# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstattung, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung der Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung)

28. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1956 über die Ausstattung, die Art des Tragens und die Bedingungen der Verleihung der Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung).

In Durchführung des Gesetzes vom 23. März 1956, LGB1. Nr. 7, über Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen (O. ö. Feuerwehrehrenzeichen-Gesetz) wird das anliegende Statut für die Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen erlassen.

Anlage

Statut

für die Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen.

Ausstattung. § 1.

(i) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ist aus (Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz umrahmte Wappen des Landes Oberösterreich. Auf der Rückseite zeigt sie ein gleichfalls mit Lorbeer umrahmtes, mit einer Flamme geziertes Schildchen mit der Inschrift „25" und der Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit iauf dem Gebiete des Feuerwehrwesens". Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch einen Ring hergestellt.

(2)Die Oberösterreichische Feuerwehr-

Dienstmedaille für vierzigjährige Tätigkeit auf

dem Gebiete des Feuerwehrwesens ist versilbert,

weist die Inschrift "40" auf und ist im übrigen

gleich def Oberösterreichischen Feuerwehr-

Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens ausgestattet.

(3)Die Dienstmedaillen sind an einem 40 mm

breiten, dreieckig gefalteten, orangegelben Band

befestigt.

§ 2.

(1)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe ist ein bronzenes, achtspitziges, latt gerändertes Kreuz mit aufge

legtem emaillierten oberösterreichischen Landeswappen. Üas Landeswappen wird von einem rotemaillierteil Flammenkranz umschlossen. Der

Durchmesser des Kreuzes beträgt 46 mm. Die

Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig ge

falteten Band wird durch einen Ring hergestellt.

(2)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Ver

dienstkreuz II. Stufe ist ein in der Ausstattung

dem Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienst

kreuz III. Stufe gleichgehaltenes, jedoch silber

nes Kreuz.

(3)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Ver

dienstkreuz I. Stufe ist ein vergoldetes, acht

spitziges, glatt gerändertes Kreuz mit aufge

legtem emaillierten oberösterreichischen Landes

wappen. Das Landeswappen wird von einem rot

emaillierten Flammenkranz umschlossen. Der

Durchmesser des Kreuzes beträgt 55 mm.

(4)Die Oberösterreiehischen Feuerwehr-Ver

dienstkreuze III. und II. Stufe sind an einem

40 mm breiten, dreieckig gefalteten, zweimal weiß-rot gestreiften Band befestigt. Die Breite der Streifen beträgt 10 mm.

Art des Tragens. 3.

(1)Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Ver

dienstkreuze III. und II. Stufe und die Ober-

österreichischen Feuerwehr-Dienstmedaillen sind

an der linken Brustseite zu tragen. Die rang

mäßige Reihenfolge (von der Brustmitte aus

gehend) ist: Oberösterreichisches Feuerwehr-

Verdienstkreuz II. Stufe, Oberösterreichisches

Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe, Oberöster

reichische Feuerwehr-Dienstmedaille für vierzig

jährige Tätigkeit, Oberösterreichische Feuer

wehr-Dienstmedaille für fünfundzwanzigjährige

Tätigkeit.

(2)Das Oberösterreichische Feuerwehr-Ver

dienstkreuz I. Stufe wird als Brustdekoration

an der linken Brustseite getragen.

Bedingungen der Verleihung. § 4.

(1)Die Oberösterreichischen Feuerwehr-

Dienstmedaillen werden an Personen verliehen,

die während der im § 1 Abs. 1 und 2 bezeich

neten Zeiträume ununterbrochen in Organisa

tionen des Feuerwehrwesens tätig waren.

(2)In die fünfundzwanzigjährige bezw. vier

zigjährige Tätigkeitszeit sind die tatsächlichen

ununterbrochenen Dienstzeiten in dem Feuer

wehrwesen dienenden Organisationen in Ober

österreich, in anderen Bundesländern oder im

Ausland einzurechnen.

(3)Als Unterbrechungen gelten nicht:

a)Zeiträume, in denen der für die Verleihung

Ausersehene durch behördlichen Auftrag zu

einer militärischen oder sonstigen persön

lichen Dienstleistung herangezogen worden

ist;

b)sonstige Zeiträume (Krankheit 0. a.) bis zu

insgesamt zweieinhalb Jahren bei Verleihung

der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienst

medaille für fünfundzwanzigjährige und bis

zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der

Oberösterreichischen Feuerwehr - Dienstme

daille für vierzigjährige Tätigkeit auf dem

Gebiete des Feuerwehrwesens.

(4)An Personen, die in Österreich bereits

mit einem Ehrenzeichen für fünfundzwanzig-

bezw. vierzigjährige Tätigkeit auf dem Gebiete

des Feuerwehrwesens ausgezeichnet worden sind,

kann die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienst

medaille für fünfundzwanzig- bezw. vierzig

jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuer

wehrwesens nicht verliehen werden.

§ 5.

Das Oberösterreichische Feuerwehr - Verdienstkreuz wird an Personen verliehen, die für das oberösterreichische Feuerwehrwesen hervorragende taktische, technische oder organisatorische Leistungen erbracht oder hervorragende Dienste geleistet haben.

§ 6.

(1)An Personen, die wegen irgend eines

Verbrechens oder wegen einer Übertretung des

Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung

daran oder des Betruges verurteilt worden sind,

kann für die Dauer der Rechtsfolgen der Ver

urteilung ein Ehrenzeichen nicht verliehen

werden.

(2)Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 1

zieht den Verlust des bereits verliehenen Ehren

zeichens nach sich.

§ 7.

(1)Anläßlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.

(2)Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.