# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses

32. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. August 1956 über die Bekämpfung des Kartoffelkrebses.

In Durchführung des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes vom 8. November 1950, LGB1. Nr. 37/1951, in der Fassung der O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle vom 17. November 1954, LGB1.- Nr. 10/1955, wird verordnet:

§ 1.

(1)Zum Anbau von Kartoffeln darf - mit

Ausnahme der im Abs. 3 angeführten Fälle -

nur Saatgut krebsfester Sorten Verwendet

werden.

(2)Als krebsfest im Sinne dieser Verord

nung gelten jene Sorten, die jeweils in dem

beim Bundesministerium für Land- und Forst

wirtschaft geführten Zuchtbuch für Kultur

pflanzen bezw. in der Sortenliste zum Zuchtbuch

(§ 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGB1. Nr. 34/

1947) angeführt sind.

(3)Sollte sich aus zwingenden Gründen die

unausweichliche Notwendigkeit des Anbaues von

krebsanfälligen Sorten oder von Sorten, deren

Verhalten gegen Kartoffelkrebs (Synchytrium

endobioticum) nicht bekannt ist, ergeben, so

kann die Landesregierung nach Anhören der

Landwirtsehaftskamm'er für Oberösterreich Aus

nahmen von den Bestimmungen dieser Verord

nung im allgemeinen oder für bestimmte Gebiete

zulassen.

§ 2.

Wer mit Kartoffeln Handel treibt, hat über Aufforderung der Landesregierung ihre Herkunft nachzuweisen. Den gleichen Nachweis hat der Anbauer zu erbringen, wenn das Saatgut nicht aus der eigenen Wirtschaft stammt. 3.

(1) Die Eigentümer (oder Fruchtnießer, Pächter oder sonstigen Verfügungsberechtigten) der mit Kartoffeln bebauten Grundstücke 'sind verpflichtet, auf das Auftreten des Kartoffelkrebses zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche das Bestehen dieser Krankheit vermuten läßt, unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat an sie gelangte Anzeigen sofort an die Bezirksbauernkammer weiterzuleiten, die sie ihrerseits ungesäumt zwecks endgültiger Feststellung des Kartoffelkrebsvorkommens an die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich (als Pflanzenschutzstelle gemäß § 7 des 0. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes) zu übermitteln hat.

(2)Bei begründetem Verdacht' eines Kar

toffelkrebsvorkommens und Gefahr einer Ver

schleppung durch Ausbringung vermutlich

krebskranker Kartoffeln hat der Bürgermeister

über den betroffenen Betrieb eine vorläufige

Sperre mit der Wirkung zu verhängen, daß bis

zu der von der Bezirksverwaltungsbehörde auf

Grund des endgültigen Untersuchungsergeb

nisses gemäß § 17 des O. ö. Kulturpflanzen

schutzgesetzes zu fällenden Anordnungen ein

Ausbringen von Kartoffeln aus diesem Betrieb

untersagt ist.

(3)Ist das Auftreten von Kartoffelkrebs ein

wandfrei festgestellt, so hat die Landwirt

schaftskammer für Oberösterreich Erhebungen

über den Umfang des Befallsgebietes sowie über

Herkunft und Sorte des Saatgutes durchzu

führen und das Ergebnis der Landesregierung

und der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in

Wien bekanntzugeben.

§ 4.

(1) Kraut und Knollen krebskranker Kartoffelpflanzen sowie der angrenzenden Kartoffelpflanzen im Umkreis von mindestens einem Meter sind sorgfältig zu sammeln und an Ort und Stelle zu verbrennen öder - falls dies nicht möglich ist - mindestens einen halben Meter tief, womöglich unter Abdecken mit Ätzkalk, zu vergraben. In gleicher Weise sind auch Erde und für Nahrungs- und Futterzwecke ungeeignete Kartoffelreste aus Lagerräumen und Transportmitteln, in welchen sich Kartoffeln von Grundstücken mit Kartoffelkrebsauftreten befanden, unschädlich zu machen.

(2)Beförderungsmittel, in welchen krebsbe

fallene Kartoffel befördert wurden, sind un

mittelbar nach dem Entladen zu säubern.

(3)Grundstücke, auf welchen Kartoffelkrebs

aufgetreten ist, dürfen mindestens ein Jahr lang

nicht mit Kartoffeln bepflanzt werden. Auflauf

pflanzen von im Boden zurückgebliebenen Knol

len sind sofort nach dem Aufgehen zu sammeln

und zu vernichten.

(4)Kartoffeln aus einem Betrieb, in welchem

Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen nur inner

halb dieses Betriebes und nur im gekochten oder

gedämpften Zustand zu Nahrungs. und Fütter

zwecken verwendet werden. Eine andersartige

Verwertung, insbesondere eine Ausbringung von

Kartoffeln aus solchen Betrieben, ist nur mit

Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde

gestattet. Wird die Genehmigung erteilt, hat die

Bezirksverwaltungsbehörde hiebei die einzuhal

tenden Vorsichtsmaßnahmen im Einvernehmen

mit der Landwirtschaftskammer für Oberöster

reich im einzelnen vorzuschreiben. Diese Be

schränkungen gelten so lange, bis die gesamte

Kartoffelernte des Betriebes aus dem Erntejahr,

in welchem Kartoffelkrebs aufgetreten ist, ver

braucht ist.

(r.) Werden kartoffelkrebsfreie Kartoffeln in einen Betrieb nach, Abs. 4 eingebracht, sind sie räumlich getrennt von den unter die Beschränkungen des Abs. 4 fallenden Kartoffeln zu lagern.

(0) Auf Antrag der Landwirtschaftskammer für Ober Österreich hat die Bezirksverwaltungsbehörde die sofortige Dämpfung der gesamten Kartoffelernte des Betriebes oder deren sonstige unschädliche Verwertung den Betriebseigentümern aufzutragen.

(7) Aus Betrieben, in welchen Kartoffelkrebs aufgetreten ist, dürfen Erde, Stallmist, Jauche und Kompost ein Jahr lang nicht in andere Betriebe ausgebracht werden.

§ 5.

Das Züchten des Kartoffelkrebses und der Anbau krebsanfälliger Sorten zu Versuchszwecken ist nur den gemäß § 15 Abs. 2 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes hiezu berechtigten, mit der Erforschung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses befaßten Anstalten gestattet.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.