# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Prüfungsgebührenverordnung)

35. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. Oktober 1956 betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Prüfungsgebührenverordnung).

In Durchführung des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes vom 15. Juni 1955, LGB1. Nr. 55, wird verordnet:

§ 1.

Die von den Prüfungsbewerbern zu entrichtende Prüfungsgebühr beträgt:

1.für Dienstprüfungen für die Beamten der

Gemeinden (Ortsgemeindenverbände) mit

Ausnahme der Städte mit eigenem Statut

gemäß der Verordnung der o. ö. Landesregie

rung vom 1. Juni 1953, LGB1. Nr. 24, und

zwar:

a)für die Gemeindibeamtenfach-

prüfung (B) gemäß §§ 6 bis 9 150. - S,

b)für die Gemeindebeamtenprü

fung (C und D) gemäß § 10 und

die Gemeindebeamtenprüfung

für den Wachdienst (W 2) ge

mäß § 13 . . '80. - S,

c)für die Gemeindebeamtenprü

fung für den Hilfsdienst (E)

gemäß § 11 und die Gemeinde

beamtenprüfung für den Wach

dienst (W) gemäß § 12 . . . 75. - S;

2.für die Bildvorführerprüfung ge

mäß der Verordnung der o. ö. Lan

desregierung vom 21. März 1955,

LGB1. Nr. 29,120. - S;

3.für die bei erstmaliger Lösung

einer Jahres Jagdkarte abzulegende

Prüfung gemäß der Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom

23. Februar 1948, LGB1. Nr. 16, . 60. - S,

für Prüfungsbewerber, die' sich in

forstlicher oder jagdlicher Aus

bildung befinden, ermäßigt sich die

. Prüfungsgebühr auf30. - S;

4.für die Prüfung für den Wach

dienst zum Schütze der Jagd ge

mäß der Verordnung der o. ö. Lan

desregierung vom 26. Juli 1948,

LGB1. Nr. 35,50. - S.

§ 2.

Das Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Kommission beträgt je Prüfungsbewerber:

1.für die Prüfung gemäß § 1 Z. 1 lit. a:

für den Vorsitzenden30. - S,

für die Beisitzer je20. - S,

für den, Schriftführer10. - S,

für die Begutachtung der schrift

lichen Arbeit20. - S;

2.für die Prüfungen gemäß § 1 Z. 1 lit b:

für den Vorsitzenden20. - S,

für die Beisitzer je10. - S,

für den Schriftführer10. - S,

für die Begutachtung der schrift

lichen Arbeit1Ü. - S;

3.für die Prüfungen gemäß § 1 Z. 1 lit. c:

die unter Z. 2 angeführten Prüfungsentgelte mit der Maßgabe, daß sich das Prüfungsentgelt des Beisitzers mit beratender Stimme auf 5. - S ermäßigt;

4.für die Prüfung gemäß § 1 Z. 2:

für jedes Mitglied der Prüfungs

kommission 30. - S;

das Entgelt für die Beistellung der

Bildwerferanlage zur praktischen

Verwendungsprobe beträgt pro

Prüfungsbewerber10. - S;

5.für die Prüfung gemäß § 1 Z. 3:

für jedes Mitglied der Prüfungs

kommission 5. - S;

jene Mitglieder der Prüfungskommission, welche nicht am Prüfungs-ort ihren Wohnsitz haben, erhalten überdies die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels vergütet;

§ 3.

(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf

des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetz

blatt für Oberösterreich in Kraft.

(2)Damit sind gleichzeitig aufgehoben die

Bestimmungen

a)des zweiten Satzes des § 2 Abs. 1, des § 3

Abs. 4 und des zweiten und dritten Satzes

des § 8 Abs. 2 der Verordnung der o. ö.

Landesregierung vom 23. Februar 1948, LGB1.

Nr. 16;

b)des § 3 Abs. 1 und des § 4 Abs. 5 der Ver

ordnung der o. ö. Landesregierung vom

26. Juli 1948, LGB1. Nr. 35.

(3)Im § 3 der unter Abs. 2 lit. b genannten

Verordnung entfällt die bisherige Absatzbe

zeichnung "(2)".