ihres Lebensraumes

(Brutplatz, Einstandsraum u. dgl.) verboten.

§ 5. Fang von Stubenvögeln.

(1)Die Landesregierung kann für Zwecke

der -Stubenvogelhaltung vertrauenswürdigen Per

sonen bewilligen, eine beschränkte Anzahl von

Vögeln der in der Anlage B genannten Arten zu

fangen.

(2)Der Fang des Seidenschwanzes (Bomby-

cilla garrulla L.) kann für die Zeit vom 15. De

zember bis 15. Jänner und der Fang der übrigen

in der Anlage B angeführten Vögel für die Zeit

vom 15. September bis 15. November bewilligt

werden.

(3)Der Fangberechtigte hat die Bewilligung

beim Fangen mit sich zu führen und auf Ver

langen den Aufsichtsorganen (§ 19 des Ge

setzes) vorzuweisen,

(4)Der Fangberechtigte hat eine mit laufen

den Nummern versehene Liste über die von ihm

gefangenen Vögel unter Angabe der Art, des

Geschlechtes und des Fangtages sowie der Art

und des Datums des Abganges nach dem Muster

gemäß Anlage C zu führen.

(5)Die Liste ist auf Verlangen den Behörden

(§13 des Gesetzes) jederzeit vorzuzeigen. Eine

Abschrift davon ist bis spätestens 1. Februar

eines jeden Jahres der Landesregierung vorzu

legen.

(e) Ein Verkauf der gefangenen Vögel ist verboten.

(7)Für den Vogelfang sind folgende Fang

geräte zugelassen: Schlagnetze für den Einzel-

fang und Zugnetze, Fanghäuschen (Schlagein)

mit Klapptür und selbstauslösenden Kloben mit

Gummifütterung. Die Fangnetze dürfen höch

stens 75 cm mal 75 cm groß sein.

(8)Verboten ist

a)der Fang zur Nachtzeit (als Nachtzeit gilt

die Zeit von einer Stunde nach Sonnenunter

gang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang);

b)der Fang in der Zeit, in der der Boden ge

froren oder schneebedeckt ist;

c)der Fang an Tränken;

d)der Fang im Umkreis von 300 m von Ort

schaften oder Einzelgehöften.

§ 6.

(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann

Personen, die über Gebäude, Hofräume, Obst

gärten, Felder usw. verfügungsberechtigt sind,

auf begrenzte Zeit Maßnahmen zur Bekämpfung

von Amseln, Staren, Dohlen und Grünlingen

innerhalb eines zu bestimmenden Bereiches ge

statten, falls nachgewiesen wird, daß diese

Vögel einen empfindlichen wirtschaftlichen Scha

den verursachen. Eine solche Bewilligung ist

jedoch auf die Zeit außerhalb des Brutgeschäftes

zu beschränken.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den

Fang von Maulwürfen bei bedrohlichem Rück

gang ihres Bestandes auf gewisse Zeit ein

schränken oder vollständig untersagen.

§ 7.

Es ist verboten, in der freien Natur in der Zeit vom 15. März bis 30. September ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde

a)Hecken, Gebüsche und lebende Zäune zu

roden, zu Schlägern, kahlzuschneiden oder

abzubrennen;

b)die Bodendecke auf ungenützten Flächen so

wie Rohr- und Schilfbestände abzubrennen.

III. Schutz der Pflanzenarten.

§ 8.

Wildwachsende Pflanzen, auch wenn sie nicht unter die besonderen Schutzbestimmungen der nachfolgenden §§9 und 10 fallen, dürfen nicht mißbräuchlich genutzt oder vernichtet werden. Darunter fällt insbesondere die übermäßige Entnahme sowie das mutwillige Niederschlagen von Pflanzen und Sträuchern und das mutwillige Abbrennen der Pflanzendecke.

§ 9.

Die in der Anlage D genannten Pflanzen dürfen weder ausgegraben noch von ihrem Standort entfernt, beschädigt oder vernichtet werden, im frischen oder getrockneten Zustand erworben, anderen überlassen, befördert oder feilgeboten werden. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche Pflanzenteile, wie unterirdische Teile, Zweige, Blätter, Blüten, Früchte usw. (vollkommen geschützte Pflanzen).

§ 10.

(1)Die in der Anlage E genannten Pflanzen

sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

teilweise geschützt.

(2)Die unterirdischen Teile (Wurzeln, Zwie beln usw.) der teilweise geschützten Pflanzen

dürfen weder ausgegraben noch von ihrem

Standort entfernt, in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, anderen überlassen, befördert oder feilgeboten werden.

(3)Das Pflücken der oberirdischen Teile

(Blüten, Blätter, Zweige, Früchte) der teilweise

geschützten Pflanzen für den persönlichen Be

darf ist nur in einer Menge gestattet, die über

einen Handstrauß nicht hinausgeht.

(4)Das erwerbsmäßige Sammeln, Handeln

und Feilbieten der oberirdischen Teile (Blüten,

Blätter, Zweige usw.) der teilweise geschützten

Pflanzen ist nur hinsichtlich der in der Anlage E

unter lit. a) genannten Pflanzen gestattet, be

darf aber unbeschadet der Bestimmungen der

Gewerbeordnung der Bewilligung der Bezirks

verwaltungsbehörde. Das erwerbsmäßige Sam

meln von Weidenblüten (Palmkätzchen) kann

nur für die Zeit von zwei Wochen vor Ostern

und das erwerbsmäßige Sammeln des wilden

Buchses nur für die Zeit von zwei Wochen vor

Ostern und zwei Wochen vor Allerheiligen ge

stattet werden.

(5)Bei der Erteilung von Sammelbewilli

gungen gemäß Abs. 4 ist auf die Bedürfnisse

der Bienenzucht Rücksicht zu nehmen.

IV. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 11.

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche, Unterrichts- oder Heilzwecke Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte II und III bewilligen.

V. Wahrnehmung der Belange des Naturschutzes in Verfahren vor anderen Behörden.

§ 12.

Gemäß § 14 des Gesetzes haben die Behörden die Belange des Naturschutzes in Verfahren vor anderen Behörden insbesondere in folgenden Angelegenheiten wahrzunehmen: in den wasser-rechtliehen, energiewirtschaftlichen, forstrechtlichen, jagd- und'fischereirechtlichen Verfahren; in den baurechtlichen Verfahren über Wohn-und Wirtschaftsbauten aller Art, die abseits einer geschlossenen Ortschaft oder außerhalb eines Gebietes, das als Bauland in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen ist, errichtet werden sollen; ferner in den behördlichen Verfahren betreffend die Errichtung von industriellen Anlagen aller Art, oberirdischen Rohrleitungen, oberirdischen Fernmeldeanlagen, Bahnen aller Art einschließlich Seil- und Bergbahnen, Straßen, Wegen, Brücken; schließlich in den behördlichen Verfahren betreffend die Bewilligung der Kultivierung von Ödlandflächen.

VI. Naturschutzwachorgane.

§ 13.

Nimmt die Behörde Naturschutzwachorgane gemäß § 19 des Gesetzes in Pflicht, so sind hiebei die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Mai 1887, GuVBl. Nr. 18, betreffend die äußere Kennzeichnung der zum Schütze der Landeskultur bestellten und beeideten Wachorgane, der Kundmachung der Landesregierung für Oberösterreich vom 30. Juli 1920, LGuVBl. Nr. 123, und des Gesetzes vom 11. Februar 1891, LGuVBl. Nr. 11, betreffend die Erfordernisse zur Bestätigung und Beeidigung für das zum Schütze der Landeskultur bestellte Wachpersonal in der Fassung der Verordnung der 0. ö. Landesregierung vom 6. August 1934, LGB1. Nr. 64, sinngemäß anzuwenden.

§ 14.

Diese Verordnung tritt am 4. August 1956 in Kraft.

Anlage A

zu § 4 Abs. 1.

Geschützte Tiere.

I. Säugetiere:

Fledermäuse (Ohiroptera), alle Arten;

Igel (Erinacaeus europaeus L.);

Spitzmäuse (Soricidea), alle Arten mit Ausnahme der Wasserspitzmaus (Neomys [== Crossopus] fodiens Pall.);

Haselmaus (Muscardinus avellanarius L.).

II. Vögel:

Vögel (Aves), alle einheimischen nicht jagdbaren, freilebenden Arten mit Ausnahme von: Rabenkrähe (Corvus corone L.) einschließlich der Unterart Nebelkrähe (Corvus corone cornix L.), Elster (Pica piea L.), Haussperling, Spatz (Passer domesticus L.), Feldsperling (Passer montanus L.).

III. Kriechtiere, Reptilien:

Blindschleiche (Anguis fragilis L.);

Eidechsen (Lacerta), alle Arten;

Schlangen (Ophidia), alle Arten mit Ausnahme der Kreuzotter (Vipera berus L.) sowie der Ringelnatter (Wasser- oder Hausnatter) (Tropidonotus natrix L.) in allen Fischzuchtanstalten.

IV. Lurche, Amphibien:

Laubfrosch (Hyla arborea L.); Echte Frösche (Rana), alle Arten mit Ausnahme des Wasserfrosches (Rana esculenta L-);

Kröten, Krötenfrösche und Unken (Buffo, Alytes, Pelobates, Bombinator L.), alle Arten dieser Gattungen;

Salamander (Salamandra), alle Arten;

Wassermolche (Triturus = Molge), alle Arten, ausgenommen in Fischzuchtanstalten. V. Kerbtier«, Insekten:

Käfer:

Alpenbock (Rosalia alpina L.); Hirschkäfer (Lucanus cervus L.).

Schmetterlinge:

Apollofalter (Parnassius L.), alle Arten; Segelfalter (Papilio podalirius L.).

Hautflügler, Hymenopteren: Rote Waldameise (Formica rufa L.).

VI. Weichtiere:

Weinbergschnecke (Helix pomatia L.).

Anlage B

zu § 5 Absatz 1.

Arten für den Fang für Zwecke der Stubenvogelhaltung.

I. Körnerfresser:

Kirschkernbeißer (Coccothraustes coccothraustes L.);

Grünling (Chloris ehloris L.); Stieglitz (Carduelis carduelis L.); Erlenzeisig (Carduelis spinus L.); Birkenzeisig (Carduelis linaria L.); Bluthänfling (Carduelis cannabina L.); Gimpel, Dompfaff (Pyrrhula pyrrhula L.); Kreuzschnabel (Loxia L,), alle Arten; Buchfink (Fringilla coelebs L.); Bergfink (Fringilla montifringilla L.); Goldammer (Emberiza citrinella L.).

II. Weichfresser:

Grasmücken (Silvia), alle Arten mit Ausnahme der Sperbergrasmücke (Silvia nisoria Bechst.) und der Klappergrasmücke = Müllerchen (Silvia curruca L.);

Gartenspötter (Hypolais icterina Viell.); Rotkehlchen (Erithacus rubecula L.); Baumpieper (Anthus trivialis L.); Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus L.); Seidenschwanz (Bombycilla garrula L.); Rotrückiger Würger, Neuntöter, Dorndreher (Lanius excubitor L.);

Star (Sturnus vulgaris L.).

Anlage C zu § 5 Abs. 4.

Name des Fängers:

Wohnort:

Lfd. Nr.

Fangtag

Anzahl der

gefangenen

Vögel

Vogelart

Fängart

Art des Abganges

Anlage D

zu 8 9.

Vollkommen geschützte Pflanzen.

Hirschzunge (Scolopendrium vulgäre Sm.); Türkenbund (Lilium Martagon L.); Feuerlilie (Lilium bulbiferum L.); Frauenschuh (Cypripedium calceolus L.); Waldvöglein (Cephalanthera Rieh.), alle Arten; Kohlröserl, Brändl, Höswurz (Nigritella Rieh.),

alle Arten; Insektenorchidee, Ragwurz (Ophrys), alle Arten;

Alpenanemone, Teufelsbart, Grantiger Jager (Anemone alpina L.);

Kuhschelle, Osterblume, Gemeine Kuhschelle (Anemone Pulsatilla L.); Wiesenkuhschelle (Anemone pratensis, nigricans Fritsch.);

Bergkuhschelle (Anemone montana Hoppe);

Frühlingskuhschelle (Anemone vernalis L.); Weiße Seerose (Castalia = Nymphea alba L.); Gelbe Seerose, Nixenblume (Nuphar luteum L.); Gemeiner Seidelbast (Daphne mezereum L.); Immergrüner = Lorbeerblätteriger Seidelbast

Alpenlavendel Platenegl (Pri-

(Daphne Laureola L.); Alpenseidelbast, Steinröserl,

(Daphne Cneorum L.); Gebirgsaurikel, Petergstamm,

mula Auricula L.); Speik (Valeriana Celtica L.); Alpenaster (Aster alpinus L.); Edelweiß (Leontopodium alpinum Oass.).

Anlage E zu 8 10 Absatz 1.

Teilweise geschützte Pflanzen.

a) Großes Schneeglöckchen, Frühlingsknotenblume (Leucojum vernum L.);

Kleines Schneeglöckchen (Galanthus nivalis

L.);

Maiglöckchen (Convallaria majalis L.); Traubenhyazinthe (Muscari L.), alle Arten; Blaustern, Meerzwiebel (ScillaL.), alle Arten; Knabenkräuter = Orchideen, alle Gattungen

und Arten dieser Familie mit Ausnahme

der vollkommen geschützten Arten; Weidenblütenstände (Palmkätzchen), alle

Arten der Gattung Salix;

Wilder Buchs (Buxus sempervirens L.);

Schwarze Nießwurz = Weißblühende Schneerose (Helleborus niger L.);

Eisenhut, Sturmhut (Aconitum L.), alle Arten;

Alpenrosen, Almrausch (Rhododendron L.), alle Arten;

Gebräuchliche Schlüsselblume, Heilprimel (Primula officinalis L.).

b)Schwertein, Schwertlilien (Iris L.), alle

Arten;

Prachtnelke (Dianthus superbus L.);

Federnelke (Dianthus plumarius L.);

Alpennelke (Dianthus alpinus L.);

Grüne Nießwurz (Helleborus viridis L.);

Akelei (Aquilegia L.), alle Arten;

Enzian (Gentiana L.), alle Arten;

Alpenveilchen, Erdbrot (Cyclamen europaeum L-);

Alle alpinen Polsterpflanzen der Arten von Hauswurz (Sempervivum L.), Steinbrech (Saxifraga L.), Mannsschild (Androsacea L.) und das Stengellose Leimkraut (Silene acaulis L.).