# Gesetz über die Gewährung einer Blindenbeihilfe (Oö. Blindenbeihilfengesetz)

31. Gesetz

vom 28. Juni 1956 über die Gewährung einer Blindenbeihilfe (O. ö. Blindenbeihilfengesetz).

Der oberösterreichische Landtag hat beschlossen :

§ 1.

(1)BLINDEN WIRD WEGEN DER DURCH IHR GE

BRECHEN BEDINGTEN BESONDEREN BELASTUNGEN UND

DES DADURCH VERURSACHTEN ERHÖHTEN LEBENSAUF

WANDES ÜBER ANTRAG NACH MAßGABE DER BESTIM

MUNGEN DIESES GESETZES EINE BLINDENBEIHILFE GE

WÄHRT.

(2)Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht

meint, wenn. dem Blinden nach anderen gesetz

lichen Bestimmungen - ausgenommen jenen der

öffentlichen Fürsorge - aus dem Grunde der

Blindheit ein gleichartiger Anspruch zusteht.

§ 2.

Blinde im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,

a)die nichts oder nur so wenig sehen, daß sie

sich in einer ihnen nicht ganz vertrauten

Umwelt allein nicht zurecht finden können

(voll Blinde);

b)denen das Sehvermögen so weit fehlt, daß sie

sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt

zwar allein zurecht finden können, die jedoch

trotz der gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig

sehen, um den Rest des Sehvermögens wirt

schaftlich verwerten zu können (praktisch

Blinde).

§ 3. auf Blindenbeihilfe

haben

(1)Anspruch

Blinde, die

a)österreichische Staatsbürger sind,

b)das 18. Lebensjahr vollendet haben und

c)sich seit mindestens zwei Jahren dauernd in

Oberösterreich aufhalten.

(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörig

keit ungeklärt ist (Volksdeutsche), sind den

österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(3)Eine1 vorübergehende Abwesenheit bis

zu zwei Monaten gilt nicht als Unterbrechung

des Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. c. Der Aufent

halt in einem anderen Bundesland wird einem

Aufenthalt : in Oberösterreich gleichgehalten,

wenn diesei Bundesland die gleiche Begünsti

gung gewähirt.

(4)Blinden, welche nach Zuerkennung einer

Blindenbeihilfe im Sinne dieses Gesetzes ihren

Aufenthalt dauernd in ein anderes Bundesland

verlegen, ist die Blindenbeihilfe solange weiter

zu gewähren1, bis sie in diesem Bundesland einen

Anspruch auf eine der Blindenbeihilfe gleich

artige Leistung erlangt haben, längstens jedoch

für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Auf

gabe des Aufenthaltes in Oberösterreich, wenn

nicht der Anspruch auf die Blindenbeihilfe vor

her erlischt (§5 Abs. 2).

4.

(1)Die Blindenbeihilfe beträgt dreihundert

Schilling im jMonat. Im Monat Dezember gebührt

die Blindenbeihilfe in doppelter Höhe. Sie wird

monatlich int vorhinein ausgezahlt.

(2)Die Blindenbeihilfe wird mit dem Monat

fällig, in dem die Voraussetzungen für die Ge

währung erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem

auf die Geltendmachung des Anspruchs folgen

den Monat.

(3)Die Blindenbeihilfe ist neu zu bemessen,

wenn die für die Bemessung maßgebenden Um

stände sich go geändert haben, daß die Blinden

beihilfe sich! um mehr als fünfzig Schilling än

dern würde.

(4)Die Einstellung und die Neubemessung

der Blindenbeihilfe werden mit dem auf die maß

gebende Veränderung unmittelbar folgenden

Monat wirksam.

§ 5.

(1)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe ruht

a)solange !der Anspruchsberechtigte seinen

Wohnsitz iim Ausland hat;

b)solange sich der Anspruchsberechtigte auf

Kosten der öffentlichen Fürsorge in Anstalts

pflege befindet, es sei denn, daß die Anstalts

pflege nicht länger als drei Wochen dauert;

c)solange der Anspruchsberechtigte eine Frei

heitsstrafe verbüßt, es sei denn, daß die Haft

nicht länger als drei Wochen dauert;

d)mit dem Betrage, um den das Gesamtein

kommen des Anspruchsberechtigten ein

schließlich der Blindenbeihilfe eintausend

fünfhundert Schilling im Monat übersteigt;

der Betrag von eintausendfünfhundert Schil

ling erhöht sich um zweihundert Schilling für

jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen,

für den der Blinde überwiegend sorgt.

(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe er

lischt,

a) wenn der Blinde von einer ihm gebotenen Möglichkeit zur Ausbildung für einen ihm zumutbaren Beruf oder zur Ausübung einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit keinen Gebrauch macht;

(3)Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1

lit. d ist die Summe aller Einkünfte des An

spruchsberechtigten, die bei Bemessung einer

Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften

über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen

wären.

(4)Wenn ein Anspruchsberechtigter ohne

triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung

zum Erscheinen zu einer ärztlichen Unter

suchung nicht entspricht, oder sich weigert, die

zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen

Angaben zu machen, kann die Leistung der

Blindenbeihilfe abgelehnt, öder so lange einge

stellt werden, bis er dem Auftrag nachkommt.

Der Anspruchsberechtigte muß aber auf die Fol

gen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam

gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die

Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Blin

denbeihilfe unterbleibt.

§ 6.

(1)Der Antrag auf Gewährung der Blinden

beihilfe ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Im Antrag sind die Voraussetzun

gen der Anspruchsberechtigung nachzuweisen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die

Anspruchsberechtigung zu überprüfen und den

Antrag samt dem Erhebungsergebnis der Lan

desregierung vorzulegen.

(3)über den Antrag entscheidet die Landes

regierung. Sofern sich aus den Vorschriften

dieses Gesetzes besondere Härten ergeben, kann

die Landesregierung einen Ausgleich gewähren.

Sie kann aus diesem Grunde insbesondere von

einzelnen Voraussetzungen gemäß § 3 absehen.

(4)Die Gemeinden haben bei der Vollziehung

dieses Gesetzes über Ersuchen mitzuwirken und

die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7.

(1) Der Empfänger einer Blindenbeihilfe oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen für den Beihilfenbezug, die den Verlust oder eine Minderung seines Anspruches begründet, unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen. Für den aus der Unterlassung der Anzeige erwachsenden Schaden ist der Empfänger der Blindenbeihilfe oder sein gesetzlicher Vertreter ersatzpflichtig.

(2)Zu Unrecht empfangene Beihilfenbezüge

sind dem Land zu ersetzen.

(3)Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine

besondere Härte bedeuten würde oder wenn das

Verfahren zur Schadloshaltung des Landes mit

Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in

keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen

würden, kann von der Einbringung des Ersatzes

abgesehen werden.

(1)Die Blindenbeihilfe ist bei der Beurtei

lung der Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften

über die öffentliche Fürsorge außer Ansatz zu

lassen und auf Leistungen der öffentlichen Für

sorge nicht anzurechnen.

(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe kann

ohne Zustimmung der Landesregierung weder

übertragen noch verpfändet werden.

§ 9.

Arbeitgeber und sonstige Personen oder Rechtsträger, von denen der Blinde Einkünfte im Sinne des § 5 bezieht, sind zur Auskunftserteilung über die ihnen bekannten und für die Bemessung der Blindenbeihilfe maßgebenden Umstände verpflichtet.

§ 10.

Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

§ 11.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.