# Gesetz betreffend das Dienstrecht der Beamten der Städte mit eigenem Statut (Statutargemeinden-Beamtengesetz)

§ 2. Geltendes Recht.

(1)Auf die im § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse finden, soweit in diesem Gesetz nichts

anderes bestimmt ist, die Landesgesetze und die

als Gesetze des Landes geltenden sonstigen Vor

schriften sinngemäße Anwendung, die das

Dienstrecht (einschließlich Besoldungs- bezw.

Pensionsrecht) der Landesbeamten regeln.

(2)Wo in Landesgesetzen, die gemäß Abs. 1

anzuwenden sind, vom Amt der Landesregierung

die Rede ist, ist hiefür sinngemäß der Magistrat

zu setzen.

§ 3. Über- und Unterordnung.

Der Beamte untersteht den ihm übergeordneten Vorgesetzten; der Bürgermeister ist Vorgesetzter aller Beamten.

§ 4. Einhaltung des Dienstweges.

Die Beamten haben alle Ansuchen und Beschwerden in* dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ^n der Regel im Dienstwege, jedenfalls aber ausschließlich beim Magistrat einzubringen. Der Dienstweg beginnt beim Dienststellenleiter.

§ 5. Arbeitszeit.

Der Stadtrat hat im Rahmen der für die Arbeitszeit geltenden Vorschriften die Arbeitszeit für die einzelnen Verwendungen festzusetzen.

§ 6. Dienstposten.

Der Gemeinderat hat alljährlich im Zusammenhang mit dem Voranschlag die Zahl der Dienstposten nach Dienstzweigen getrennt festzusetzen.

2. Abschnitt.

Dienstverhältnis.

Verwendungsgruppen; Dienstklassen.

(1)Der Dienst der Beamten ist nach der Art

der Ausbildung und Verwendung in Verwen

dungsgruppen gegliedert.

(2)Alle Dienstposten mit gleichen Anstellungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen

werden zuj Dienstzweigen zusammengefaßt.

Jeder Dienbtzweig wird einer Verwendungsgruppe zugewiesen. Die Dienstzweige und ihre

Zuweisung Zu den Verwendungsgruppen werden

durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt,

wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

(3)Für die Bemessung des Gehaltes innerhalb der Verwendungsgruppen werden die

Dienstposten der Beamten nach Dienstklassen

gegliedert. Die Besoldung wird innerhalb der

Dienstklasse nach Gehaltsstufen bemessen.

§ 8. Allgemeine Anstellungserfordernisse.

(1)Voraussetzung für die Anstellung als

Beamter ist:

1.die österreichische Staatsbürgerschaft;

2.ein Lebensalter von wenigstens achtzehn und

höchstens vierzig Jahren, soweit nicht der

Stadtrat durch Beschluß in Ausnahmefällen,

wenn es die Interessen der Stadt erfordern,

eine Nachsicht erteilt;

3.einwandfreies Vorleben;

4.die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten

notwendige charakterliche, geistige und

körperliche Eignung;

5.die Beherrschung der deutschen Sprache in

Wort und Schrift entsprechend den Erforder

nissen des Dienstzweiges;

6.die volle Handlungsfähigkeit, es sei denn,

daß sie aus keinem anderen Grund als

dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(2)Soll ein Vertragsbediensteter derselben

oder einer anderen Stadt mit eigenem Statut als

Beamter angestellt werden, so gilt die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 als erfüllt, wenn das

Vertragsverhältnis vor der Vollendung des vier

zigsten Lebensjahres zustande kam und seither

ununterbrochen aufrecht war.

(3)Für den Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und des einwandfreien Vor

lebens ist das Zeugnis eines Amtsarztes und ein

amtliches Leumundszeugnis beizubringen.

§ 9. Ausschließungsgründe.

(1)Die Anstellung von Personen, die entweder die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen oder die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffent

lichen Amtes oder Dienstes unfähig sind, ist.

nichtig.

(2)Außerdem sind von der Anstellung als

Beamte ausgeschlossen:

1.Personen, die wegen eines Verbrechens über

haupt oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden Vergehens oder einer

solchen Übertretung vorbestraft sind;

2.Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienst

verhältnis entlassen worden oder die während eines anhängigen Disziplinarverfahrens

aus dem Dienst ausgeschieden sind.

(3)Stellt sich nachträglich heraus, daß sich

ein Beamter die Anstellung durch Vorweis un

gültiger Dokumente, durch Verschweigen von

Umständen, die nach Abs. 2 die Anstellung aus

schließen, oder durch Verschweigen des Fehlens

eines der allgemeinen Anstellungserfordernisse

(§8) erschlichen hat, so ist er ohne Disziplinarverfahren zu entlassen.

§ 10. Anstellungs-(Verwendungs-)hindernisse.

(1)Ehegatten, Verwandte in gerader Linie

und Seitenverwandte bis einschließlich Oheim

und Neffe, dann die im gleichen Grade verschwägerten sowie solche Personen, die in dem

durch Adoption begründeten Verhältnisse der

Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht derart

im Dienste angestellt oder verwendet werden,

daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar

untergeordnet wird oder dessen unmittelbarer

Kontrolle unterliegt.

(2)Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis

zwischen Beamten erst nach deren Anstellung

begründet, so ist durch entsprechende Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen

Dienstesverwendung und der Bezüge Abhilfe zu

treffen.

§ 11. Besondere Anstellungserfordernisse.

Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung- von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige, vor allem hinsichtlich der Vorbildung, insbesondere auch der abzulegenden Prüfungen sowie für die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis, werden durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

§ 12. Stellenausschreibung.

(1)Freie zur Besetzung gelangende Beamten

stellen können in geeigneter Weise ausgeschrieben werden.

(2)Soferne nicht aus dienstlichen Interessen,

insbesondere zur Erzielung eines jüngeren Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist,

können Vertragsbedienstete der Stadt, die im

übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen

entsprechen, bei der Stellenbesetzung gegenüber

anderen Bewerbern mit gleicher Eignung bevor

zugt berücksichtigt werden.

§ 13. Anstellung, Ernennung.

(1)Die Anstellung als Beamter erfolgt durch

die Verleihung eines hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienst

postens, und zwar in der niedrigsten Dienstklasse des betreffenden Dienstzweiges. Die An

stellung ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten

frei ist und alle Erfordernisse für sie im allgemeinen sowie für die Erlangung des betreffen

den Dienstpostens im besonderen erfüllt sind.

Erfüllen diese Bestimmungen mehrere Bewerber, so kommt zunächst in Betracht, wer die

bessere Diensteignung hat. Das Dienstalter ist

nur bei sonst gleicher Dienst eignung maßgebend.

(2)Bei Anstellung, Ernennung oder Über

nahme in das definitive Dienstverhältnis ist auf

die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Anstellung als Beamter und auf eine Ernennung besteht nicht.

§ 14. Provisorisches und definitives Dienstverhältnis.

(1)Das Dienstverhältnis ist zunächst ein pro

visorisches und ist auf Ansuchen des Beamten

nach vier Jahren in ein definitives umzuwandeln,

wenn die besonderen Anstellungserfordernisse

(§ 11) erfüllt sind. Die Übernahme in das de

finitive Dienstverhältnis kann frühestens' nach

Vollendung des zweiundzwanzigsten Lebensjahres erfolgen.

(2)Das provisorische Dienstverhältnis kann

durch schriftliche Kündigung zum Ende eines

jeden Kalendermonates gelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt während der ersten sechs

Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit)

einen Monat, nach Ablauf der Probezeit zwei

Monate und nach Vollendung des zweiten Dienstjahres drei Monate. Während der Probezeit ist

die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später

nur mit Angabe des Grundes möglich.

(3)Das provisorische Dienstverhältnis kann

insbesondere gelöst werden

a)bei Nichterfüllung der Erfordernisse für die

Übernahme in das definitive Dienstverhältnis;

b)bei einem auf Grund eines amtsärztlichen

Gutachtens festgestellten Mangel der körperlichen oder geistigen Eignung, es sei denn,

daß dieser Mangel die Dienstfähigkeit nur

beschränkt und infolge der Ausübung des

Dienstes während der bisherigen Dienstzeit

ohne Verschulden des Beamten entstanden

ist;

c)bei unbefriedigendem Arbeitserfolg;

d)bei pflichtwidrigem dienstlichen oder außer

dienstlichen Verhalten;

e)bei verringertem Personalbedarf infolge

einer Veränderung der Organisation des

Dienstes oder infolge einer dauernden Verminderung der Geschäfte.

(4)In die Dienstzeit im provisorischen

Dienstverhältnis kann die Zeit, die für die Vor

rückung in höhere Bezüge angerechnet wird

(§ 15), ganz oder teilweise eingerechnet werden.

(5)Während eines Disziplinarverfahrens oder

einer Dienstenthebung und bis zu drei Monaten

nach dem rechtskräftigen Abschluß eines solchen

Verfahrens kann eine Übernahme in das definitive Dienstverhältnis nicht erfolgen.

§ 15.

Beginn des Dienstverhältnisses, der Dienstzeit, Anrechnung von Vordienstzeiten.

(1) Das Dienstverhältnis- beginnt mit dem Tage der Aushändigung des Ernennungsdekretes, es sei denn, daß in diesem ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(2)Die für die Erlangung und den Genuß

aller von der Dauer der Dienstzeit abhängigen

Rechte anrechenbare Dienstzeit beginnt mit dem

Tage des tatsächlichen Dienstantrittes, im Falle

eines bis zum Tage der Anstellung andauernden

Vertragsverhältnisses zur Stadt mit dem Tage

des Beginnes dieses Vertragsverhältnisses.

(3)Inwieweit den Beamten die vor der Anstellung in einem öffentlichen oder nicht öffent

lichen Dienstverhältnis, in einem freien Beruf

oder in Ausbildung für den Dienst nach Vollen

dung des achtzehnten Lebensjahres zugebrachte

Zeit für die Erlangung höherer Bezüge angerechnet werden kann, ist durch Verordnung des

Gemeinderates zu bestimmen.

§ 16. Anstellungs- und Ernennungsdekret.

(1)Über die Anstellung, über jede Ernennung, über die Übernahme in das definitive

Dienstverhältnis und über eine Reaktivierung

ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen

ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:

1.den Hinweis auf die der Verfügung zugrunde

liegende gesetzliche Bestimmung und den

diesbezüglichen Stadtratsbeschluß;

2.die Feststellung, ob der Beamte provisorisch

oder definitiv angestellt ist;

3.den Tag der Anstellung, der Übernahme in

das definitive Dienstverhältnis, der Ernen

nung oder Reaktivierung;

4.die angerechneten Dienstzeiten, sofern eine

Anrechnung schon erfolgt ist oder gleich

zeitig erfolgt;

5.die V^rwendungsgruppe, Dienstklasse und

Gehaltsstufe;

6.den Amtstitel;

7.die Höhe der Bezüge, der Familien- und son

stigen jZulagen;

8.den nächsten Vorrückungstermin;

9.eine allfällige Frist zur Erfüllung besonderer

Anstellungserfordernisse (z. B. Dienst- bezw.

Fachprüfung).

(2)B^i Anstellungen und Reaktivierungen

ist der Tag des Dienstantrittes vom Bürger

meister auf dem Dekret zu bestätigen.

§ 17. Dienstgelöbnis.

(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister zu geloben, die Bundes- und Landesverfassung, die Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich zu beachten, die Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere auch die Pflicht der Amtsverschwiegenheit zu wahren, und seine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Stadt zu stellen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist dem Beamten freigestellt.

(2)über die Angelobung ist eine Nieder

schrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des

Gelöbnisses ist in den Personalstandesausweis

einzutragen und auf dem Ernennungsdekret zu

vermerken. Die Niederschrift ist dem Personal

akt anzuschließen.

(3)Weigert sich der Beamte, das Gelöbnis

abzulegen, ist er zu entlassen.

§ 18. Personalstandesausweis.

(1) Über jeden Beamten ist ein Personalstandesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

1.Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Reli

gionsbekenntnis, Familienstand, Wohnungs

anschrift;

2.Schulbildung, Befähigung, Sprachen- und

andere Kenntnisse, Prüfungen u. dergl.;

3.Vordienstzeiten, Militärdienstzeiten, an

rechenbare Dienstzeit;

4.Amtstitel mit der Angabe der Anstellungs

daten, des Tages des Dienstantrittes, des

Dienstgelöbnisses, der Übernahme in das

definitive Dienstverhältnis1 oder der Er

nennung ;

5.Verwendungsgruppe und Dienstklasse;

6.Diensteinteilung, Art der Verwendung;

7.Vorrückungen und Beförderungen;

8.erteilte längere außergewöhnliche Urlaube;

9.die Beurteilung der Dienstbeschreibungen

und bei einer Beurteilung als "minderent

sprechend" oder "nichtentsprechend" auch

die auf Grund dieses Gesetzes getroffenen

Verfügungen;

10.Disziplinarstrafen;

11.Versetzung in den zeitlichen oder dauern

den Ruhestand;

12.Auflösung des Dienstverhältnisses;

13.Anmerkungen, insbesondere über den Grad

einer Versehrtheit, Anerkennungen für be

sondere Leistungen, außergewöhnliche Ar

beiten und Verdienste, die Befähigung zu

einer leitenden Stelle und über Verwandt

schaftsverhältnisse u. dergl.

( 2) Der Beamte hat die erforderlichen Angaben bei Dienstantritt zu machen und alle Veränderungen, soweit sie nicht auf dienstlichen Verfügungen beruhen, binnen zwei Wochen dem Magistrat anzuzeigen.

(a) Der Beamte hat das Recht, in seinen Personalstandesausweis Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften anzufertigen.

§ 19. Verwendung, Tätigkeitsmerkmale, Versetzung.

(1) Ein Beamter kann im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet werden, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und nach den Tätigkeitsmerkmalen seines Dienstzweiges bestimmt ist. Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen bezw. nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Wenn es der Dienst erfordert, kann der Beamte vorübergehend auch zu Diensten herangezogen werden, die nicht zu seinen gewöhnlichen Dienstobliegenheiten gehören. Aus einer solchen Verwendung darf ihm kein dienstlicher Nachteil entstehen.

(2)Ein Beamter kann, auch zu allen in, seinen

Dienstzweig fallenden, außerhalb der Dienst

räume zu verrichtenden Dienstleistungen heran

gezogen werden. Inwieweit ihm anläßlich sol

cher Dienstleistungen eine Entschädigung für

Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand

zukommt, bestimmen die Nebengebührenvor

schriften (§ 30).

(3)Versetzungen innerhalb des Dienst

zweiges auf einen anderen Dienstposten bezw.

auf eine andere Stelle sind aus Dienstesrück

sichten zulässig, doch darf dadurch eine Minde

rung des Dienstranges sowie der Bezüge nicht

eintreten.

(4)Im Interesse des Dienstes kann ein Be

amter auch in einen anderen Dienstzweig der

selben Verwendungsgruppe überstellt werden;

hiedurch darf die im Zeitpunkt der Überstel

lung erreichte Ruhegenußberechnungsgrundlage

nicht geschmälert werden. Die Überstellung in

eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Beamten, außer

sie erfolgt gemäß § 20 Abs. 9.

§ 20. Dienstbeschreibung.

(1)Die Dienstleistungen der Beamten sind in

Dienstbeschreibungen zu beurteilen.

(2)Für die Dienstbeschreibung sind zu be

rücksichtigen :

1.die Eignung für den Dienstposten und die

Stelle, in der die Verwendung tatsächlich er

folgt, insbesondere

a)die fachliche Ausbildung (Kenntnis der

zur Amtsführung notwendigen Vor

schriften, das berufliche Verständnis und

die Verwendbarkeit);

b)die Fähigkeiten und die Auffassung;

c)der Fleiß, die Gewissenhaftigkeit und die

Verläßlichkeit in der Ausübung des

Dienstes;

d)die Eignung für den Parteienverkehr und

für den äußeren Dienst (Umgangsformen

und Auftreten);

e)der Erfolg der Verwendung;

f)das Verhalten;

2.die Eignung für eine Beförderung bezw. für

eine Verwendung in leitender Stellung.

(3)Die Gesamtbeurteilung hat auf "ausge

zeichnet", "sehr gut", "gut", "minderentspre

chend" oder "nicht entsprechend" zu lauten.

Dabei hat als Regel zu gelten, daß die Gesamt

beurteilung auf "nicht entsprechend" zu lauten

hat, wenn der Beamte den Anforderungen in dem zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßlichen Mindestmaß nicht entspricht, "minderentsprechend", wenn er den Anforderungen des Dienstes1 nur zeitweise oder nur in einer Art genügt, die zwar das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes unerläßliche Mindestmaß, nicht aber das erforderliche Durchschnittsmaß erreicht, "gut", wenn er laufend den Anforderungen des Dienstes in dem zu einer erfolgreichen Verwendung erforderlichen Durchschnittsmaß vollkommen entspricht, "sehr gut", wenn er dieses Durchschnittsmaß übersteigt und "ausgezeichnet", wenn er zugleich außergewöhnlich hervorragende Leistungen aufzuweisen hat, die im einzelnen anzuführen sind; die Gesamtbeurteilung "gut" kann durch die voranzustellenden erläuternden Zusätze "bemerkenswert" oder "noch" ergänzt werden.

(4)Beamte im provisorischen Dienstverhält

nis sowie Beamte, die in der letzten Dienstbe

schreibung "minderentsprechend" oder "nicht

entsprechend" beurteilt wurden, sind alljährlich,

die übrigen Beamten sind alle drei Jahre zu be

schreiben.

(5)Die Beschreibung ist durch den Leiter

der Dienststelle vorzunehmen und dem Beamten

unter Verschluß sowie dem Magistratsdirektor

zur Kenntnis zu bringen. Lautet die Gesamt

beurteilung nicht mindestens auf "gut", steht

dem Beamten die binnen zwei Wochen nach Zu

stellung der Verständigung über die Gesamt

beurteilung beim Magistratsdirektor einzu

bringende Beschwerde an die Dienstbeschrei

bungskommission zu. Die Beschwerde hat auf

schiebende Wirkung.'

(e) Über die Beschwerde entscheidet nach Anhören des Beamten und des zuständigen Dienststellenleiters die Dienstbeschreibungskommission mit Stimmenmehrheit endgültig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Dienstbeschreibungskommission wird vom Stadtrat bestellt. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und drei Beamten der Stadt, die mindestens zehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kommission müssen rechtskundig sein.

(R) Wenn ein Beamter als "minderentsprechend" oder "nicht entsprechend" beurteilt wird, so wird der Lauf der Frist für die Zeitvorrückung auf die Dauer dieser Beurteilung gehemmt.

(9) Wenn die Gesamtbeurteilung eines Beamten in zwei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen "nicht entsprechend" oder in drei aufeinanderfolgenden Dienstbeschreibungen auf "minderentsprechend" gelautet hat, so ist der Beamte von Amts wegen

a)in jene niedrigere Verwendungsgruppe zu

überstellen, für die er voraussichtlich ge

eignet erscheint,

b)in den zeitlichen Ruhestand (auch mit ge

minderten Ruhebezügen) zu versetzen, wenn

eine Maßnahme gemäß lit. a nicht möglich ist. Die Minderung des Ruhebezuges darf höchstens 25 v. H. des Brutto-Ruhegenusses betragen.

§ 21. Allgemeine Pflichten.

(x) Der Beamte hat sein Dienstgelöbnis unverbrüchlich einzuhalten, seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit seiner Stellung verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen und mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit zu obliegen. Hiebei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstweisungen gebunden.

(2)Der Beamte hat die festgesetzten Arbeits

zeiten einzuhalten. Nach Erfordernis sind die

Dienstleistungen auch über die regelmäßige Ar

beitszeit hinaus auszudehnen.

(3)Der Beamte hat den Weisungen seiner

Vorgesetzten Folge zu leisten, den Parteien, den

Vorgesetzten und auch den Untergebenen sowie

den übrigen Bediensteten mit Anstand und Ach

tung zu begegnen und in und außer Dienst das

Standesansehen zu wahren. Der Beamte kann

die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie

von einem unzuständigen Organ erteilt wurde

oder wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstoßen würde.

(4)Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist

nach den besonderen, für die einzelnen Beamten

gruppen geltenden Vorschriften oder, wenn diese

nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen

des Dienstes zu beurteilen.

(5)Dep Beamte ist zur raschen und wirk

samen Durchführung seiner dienstlichen Ob

liegenheiten verpflichtet.

(s) Der Beamte ist verpflichtet, seinen ständigen Wohnsitz so zu wählen, daß er allen dienstlichen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen vermag. Der Beamte ist nicht berechtigt, unter Hinweis auf Besonderheiten seines Wohnortes Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigungen zu beanspruchen. Er hat die jeweilige Wohnungsanschrift dem Magistrat bekanntzugeben.

§ 22. Amtsverschwiegenheit.

(1) Die;Beamten sind, soweit gesetzlich nichts anderes beistimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten oder deren Geheimhaltung ausdrücklich aufgetragen ist. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als ein Beamter vom Magistrat für einen bestimmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden wurde.

(2) Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit besteht auch während einer Enthebung vom Dienst, im zeitlichen und dauernden Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.

§ 23. Geschenkannahme.

(1)Dem Beamten, ist es verboten, sich oder

seinen Angehörigen mit Rücksicht auf seine

Amtsführung mittelbar oder unmittelbar

a)angebotene Geschenke oder sonstige Vorteile

in Geld oder Geldeswert zuwenden oder zu

sichern zu lassen oder

b)unter einem Vorwand andere Vorteile zu

verschaffen.

(2)Zur Annahme von Ehrengeschenken ist

die Zustimmung des Magistrates erforderlich.

§ 24. Nebenbeschäftigung.

(1)Nebenbeschäftigungen, die die pflicht

gemäße Erfüllung des Dienstes oder die Unbe

fangenheit im Dienste beeinträchtigen könnten

oder das Standesansehen verletzen, sind un

statthaft.

(2)Eine ausdrückliche Bewilligung ist zur

Ausübung einer Nebenbeschäftigung nicht er

forderlich, doch ist der Beamte verpflichtet, vor

Übernahme einer Nebenbeschäftigung dem Ma

gistrat hievon schriftlich Mitteilung zu machen.

Dieser hat die Ausübung zu untersagen, wenn

sie nach Abs. 1 unstatthaft ist.

§ 25. Unvereinbarkeit.

Es ist den Beamten untersagt, an der Verwaltung von Aktien- oder anderem auf Gewinn berechneten Gesellschaften im Vorstand, im Verwaltungs- oder im Aufsichtsrat teilzunehmen. Der Magistrat kann eine Teilnahme dieser Art gestatten, wenn dies im unmittelbaren Interesse der Stadt gelegen ist. In einem solchen Falle darf der Beamte eine Entlohnung hiefür nur mit Zustimmung des Magistrates annehmen.

§ 26. Anzeige der Dienstverhinderung.

(1)Außer im Falle einer Krankheit oder

eines anderen Hindernisses darf kein Beamter

ohne vorschriftsmäßig erteilte Bewilligung

seines Dieniststellenleiters vom Dienste fern

bleiben. Der Beamte hat die Dienstverhinderung

dem Dieniststellenleiter unverzüglich anzuzeigen

und auf Verlangen den Grund der Verhinderung

nachzuweisen.

(2)Ein wegen Krankheit vom Dienst ab

wesender Beamter ist verpflichtet, sich auf An

ordnung des Magistrates einer ärztlichen Unter

suchung zu unterziehen.

(3) Der Beamte verliert unbeschadet seiner disziplinären Verantwortlichkeit für die Dauer eines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge.

§ 27.

Amtliche Aufforderung zur Rückkehr in den Dienst.

(1)Bleibt ein Beamter ohne Rechtfertigung

länger als drei Tage dem Dienste fern, so ist er

schriftlich oder, falls sein Aufenthalt unbekannt

ist oder aus anderen Gründen die Zustellung der

schriftlichen Aufforderung nicht bewirkt werden

kann, durch Kundmachung an der Amtstafel

aufzufordern, seinen Dienst anzutreten bezw.

seine Abwesenheit zu rechtfertigen. Dabei ist

ihm anzudrohen, daß er nach fruchtlosem Ver

lauf von sechs Wochen entlassen werden wird.

Die Frist läuft von dem Tag, an dem die schrift

liche Aufforderung zugestellt bezw. die Kund

machung an der Amtstafel angeschlagen wurde.

(2)Tritt der Beamte innerhalb der in Abs. 1

bezeichneten Frist den Dienst ohne Rechtferti

gung nicht an, so ist er ohne Disziplinarverfahren

zu entlassen.

§ 28.

Besondere Pflichten der Leiter der städtischen Dienststellen.

(1)Die Leiter der städtischen Dienststellen

(Dienststellenleiter) sind verpflichtet, für die

Aufrechterhaltung eines geregelten, den Vor

schriften entsprechenden Dienstbetriebes und

für eine gerechte Verteilung der Arbeiten unter

den ihnen untergeordneten Bediensteten zu

sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten,

auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der

Geschäfte zu dringen und alle auftretenden

Übelstände und Beschwerden im kurzen Weg

abzustellen; wenn hiebei die eigenen Maßnah

men nichts fruchten oder Verfehlungen wahr

genommen werden, haben sie die Disziplinar-

anzeige zu erstatten.

(2)Insbesondere obliegt den Leitern der

städtischen Dienststellen die Überwachung der

Einhaltung der Arbeitszeit.

§ 29. Allgemeine Bestimmungen.

Der Beamte erwirbt mit dem Zeitpunkt gemäß § 15 Abs. 2 nach Maßgabe der hiefür geltenden Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf

§ 30. Bezüge, Nebengebühren.

(1)Für die Ansprüche des Beamten auf

Bezüge sind, soweit sich nicht aus Abs. 2 und 3

etwas anderes ergibt, die Vorschriften gemäß § 2 maßgeblich.

(2)Für Beamte in handwerklicher Verwen

dung gilt nachstehende Gehaltstabelle, wobei die Verwendungsgruppen 1 bis 4 der Verwendungsgruppe D, die Verwendungsgruppen 5 bis 7 der Verwendungsgruppe E der nichthandwerklichen Beamten entsprechen.

(3) Die Nebengebühren sind durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen, wobei auf die für Landesbeamte geltende Regelung sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

Gehalts-Verwendungsgtuppe

stufe1234567

11.420. -1.360. -1.300. -1.270. -1.150. -1.100. -1.050. -

21.460. -1.400. -1.340. -1.304. -1.180. -1.125. -1.070. -

31.540. -1.480 -1.420. -1.372. -1.240. -1.175. -1.110. -

41.580. -1.520. -1.460. -1.406. -1.270. -1.200. -1.130. -

51.620. -1.560. -1.500. -1.440. -1.300. -1.225. -1.150. -

61.820. -1.760. -1.700. -1.610. -1.450. -1.350. -1.250. -

71.860. -1.800. -1.740. -1.644. -1.480. -1.375. -1.270. -

81.900. -1.840. -1.780. -1.678. -1.510. -1.400. -1.290. -

91.940 -1.880. -1.820. -1.712. -1.540. -1.425. -1.310. -

101.980. -1.920 -1.860. -1.746. -1.570. -1.450. -1.330. -

112.020. -1.960. -1.900. -1.780. -1.600. -1.475. -1.350. -

122.060 -2.000. -1.940. -1.814. -1.630. -1.500. -1.370. -

132.100. -2.040. -1.980. -1.848. -1.660. -1.525. -1.390. -

142.140 -2.080. -2.020. -1.882. -1.690. -1.550. -1.410. -

152.180. -2.120. -2.060. -1.916. -1.720. --1.575. -1.430. -

162.220. -2.160. -2.100. -1.950. -1.750. -1.600. -1.450. -

172.260. -2.200. -2.140. -1.984. -1.780. -1.625. -1.470. -

182.300. -2.240. -2.180. -2.018. -1.810. -1.650. -1.490. -

§ 31.

Aushilfen, Vorschüsse auf Gehalt und Ruhe-genuß.

(1)In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen kann zur Behebung eines augenblick

lichen Notstandes einem Beamten oder seinen

versorgungsberechtigten Hinterbliebenen auf

Antrag eine Aushilfe gewährt werden.

(2)Einem Beamten, der in Notlage geraten

ist oder wenn sonst berücksichtigungswürdige

Gründe dafür sprechen, kann ein unverzins

licher Vorschuß auf den Gehalt oder den Ruhe

genuß gewährt werden. Er ist in höchstens acht

undvierzig Monatsraten im Abzugswege einzu

bringen.

(3)Wenn zur Zeit der Gewährung eines

neuen Vorschusses ein früherer Vorschuß unbe-

richtigt aushaftet, so ist der neue Vorschuß in

erster Linie zur gänzlichen Rückzahlung des

früheren Vorschusses heranzuziehen.

(4)Zur Deckung eines beim Ableben eines

Beamten unberichtigten Vorschußrestes können

Rückstände aus Gehalts- oder Gebührenforde

rungen herangezogen werden.

§ 32. Naturalbezüge.

(1) Für die den Beamten auf Grund ihres dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung gestellten "Wohnungen (Naturalwohnungen bezw. Dienstwohnungen, das sind solche, die des Dienstes wegen bezogen werden müssen), ferner für die Beistellung von Beheizung oder Beleuchtung oder für Verköstigung oder für sonstige Naturalbezüge hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten. Das Nähere hat der Gemeinde-rat unter Bedachtnahme auf die der Stadt erwachsenden Gestehungskosten und den ortsüblichen Wert durch Verordnung zu bestimmen.

(2)Durch die Zuweisung einer Dienst- oder

Naturalwohnung an einen Beamten wird ein Be

standverhältnis nicht begründet. Die Zuweisung

einer solchen Wohnung kann jederzeit wider

rufen werden.

(3)Die Dienst- oder Naturalwohnung ist im

Falle der Entlassung oder der Dienstentsagung

sofort, in den übrigen Fällen der Auflösung oder

Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses

binnen sechs Wochen zu räumen. Im Falle des

Widerrufes der Zuweisung einer Dienst- oder

Naturalwohnung aus dienstlichen Gründen ist

diese Wohnung innerhalb einer vom Magistrat

zu stellenden angemessenen Frist zu räumen,

falls eine Ersatzwohnung beigestellt wurde.

(4)Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden

auch sinngemäß Anwendung, wenn dem Be

amten auf Grund seines dienstlichen Verhält

nisses Grundstücke (z. B. Hausgärten) zur Ver

fügung gestellt werden. Weiters gelten die Vor

schriften der Abs. 1 bis 3 auch dann, wenn ein

Beamter nach Versetzung in den Ruhestand oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses oder, wenn seine Hinterbliebenen oder dritte Personen nach dem Ableben des Beamten im Genüsse der ihm zur Verfügung gestellten Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung des Hausgartens oder eines sonstigen Grundstückes belassen werden.

§ 33. Dienstrang.

(1)Der Dienstrang wird durch die Dauer der

innerhalb derselben Verwendungsgruppe und

Dienstklasse zurückgelegten Dienstzeit be

stimmt. Hiebei kommen Zeiträume, die für die

Vorrückung in höhere Bezüge nicht anrechenbar

sind, nicht in Betracht; soweit sich dadurch nicht

schon eine bestimmte Rangfolge ergibt, sind für

die Bestimmung des Dienstranges der Reihe

nach folgende Umstände maßgebend:

1.das Rangverhältnis in der nächst niedrigeren

Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe;

2.die Dauer der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Dienstzeit als öffentlicher

Bediensteter einer Gebietskörperschaft;

3.die Dauer einer nicht anrechenbaren tatsäch

lich zurückgelegten Dienstzeit als öffent

licher Bediensteter einer Gebietskörper

schaft ;

4.das Lebensalter.

(2)Der Dienstrang von Beamten, auf welche

die Bestimmungen des Beamten-Überleitungsge

setzes vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 134, an

gewendet worden sind, richtet sich nach der auf

Grund des § 7 Abs. 1 des genannten Gesetzes

vorgenommenen Rangbestimmung.

(3)Der Beamte kann erklären, daß Um

stände, die nach Abs. 1 und 2 für die Bestimmung

seines Dienstranges maßgebend sind, unberück

sichtigt bleiben sollen (Rangverzicht). Der

Rangverzicht muß schriftlich erklärt werden

und bedarf der Genehmigung des Stadtrates.

Der Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes

derart zu reihen, daß die Umstände, auf die sich

der Rangverzicht bezieht, außer Betracht

bleiben. Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

§ 34. Amtstitel.

(1)Der Beamte führt den ihm auf Grund

seines Dienstpostens zukommenden Amtstitel

und hat Anspruch darauf, sowohl im dienst

lichen Verkehr als auch in amtlichen Verlaut

barungen ausschließlich mit diesem Titel be

nannt zu werden.

(2)Die Amtstitel sind durch Verordnung des

Gemeinderates festzusetzen. Hiebei ist auf die

bei den Dienststellen des Landes üblichen Amts

titel sinngemäß Bedacht zu nehmen.

(3)Der Beamte des Ruhestandes führt den

Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den

Ruhestand zu führen berechtigt war, mit dem

Zusatz "im Ruhestand" ( "i. R.") weiter.

(4)Die Amtstitel sind gesetzlich geschützt.

§ 35. Dienstkleidung.

Dem Beamten können Dienstkleider (Uniformen) zur Verfügung gestellt werden, wenn sie zur Kennzeichnung der dienstlichen Funktion oder zum Schutz insbesondere gegen Witterungseinflüsse während des Dienstes notwendig sind oder wenn die Kleidung bei Ausübung des Dienstes einer besonderen Beanspruchung oder Verschmutzung ausgesetzt ist. Die näheren Bestimmungen hiefür sind vom Stadtrat festzusetzen.

§ 36. Erholungsurlaub.

(1)Der Beamte hat nach sechsmonatiger

Dienstleistung Anspruch auf Erholungsurlaub

in jedem Kalenderjahr. Der Urlaub ist vom

Dienststellenleiter nach Zulässigkeit des Dien

stes und nach Anhören des Beamten womöglich

in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September unge

teilt zu gewähren. Urlaubsreste können bis zum

30. April des folgenden Jahres verbraucht

werden.

(2)Der Erholungsurlaub beträgt bei einer

Gesamtdienstzeit bis zu fünf Jahren vierzehn

Werktage, von mehr als fünf bis zehn Jahren

zwanzig Werktage, von mehr als zehn Jahren

sechsundzwanzig Werktage; soweit für Landes

beamte eine weitergehende Regelung gilt, ist sie

auch für den Geltungsbereich dieses Gesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(3)Unter Gesamtdienstzeit ist die für die

Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu ver

stehen, die der Beamte im laufenden Kalender

jahr vollendet. Ein Erholungsurlaub von zwan

zig Werktagen gebührt, unabhängig von der

Mindestdienstzeit von fünf Jahren, auch den

Beamten, die das fünfunddreißigste Lebens

jahr bereits vollendet haben oder im laufenden

Kalenderjahr vollenden.

(4)Eine entgeltliche Abgeltung des Urlaubes

ist nicht gestattet. Aus zwingenden dienstlichen

Gründen kann der bewilligte Urlaub ganz oder

teilweise widerrufen werden. Für die durch eine

unvorhergesehene Rückberufung vom Urlaub

verursachten Reisen sind die Gebühren nach den

Nebengebührenvorschriften zu vergüten. Durch

unverschuldete Erkrankung wird der Urlaub

unterbrochen; der Nachweis obliegt dem Be

amten.

(5)Beamten, die nach der Eigenart ihrer

Tätigkeit in ihrer Gesundheit besonders gefährdet sind, kann der Bürgermeister einen Zuschuß zum Erholungsurlaub gewähren, doch darf der Urlaub hiedurch zweiunddreißig Werktage nicht übersteigen.

(e) Der Erholungsurlaub erhöht sich um sechs Werktage für Beamte mit wenigstens einjähriger Dienstzeit, wenn sie vor Eingehen des Dienstverhältnisses eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen und einen Dienstposten innehaben, für den Hochschulbildung vorgeschrieben ist.

(7) Schwerbeschädigte Beamte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 60 v. H. erhalten einen Zusatzurlaub von sechs Werktagen, beschädigte Beamte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 30 v. H. einen Zusatzurlaub von vier Werktagen, Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 30 v. H. einen Zusatzurlaub von zwei Werktagen.

§ 37. Sonderurlaub mit Bezügen.

(1)Dem Beamten kann über begründetes

Ansuchen ein nicht auf den Erholungsurlaub an

rechenbarer Sonderurlaub gewährt werden.

(2)Einen Sonderurlaub bis zu drei Tagen im

Jahr kann der Magistratsdirektor bewilligen.

Die Bewilligung eines Sonderurlaubes für mehr

als drei Tage bis höchstens achtundzwanzig Tage

im Jahr sowie die Bewilligung jedes an den Er

holungsurlaub anschließenden Sonderurlaubes

bis zu achtundzwanzig Tagen obliegt dem

Bürgermeister. Über die Gewährung eines acht

undzwanzig Tage übersteigenden Sonderur

laubes entscheidet der Stadtrat.

§ 38. Sonderurlaub ohne Bezüge.

(1)Der Stadtrat kann dem Beamten über

begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Be

züge bis zum Höchstausmaß eines Jahres bewil

ligen.

(2)Die Zeit eines solchen Urlaubes wird für

die Vorrückung in höhere Bezüge und für die

Bemessung des Ruhegenusses nicht angerechnet.

Während der Dauer eines solchen Urlaubes

kann der Beurlaubte nicht auf einen anderen

Dienstposten ernannt werden. Ebenso ist die

Gewährung eines auf diesen Zeitraum entfallen

den Erholungsurlaubes unstatthaft.

§ 39. Dienstfreistellung und Urlaub für Mandatare.

(1) Die zur Ausübung eines Mandates als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages oder des Gemeinderates der Stadt notwendige Freistellung vom Dienst kommt den betreffenden Beamten ohne weitere Bewilligung gegen bloße Anzeige zu. Das gleiche gilt für die Bewerbung um ein Mandat im Nationalrat und im Landtag. Durch die hiemit verbundene Behinderung in der Erfüllung der dienstlichen Pflichten tritt eine Verminderung der Bezüge nicht ein.

(2) In gleicher Weise ist Beamten, die als Vertreter der beruflichen Interessen der Beamten nach diesem Gesetz in dienstrechtlichen Angelegenheiten mitwirken, die für diese Mitwirkung erforderliche zeitweise Freistellung vom Dienst zu gewähren, soweit nicht überwiegend dienstliche Interessen entgegenstehen.

§ 40. Koalitionsrecht.

Die Freiheit der Beamten, sich zum Schütze ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, die sich die Vertretung dieser Interessen gegenüber dem Dienstgeber zur Aufgabe machen, ist bundesverfassungsgesetzlich gewährleistet.

§ 41. Krankenfürsorge.

(1)Die Stadt hat durch eine eigene Einrich

tung Krankenfürsorge mindestens in jenem

Ausmaß sicherzustellen, das für Landesbeamte

vorgesehen ist. Die Krankenfürsorge hat mit Be

ginn des Dienstverhältnisses einzusetzen.

(2)Zu einer solchen Krankenfürsorgeein-

richtung der Stadt haben die Beamten sowie die

Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger Bei

träge zu entrichten, die nicht höher sein dürfen

als die Beiträge der Stadt hiezu.

(3)Die Geschäfte der Krankenfürsorgeein

richtung sind durch einen Ausschuß zu führen,

in dem die Stadt und die Beamten in gleicher

Stärke vertreten sind.

(4)Dis Nähere hat der Gemeinderat durch

Verordnung zu regeln.

5. Abschnitt.

Versetzung in den Ruhestand, Auflösung des Dienstverhältnisses.

§ 42. Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.

(1) Ein Beamter ist durch Beschluß des Stadtrates in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen,

a)wenn iseine Dienstleistung wegen Verände

rung der Organisation des Dienstes oder

durch bleibende Verringerung der Geschäfte

entbehrlich wird und wenn er nicht ander

weitig verwendet werden kann;

b)wenn er über ein Jahr dienstunfähig war;

wurde der Beamte infolge Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung dienstunfähig und weist er eine mindestens fünfjährige anrechenbare Dienstzeit nach, ist er so zu behandeln, als ob er zehn anrechenbare Dienstjahre hätte.

(2) Während des zeitlichen Ruhestandes erhält der Beamte den Ruhegenuß nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45. Im Falle der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht ein Anspruch auf Ruhegenuß bis zum Eintritt einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres. Erfolgte die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand mit Abfertigung und wird der Beamte während des der Berechnung der Abfertigung zugrunde gelegten Zeitraumes reaktiviert, so ist der Mehrbezug binnen längstens zwei Jahren durch Gehaltsabzug einzubringen. Bei einer Reaktivierung wird die Zeit des zeitlichen Ruhestandes bei der Bemessung der Bezüge sowie für die Vorrückung nicht angerechnet.

§ 43. Beendigung des zeitlichen Ruhestandes.

(1)Ein in den zeitlichen Ruhestand versetzter

Beamter ist bei sonstigem Verlust seiner Bezüge

verpflichtet, sich zu Diensten, die seiner An

stellung entsprechen, wieder verwenden zu

lassen (Reaktivierung); ein nach § 42 Abs. 1

lit. b in den zeitlichen Ruhestand versetzter Be

amter hat diese Pflicht nur unter der Voraus

setzung, daß er nach dem Gutachten des Amts

arztes wieder dienstfähig ist.

(2)Wird ein in den zeitlichen Ruhestand ver

setzter Beamter binnen drei Jahren nicht reak

tiviert, so ist er in den dauernden Ruhestand zu

versetzen.

(3)Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte

Zeit ist für das Ausmaß des Ruhegenusses anzu

rechnen, nicht aber für die Vorrückung in höhere

Bezüge.

§ 44. Versetzung in den dauernden Ruhestand.

(1)Der Beamte hat nach einer zehnjährigen

, für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren

Dienstzeit Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand, wenn er das sechzigste Lebensjahr überschritten hat oder dienstunfähig geworden und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist.

(2)Dem Ansuchen um Versetzung in den

dauernden Ruhestand muß nicht stattgegeben

werden, solange gegen den Beamten eine gericht

liche Untersuchung oder ein Disziplinarver

fahren anhängig ist.

(3)Beamte, die das sechzigste Lebensjahr

überschritten und den gesetzlichen Anspruch

auf den vollen Ruhegenuß erlangt haben, können

auch von Amts wegen in den dauernden Ruhestand versetzt werden; dem Beamten ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4)Der Beamte tritt mit Ablauf des Jahres,

in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr voll

endet, in den dauernden Ruhestand.

(5)Der Beamte ist im Falle eines Disziplinar

erkenntnisses, das die Versetzung in den dauern

den Ruhestand ausspricht, von Amts wegen in

den dauernden Ruhestand zu versetzen; ein

Anspruch auf Ruhegenuß ruht bis zum Eintritt

einer amtsärztlich festgestellten Dienstunfähig

keit, längstens jedoch bis zur Vollendung des

sechzigsten Lebensjahres.

§ 45. Anspruch auf Ruhegenuß.

(1)Der Beamte hat Anspruch auf einen Ruhe

genuß, wenn er zur Zeit der Versetzung in den

Ruhestand eine für die Ruhegenußbemessung

anrechenbare Dienstzeit von zehn Jahren auf

zuweisen hat. Bruchteile eines Jahres, die sechs

Monate übersteigen, werden für ein volles Jahr

gerechnet.

(2)Einem in den dauernden Ruhestand ver

setzten Beamten gebührt der Ruhegenuß, soweit

in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,

auf Lebenszeit.

(3)Der Bezug des Ruhegenusses eines in den

zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten endet

mit der Reaktivierung.

(4)Wenn nachträglich festgestellt wird, daß

der Beamte seinen Anspruch auf Versetzung in

den Ruhestand mit unrichtigen Angaben be

gründet hat, so ist die Verfügung, womit der

Beamte in den Ruhestand versetzt wurde, zu

widerrufen und die Disziplinaranzeige zu er

statten. Tritt der Beamte .nicht binnen sechs

Wochen nach Zustellung des Widerrufes den

Dienst an, so ist auch hierüber die Disziplinar

anzeige zu erstatten.

§ 46.

Ruhegenußbemessungsgrundlage und Ausmaß des Ruhegenusses.

(1)Die Ruhegenußbemessungsgrundlage be

trägt 80 v. H. der für die Bemessung des Ruhe

genusses anrechenbaren Bezüge.

(2)Der Ruhegenuß beträgt nach einer für die

Ruhegenußbemessung anrechenbaren Dienstzeit

von zehn Jahren 40 v. H. der Ruhegenußbe

messungsgrundlage und steigt für Beamte, die

einen Ruhegenuß im Ausmaß der vollen Ruhe

genußbemessungsgrundlage

a)nach dreißig Dienstjahren erreichen, jährlich

um 3 v. H.;

b)nach zweiunddreißigeinhalb Dienst jähren er

reichen, jährlich um 2.66 v. H.;

c)nach fünfunddreißig Dienstjahren erreichen,

jährlich um 2.4 v. H.

(3)Die volle Ruhegenußbemessungsgrund-

lage nach Abs. 2 lit. a erreichen Beamte, die

eine abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen

und einen Dienstposten in einem Dienstzweig

innehaben, für den die volle Hochschulbildung

vorgeschrieben ist.

(4)Die Beamtengruppen, die die volle Ruhe-

genußbemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. b

erreichen, werden vom Gemeinderat nach An

hören der gemeinderätlichen Personalkommis

sion unter Bedachtnahme auf die besondere Ge

fährdung, der sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit

gesundheitlich ausgesetzt sind, oder auf die be

sonderen Erschwernisse ihres Dienstes durch

Verordnung festgesetzt.

(5)Der Ruhegenuß darf die volle Ruhegenuß-

bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 47. Für den Ruhegenuß anrechenbare Bezüge.

Für die Bemessung des Ruhegenusses werden folgende Bezüge angerechnet:

a)das letzte Gehalt und die für die Ruhegenuß

bemessung anrechenbaren Zulagen;

b)der nächste Vorrückungsbetrag, falls der in

den Ruhestand versetzte Beamte nicht bereits

die höchste Gehaltsstufe der durch Zeitvor-

rückung erreichbaren Dienstklasse erreicht

hat und seit seiner letzten Vorrückung min

destens achtzehn Monate vergangen sind.

Liegt die letzte Vorrückung jedoch weniger

als achtzehn, aber mehr als sechs Monate

zurück, wird bei der Berechnung des Ruhe

genusses der halbe Vorrückungsbetrag dem

Gehalt zugerechnet.

§ 48.

Ruhegenuß in besonderen Fällen und Abfertigung.

(1)Wird ein Beamter, der nach § 45 keinen

Anspruch auf Ruhegenuß besitzt, wegen Er

krankung oder einer nicht vorsätzlich selbst

verursachten körperlichen Beschädigung in den

Ruhestand versetzt, hat er Anspruch auf einen

Ruhegenuß von 40 v. H. seiner letzten Bezüge,

wenn er zu diesem Zeitpunkt eine mindestens

fünfjährige Dienstzeit tatsächlich zurückgelegt

hat.

(2)Wird ein Beamter ohne vorsätzliches Ver

schulden durch Erblindung, Geistesstörung,

einen Dienstunfall oder eine Berufserkrankung

dauernd dienstunfähig, so werden zu seiner für

den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit zehn

Jahre hinzugerechnet. Wird der Beamte aus

einem der angeführten Gründe dauernd dienst

unfähig und zu jedem anderen Erwerb unfähig,

so können ihm überdies bis zu zehn Jahre für. die

Vorrückung in höhere Bezüge angerechnet

werden.

(3)Wird ein Beamter infolge einer anderen

als im Abs. 2 bezeichneten schweren und unheilbaren Krankheit, die er sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig und zu jedem anderen Erwerb unfähig, so können ihm zu seiner für den Ruhegenuß anrechenbaren Dienstzeit zehn Jahre hinzugerechnet werden.

(4)Wird ein Beamter im definitiven Dienst

verhältnis aus anderen als den in den Abs. 1

und 2 angeführten Gründen vor Erreichung des

Anspruches auf einen Ruhegenuß in den dauern

den Ruhestand versetzt, so erhält er für jedes

tatsächlich zurückgelegte Dienstjah-r 20 v. H. des

Jahresbetrages der vollen Ruhegenußbemes-

sungsgrundlage, gemessen nach dem letzten

Monatsbezug, als Abfertigung.

(5)Wird ein provisorisches Dienstverhältnis

durch Kündigung aufgelöst, erhält der Beamte

für jedes tatsächlich zurückgelegte Dienstjahr

einen Monatsbezug als Abfertigung.

(6)Bruchteile eines Jahres, die sechs Monate

übersteigen, werden bei Berechnung der Abfer

tigung nach den Abs. 3 und 4 für ein volles Jahr

gerechnet.

§ 49. Witwenversorgung.

(1)Die Witwe eines Beamten hat, soweit

nicht die einschränkenden Bestimmungen der

Abs. 2 und 4 bis 7 entgegenstehen, Anspruch auf

Versorgung, wenn der Beamte

a)zur Zeit des Ablebens nach den Bestimmun

gen dieses Gesetzes einen Anspruch auf

Ruhegenuß hatte oder bereits einen Ruhe-

genuß bezog oder

b)vor vollstreckten! zehnten Dienst jähr infolge

einer in unmittelbarer Ausübung des Dienstes

zugezogenen Krankheit gestorben ist. In

diesem Falle steht der Versorgungsanspruch

nur zu, wenn das Ableben, des Beamten in

nerhalb eines Jahres nach jener Dienstlei

stung,! während der er sich die todbringende

Krankheit zugezogen hat, eingetreten ist,

wenn der Tod nachweisbar ursächlich mit

der im Dienste zugezogenen Krankheit zu

sammenhängt und wenn der Versorgungs-

ansprueh binnen Jahresfrist nach dem Ab

leben des Verstorbenen geltend gemacht

wurde.

(2)Die Witwe hat nur dann einen Versor

gungsanspruch, wenn sie zur Zeit des Ablebens

ihres Gatten mit diesem im gemeinsamen Haus

halt gelelit hat oder die Ehe nach dem vor dem

1. August 1938 in Geltung gestandenen Recht

aus Verschulden des Mannes geschieden worden

war und die Witwe nicht auf jeden Unterhalt

oder auf jeden Versorgungsgenuß verzichtet hat.

(3)Wurde die Ehe eines Beamten nach dem

vor dem 1. August 1938 in Geltung gestandenen

Recht aus seinem Verschulden geschieden und

diese Ehe nachträglich gemäß § 115 des Gesetzes

vom 6. Juli 1938, GB1. f. d. L. Ö. Nr. 244, ge

schieden oder gilt diese Ehe gemäß § 122 des

genannten Gesetzes als geschieden, so gebührt

der geschiedenen Frau, wenn sie nicht auf jeden Unterhalt oder auf jeden Versorgungsgenuß verzichtet hat und aus einer späteren vom Beamten geschlossenen Ehe keine anspruchsberechtigte Witwe vorhanden ist, eine Zuwendung in der Höhe des Versorgungsgenusses.

(4)Wurde die Ehe im. Dienststande erst in

einem Zeitpunkt geschlossen, in dem der Beamte

das fünfundsechzigste Lebensjahr überschritten

hat, hat die Witwe nur dann einen Versorgungs

anspruch, wenn der Gatte fünfzehn Dienst jähre

tatsächlich zurückgelegt hat und entweder die

Ehe mindestens zwei Jahre gedauert hat oder in

dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die

Witwe sich im Zeitpunkt des Ablebens des Gatten

im Zustande der Schwangerschaft befunden hat

oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(5)Wurde die Ehe erst während des Ruhe

standes des Beamten geschlossen, so hat die

Witwe nur dann einen Versorgungsanspruch,

wenn der Beamte im Zeitpunkt der Eheschlie

ßung das fünfundsechzigste Lebensjahr noch

nicht überschritten, fünfzehn Dienst jähre tat

sächlich zurückgelegt hatte, der Altersunter

schied der Ehegatten nicht mehr als fünfund

zwanzig Jahre beträgt und die Ehe entweder

drei Jahre gedauert hat oder in dieser Ehe ein

Kind geboren wurde oder die Witwe sich im

Zeitpunkt des Ablebens des Gatten im Zustand

der Schwangerschaft befunden hat oder durch

die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(Ö) Stirbt der Beamte, bevor seine Ehefrau das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat, so hat die Witwe nur dann Anspruch auf den fortlaufenden normalmäßigen Versorgungsgenuß, wenn entweder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat, oder nach dem Verstorbenen wenigstens ein eheliches, in der Betreuung der Witwe stehendes Kind im Alter unter vierzehn Jahren hinterblieben ist. Andernfalls erhält die Witwe den normalmäßigen Versorgungsgenuß nur für die Dauer eines Jahres nach Eintritt des Versorgungsfalles. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann einer solchen Witwe vom Stadtrat darüber hinaus der normalmäßige Versorgungsgenuß gewährt werden, wenn nach dem verstorbenen Beamten wenigstens ein in der Betreuung der Witwe stehendes Kind hinterblieben ist, für das der Beamte im Sterbemonat einen Anspruch auf Kinderzulage hatte oder für das er eine Kinderzulage oder eine Aushilfe bezog. Der Versorgungsgenuß ist in einem solchen Falle auf die Zeit zu beschränken, während der das Kind in der Betreuung der Witwe steht und als unversorgt anzusehen ist; vollendet die Witwe in dieser Zeit das fünfunddreißigste Lebensjahr, so kann ihr der Versorgungsgenuß belassen werden.

(7) Bei Witwen kann in besonderen Fällen von dem Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes abgesehen werden. (s) Der Stadtrat ist ermächtigt, Witwen oder anderen Frauen, mit denen der Beamte verheiratet war, in berücksichtigungswürdigen Fällen eine außerordentliche Zuwendung zuzuerkennen. Diese darf weder den normalmäßigen Versorgungsgenuß noch den . Unterhalt übersteigen, der ihnen vom Beamten geleistet worden ist. Die außerordentliche Zuwendung kann nur unter der weiteren Voraussetzung zuerkannt werden, daß die Frau nicht auf jeden Unterhalt oder Versorgungsgenuß verzichtet hat. Falls eine solche außerordentliche Zuwendung neben einer normalmäßigen Hinterbliebenenversorgung zuerkannt wird, darf hiedurch der Ruhe-genuß des Verstorbenen nicht überschritten werden.

§ 50. Ausmaß der Witwenversorgung.

(1)Das Ausmaß der Witwenversorgung be

trägt 50 v. H. des Ruhegenusses, der dem ver

storbenen Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens

gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens

jedoch 35 v. H. der Ruhegenußbemessungs-

grundlage.

(2)Hat ein Beamter ohne sein vorsätzliches

Verschulden in Ausübung des Dienstes einen

Unfall er litten.oder ist er an einer Berufskrank

heit erkrankt und ist er im unmittelbaren Zu

sammenhang damit vor Zuerkennung eines

Ruhegenusses gestorben, so wird die Witwen

versorgung so berechnet, wie wenn bereits ein

Ruhegenuß zuerkannt worden wäre.

(3)Ist ein Beamter, der bereits Anspruch auf

einen Ruhegenuß hätte, infolge einer in un

mittelbarer Ausübung des Dienstes zugezogenen

Krankheit gestorben, so können in besonders

berücksichtigungswürdigen Fällen höhere als

die normalmäßigen Versorgungsgenüsse bis zum

Höchstausmaß von 80 v. H. der Ruhegenußbe-

messungsgrundlage bewilligt werden. Dies gilt

auch, wenn der Beamte im unmittelbaren Zu

sammenhange mit einem ohne sein vorsätzliches

Verschulden im Dienst erlittenen Unfälle oder

an einer Berufskrankheit vor Zuerkennung eines

Ruhegenusses gestorben ist und nicht nach Abs. 2

ohnehin ein höherer Versorgungsgenuß zusteht.

(4)In den Fällen der Abs. 2 und 3 tritt die

begünstigte Witwenversorgung nur ein, wenn

das Ableben des Beamten - ausgenommen den

Fall, in welchem das Ableben infolge einer Be

rufskrankheit erfolgt ist - innerhalb eines

Jahres nach dem Unfälle oder nach jener Dienst

leistung, während der er sich die todbringende

Krankheit zugezogen hat, eingetreten ist, wenn

der Tod nachweisbar ursächlich mit dem Dienst

unfall oder mit der im Dienste zugezogenen

Krankheit zusammenhängt und wenn das An

suchen um die begünstigte Versorgungsbehand

lung binnen Jahresfrist nach dem Ableben des

Verstorbenen eingebracht wird.

§ 51. Dauer der Witwenversorgung.

(1) Der Versorgungsgenuß gebührt der Witwe bis zu ihrem Lebensende bezw. bis zu

einer Wiederverehelichung. Er lebt für den Fall eines abermaligen Witwenstandes wieder auf.

(2) Sollte einer Witwe, die sich wieder verehelicht hat und abermals Witwe wurde, nach diesem Gesetz ein weiterer Witwenbezug gebühren, so erhält sie nur den höheren Bezug.

§ 52. Witwenabfertigung.

Nach dem Ableben eines Beamten, der noch keinen Anspruch auf Ruhegenuß erworben hat, gebührt der Witwe eine einmalige Abfertigung in der Höhe des vierten Teiles der letzten für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Jahresbezüge des Verstorbenen.

§ 53. Versorgung der Waisen.

(1)Jedem unversorgten ehelichen Kind eines

verstorbenen männlichen Beamten, der zur Zeit

seines Todes Anspruch auf einen Ruhegenuß

hatte oder einen solchen bereits bezog, gebührt

ein Erziehungsbeitrag. Das gleiche gilt unter

den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 lit. b, wenn

der Beamte vor Vollstreckung des zehnten

Dienstjahres infolge einer in unmittelbarer Aus

übung des Dienstes zugezogenen Krankheit ge

storben ist. Uneheliche Kinder, die nach dem

Gesetz in der Versorgung des Verstorbenen

standen, sind den ehelichen gleichzuhalten. In

berücksichtigungswürdigen Fällen kann vom

Stadtrat auch den leiblichen Kindern eines weib

lichen Beamten, deren Versorgung er bestritten

hat, ein Erziehungsbeitrag gewährt werden.

(2)In den Fällen des § 49 Abs. 4 und 5 haben

Waisen unter den gleichen Voraussetzungen wie

die Witwen Anspruch auf den Erziehungsbeitrag.

§ 54. Ausmaß des Erziehungsbeitrages.

(1)Der Erziehungsbeitrag ist mit je einem

Fünftel der Witwenversorgung zu bemessen. Er

beträgt für Kinder, deren Mutter verstorben ist

oder nach diesem Gesetz nicht im Genuß einer

Witwenversorgung steht, mindestens die Hälfte

der Witwenversorgung.

(2)Die Summe der Erziehungsbeiträge zu

züglich der Witwenversorgung darf den Ruhe-

genuß, der dem Verstorbenen im Zeitpunkt

seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte,

die Summe der Erziehungsbeiträge die Höhe der

Witwenversorgung nicht übersteigen.

(3)Würden die Gesamtbezüge der Hinter

bliebenen eines Beamten den zulässigen Höchst

betrag übersteigen, so sind die einzelnen Ver

sorgungsgenüsse im gleichen Verhältnis zu

kürzen.

§ 55.

Dauer des Anspruches auf den Erziehungsbeitrag.

(1)Der Erziehungsbeitrag gebührt einem

Kinde bis zum vollendeten einundzwanzigsten

Lebensjahr bezw. bis zu einer früher eintreten

den Versorgung.

(2)Die Verehelichung gilt als Versorgung.

Einem Mädchen gebührt im Falle der Verehe

lichung der einjährige Erziehunigsbeitrag als

Abfertigung. Die Abfertigung darf den Betrag

nicht übersteigen, den sie an Erziehungsbei

trägen bis zur Vollendung des einundzwanzig

sten Lebensjahres erhalten hätte, wenn sie

ledigen Standes geblieben wäre.

(3)Einer Waise, die wegen Studiums oder

erweiterter fachlicher Ausbildung die Selbst

erhaltungsfähigkeit noch nicht erlangt hat, kann

der Erziehungsbeitrag höchstens bis zur Voll

endung des vierundzwanzigsten Lebensjahres

gewährt werden. Einer Waise, die infolge kör

perlicher oder geistiger Gebrechen außer Stande

ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

kann der Erziehungsbeitrag, unter Umständen

auf Lebensdauer, vom Stadtrat ganz oder teil

weise belassen werden.

§ 56. Waisenabfertigung.

Den Waisen eines verstorbenen männlichen Beamten, der einen Versorgungsanspruch noch nicht erworben hat und dessen Witwe ein Anspruch auf Witwenabfertigung nicht zusteht, gebührt eine Waisenabfertigung. Die Abfertigung beträgt für jedes Kind ein Fünftel der im § 52 vorgesehenen Abfertigung, doch darf der Gesamtbetrag der den Kindern zukommenden Abfertigung nicht die Abfertigung nach § 52 übersteigen. Die Abfertigung ist auf alle Kinder gleichmäßig aufzuteilen.

§ 57. Außerordentliche fortlaufende Zuwendung.

Hinterläßt ein Beamter keine nach den vorstehenden Bestimmungen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, so kann Personen, die nachweisbar von dem Verstorbenen erhalten wurden, vom Stadtrat eine außerordentliche fortlaufende Zuwendung auf die Dauer ihrer Bedürftigkeit bewilligt werden.

§ 58. Stillegung des Versorgungsgenusses.

(1) Erhält ein Ruhegenußempfänger Bezüge aus einem öffentlichen Dienstverhältnis, so wird sein Ruhegenuß für die Dauer dieser Bezüge zur Gänze stillgelegt, wenn sie den Betrag der früheren städtischen Bezüge, die für die Ruhegenußbemessung anrechenbar waren (Einkommensgrenze), erreichen oder übersteigen.

Bleiben hingegen diese Bezüge unter dieser Einkommensgrenze, ist der Ruhegenuß so weit stillzulegen, daß diese Bezüge und der Ruhegenuß zusammen die Einkommensgrenze nicht übersteigen.

(2)Witwen erhalten den Versorgungsgenuß

neben Bezügen aus einem öffentlichen Dienst

verhältnis nur in der Höhe, die dem Unterschied

zwischen diesen Bezügen und der Ruhegenuß-

bemessungsgrundlage des verstorbenen Beamten

entspricht.

(3)Gebührt einer Witwe, die selbst in einem

öffentlichen Dienstverhältnis stand, auf Grund

dieses Dienstverhältnisses ein fortlaufender

Ruhegenuß, erhält sie daneben den Witwenver

sorgungsgenuß nur in der Höhe, die dem Unter

schied zwischen diesem Ruhegenuß und 60 v. H.

der für die Bemessung des Ruhegenusses des

verstorbenen Beamten anrechenbar gewesenen

Bezüge, oder wenn es für die Witwe günstiger ist,

dem tatsächlichen Ruhegenuß des Beamten vor

dessen Ableben entspricht.

(4)In berücksichtigungswürdigen Fällen

können vom Stadtrat hinsichtlich der Ein

kommensgrenze Ausnahmen von der "Vorschrift

der Abs. 1 bis 3 gewährt werden.

(r) Für die Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 ist einem öffentlichen Dienstverhältnis jede Beschäftigung bei Unternehmungen gleichzuhalten, die zur Gänze im Eigentum von Gebietskörperschaften stehen.

§ 59. Auflösung des Dienstverhältnisses.

Das Dienstverhältnis wird außer durch den Tod aufgelöst durch

a)Dienstentsagung;

b)Verlust der österreichischen Staatsbürger

schaft;

c)Kündigung des provisorischen Dienstver

hältnisses;

d)Entlassung.

§ 60. Dienstentsagung.

(1)Jeder Beamte kann ohne Angabe von

Gründen dem Dienst entsagen. Der Antrag ist

schriftlich einzubringen und bedarf der An

nahme durch den Stadtrat. Der Antrag gilt als

angenommen, wenn die Annahme nicht binnen

vier Wochen verweigert wird. Die Annahme

darf nur verweigert werden, wenn gegen den

Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten

oder eingeleitet ist, Geldverbindlichkeiten aus

dem Dienstverhältnis zu üunsten der Stadt be

stehen oder die Amtsgeschäfte nicht in Ordnung

gebracht sind.

(2)Durch die Dienstentsagung verliert der

Beamte für sich und seine Familienangehörigen

alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen

Rechte.

(s) Weibliche Beamte erhalten jedoch eine Abfertigung in der in § 48 Abs. 5 festgesetzten Höhe, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines lebenden Kindes oder längstens drei Jahre nach ihrer Verehelichung das Dienstverhältnis durch Dienstentsagung lösen.

§ 61.

Auflösung des Dienstverhältnisses durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(1)Verliert ein Beamter die österreichische

Staatsbürgerschaft, so erlöschen damit das

Dienstverhältnis und gleichzeitig alle Rechte

daraus.

(2)Weibliche Beamte, die wegen Verehe

lichung mit einem Ausländer die österreichische

Staatsbürgerschaft verloren haben, können je

doch vom Stadtrat aus berücksichtigungswür

digen Gründen den im § 60 Abs. 3 genannten

weiblichen Beamten gleichgestellt werden.

§ 62. Entlassung.

(1)Der Beamte kann, von den Fällen des § 9

Abs. 3, des § 17 Abs. 3, des § 27 Abs. 2 und des

§ 85 Abs. 4 abgesehen, nur auf Grund eines

rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses ent

lassen werden.

(2)Der Entlassene und seine versorgungs

berechtigten Angehörigen gehen aller Rechte aus

dem Dienstverhältnis verlustig.

§ 63. Todfallsbeitrag.

(1)Der Todfallsbeitrag nach einem Beamten

des Dienststandes ist mit dem Dreifachen der

im Monat des Ablebens gebührenden, für die

Ruhegenußbemessung anrechenbaren Bezüge,

der Todfallsbeitrag nach einem Beamten des

Ruhestandes mit dem Dreifachen des im Monat

des Ablebens gebührenden Ruhegenusses zu

bemessen.

(2)Der Todfallsbeitrag gebührt der Witwe.

(3)Hat der Beamte keine anspruchsberech

tigte Witwe hinterlassen, gebührt der Todfalls

beitrag zu ungeteilter Hand

a)den in der Obsorge des verstorbenen Beamten

gestandenen ehelichen Nachkommen, in Er

mangelung solcher

b)jenen ehelichen Nachkommen, welche die

Kosten der standesgemäßen Bestattung aus

eigenen Mitteln bestritten oder, wenn für die

Bestattung anderweitig vorgesorgt wurde,

den Verstorbenen in der letzten Zeit vor dem

Tode überwiegend gepflegt haben, sonst

(4) Anderen als den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen kann der Todfallsbeitrag ganz oder teilweise gewährt werden, wenn sie erwiesenermaßen die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in der letzten Zeit vor dem Tode überwiegend gepflegt haben.

§ 64. Pflichten der Ruhestandsbeamten.

Unbeschadet der sonst geltenden gesetzlichen Vorschriften sind die Beamten, die einen Ruhegenuß beziehen, solange sie das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei sonstiger Hemmung der Auszahlung des Ruhegenusses verpflichtet, jedes steuerpflichtige Einkommen dem Magistrat zu melden und sich über Aufforderung des Magistrates jederzeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 65. Pensionsbeiträge.

(1)Der Beamte des Dienststandes hat einen

monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pen

sionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu ent

richten. Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt

4 v. H. des Gehaltes und der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen, der

Pensionsbeitrag von der Sonderzahlung 4 v. H.

des dem Gehalt und den anrechenbaren Zulagen

entsprechenden Teiles der Sonderzahlung.

(2)Eine Rückzahlung von rechtmäßig ent

richteten Pensionsbeiträgen findet nicht statt.

6. Abschnitt.

Ahndung von Pflichtverletzungen.

§ 66. Disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit.

(1)Über Beamte, die ihre Standes- oder

Amtspflichten (Dienstpflichten) verletzt haben,

werden unbeschadet ihrer strafrechtlichen Ver

antwortlichkeit Ordnungs- oder Disziplinar

strafen verhängt, je nachdem sich die Pflicht

verletzung nur als eine Ordnungswidrigkeit oder

mit Rücksicht auf die Schädigung oder die Ge

fährdung öffentlicher Interessen, auf die Art

oder die Schwere der Verfehlung, auf die Wie

derholung oder auf sonstige erschwerende Um

stände als ein Dienstvergehen darstellt.

(2)Das Recht des zuständigen Dienststellen

leiters, Rügen auszusprechen und Ungehörig

keiten in der Amtsführung auszustellen, sowie

die Befugnis der Stadt, kraft geltender Vor

schriften den Ersatz von Kosten oder Schäden

aufzuerlegen, werden durch dieses Gesetz nicht

berührt.

§ 67. Strafausmaß.

Bei der Bemessung der Ordnungs- und der Disziplinarstrafen (§§ 69 und 70) ist auf die Schwere der Ordnungswidrigkeit oder des Dienstvergehens und die daraus entstandenen Nachteile sowie auf den Grad des Verschuldens und das gesamte Verhalten des Beamten Rücksicht zu nehmen.

Zusammentreffen mehrerer Ordnungswidrigkeiten oder Dienstvergehen.

(1)Hat ein Beamter mehrere Ordnungs-

Widrigkeiten oder mehrere Dienstvergehen be

gangen, welche Gegenstand ein und derselben

Untersuchung und Bestrafung sind, so ist er nach

der schwersten Ordnungswidrigkeit oder nach

dem schwersten Dienstvergehen, jedoch unter

Berücksichtigung der übrigen Ordnungswidrig

keiten oder Dienstvergehen zu bestrafen.

(2)Abs. 1 gilt sinngemäß auch für das Zu

sammentreffen von Ordnungswidrigkeiten und

Dienstvergehen.

(3)Wird ein Beamter, über den bereits eine

Ordnungs- oder Disziplinarstrafe verhängt

wurde, einer anderen vor Verhängung der1

Strafe begangenen Pflichtverletzung schuldig

befunden, so ist bei Bemessung der Strafe für

die neu festgestellte Pflichtverletzung auf die

früher Verhängte Strafe angemessene Rücksicht

zu nehmen.

§ 69. Ordnungsstrafen.

(1)Ordnungsstrafen sind:

a)die Verwarnung,

b)die Geldbuße.

(2)Vor Verhängung einer Ordnungsstrafe ist

dem beschuldigten Beamten Gelegenheit zu

geben, sich schriftlich oder mündlich zu recht

fertigen. Das Recht zur Verhängung einer Ord

nungsstrafe steht dem Magistratsdirektor, dem

Bürgermeister und der Disziplinarkommission

bezw. der Disziplinaroberkommission zu.

(3)Die Geldbuße beträgt mindestens 3 v. H.

des monatlichen Nettobezuges. Die Summe der

einem Beamten innerhalb eines Jahres rechts

kräftig lauferlegten Geldbußen darf über 50 v. H.

eines monatlichen Nettobezuges nicht hinaus

gehen. Die Geldbußen werden erforderlichen

falls durch Abzug von den Bezügen hereinge

bracht und fließen der Stadt zu.

(4)Eine verhängte Ordnungsstrafe ist dem

Beamten schriftlich unter Angabe der Gründe

bekanntzugeben.

(5)Gegen eine Ordnungsstrafe, die vom

Magistratsdirektor oder Bürgermeister verhängt

wurde, kann der Beschuldigte binnen zwei

Wochen die Beschwerde an die Disziplinarkommission einbringen. Durch die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde tritt die verhängte Ordnungsstrafe außer Kraft und geht die Zuständigkeit zur Ahndung der zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit auf die Disziplinarkom-mission über.

§ 70. Disziplinarstrafen.

(1)Disziplinarstrafen sind:

a)der Verweis;

b)die Ausschließung von der Vorrückung in

höhere Bezüge auf die Dauer von höchstens

drei Jahren;

c)die Minderung der für den Ruhegenuß an

rechenbaren Bezüge;

d)die Versetzung in den Ruhestand ohne Min

derung eines Ruhegenußanspruches unbe

schadet der Bestimmungen über das Ruhen

des Anspruches (§ 42 Abs. 2 und § 44 Abs. 5);

e)die Versetzung in dem Ruhestand mit gemin

dertem Ruhegenuß bezw. geminderter Ab

fertigung unbeschadet der Bestimmungen

über das Ruhen des Anspruches (§42 Abs. 2

und § 44 Abs. 5);

f)die Entlassung.

(2)Disziplinarstrafen können nur auf Grund

eines Disziplinarverfahrens verhängt werden.

(3)Die Minderung der Bezüge hat minde

stens 5 v. H. und höchstens 25 v. H. des Netto

bezuges zu betragen, sie ist auf die Dauer

von mindestens einem halben Jahr und höch

stens drei Jahren zu verhängen. Während aer

Strafdauer ist die Vorrückung in höhere Bezüge

ausgeschlossen. Tritt der Beamte vor Ende der

Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sicn

der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer um

den im Erkenntnis festgesetzten Hundertsatz.

(4)Eine Disziplinarstrafe nach Abs. 1 lit. b

und c bewirkt, daß der Beamte während der

Strafdauer von einer Ernennung ausgeschlossen

ist.

(5)Die Minderung des Ruhegenusses (der

Abfertigung) hat mindestens 5 v. H. und höch

stens 25 v. H. des Nettobezuges zu betragen.

(ß) Bei Verhängung der Strafe der Entlassung kann einem Beamten vom Stadtrat für den Fall nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zum Höchstausmaß der Hälfte des Betrages zugesprochen werden, der ihm bei seiner Versetzung in den Ruhestand als Ruhegenuß zukäme; ein Unterhaltsbeitrag darf jedoch nicht gewährt werden, wenn eine Nachversicherung auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften möglich ist. Desgleichen kann den schuldlosen Angehörigen des Entlassenen, wenn ihnen im Fall seines Ablebens bei Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses ein Anspruch auf Versorgungsgenüsse zugestanden wäre, in berücksichtigungswürdigen Fällen ein jederzeit widerruflicher Unterhaltsbeitrag bis zum Höchstausmaß ihrer Versorgungsgenüsse vom Ableben des Entlassenen an und, wenn die Bestimmung des ersten Satzes nicht zur Anwendung kam, auch schon von der Einstellung seiner Bezüge an im Erkenntnis zugesprochen werden.

(7) Die Disziplinarstrafe kann auch mit dem Beifügen verhängt werden, daß ausnahmsweise ihr Vollzug und die Eintragung in den Personalstandesausweis solange nicht erfolgt und nachteilige Folgen mit der Bestrafung solange nicht verbunden sind, bis durch die Disziplinarkommission festgestellt wird, daß die Ausnahme hinfällig ist, weil der Bestrafte einer Aufrechterhaltung der Ausnahme nicht mehr würdig ist.

§ 71. Disziplinarbehörden.

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens werden eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

§ 72.

Bestellung und Zusammensetzung der Disziplinarkommission.

(1)Die Disziplinarkommission ist vom Stadt

rat für eine dreijährige Funktionsdauer zu be

stellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden, seinen

Stellvertretern und der zur Besetzung der Dis-

ziplinarsenate (§73) erforderlichen Anzahl von

Mitgliedern (Stellvertretern). Der Vorsitzende,

sein Stellvertreter sowie die zur Besetzung der

Senate erforderliche Anzahl von Mitgliedern

(Stellvertretern) sind aus dem Kreis der Be

amten der Städte mit eigenem Statut zu be

stellen.

(2)Die Mitglieder der Disziplinarkommission

müssen disziplinär unbescholten sein und wenig

stens zehn Jahre im Dienste einer Gebietskörper

schaft zurückgelegt haben.

(3)Die Mitglieder der Disziplinarkommission

sind in Ausübung ihres Amtes an keine Wei

sungen gebunden.

73.

Disziplinarsenate.

(1)Die Disziplinarkommission verhandelt

und entscheidet in Senaten, die aus dem Vor

sitzenden (Stellvertreter) und vier Beisitzern

(Stellvertretern) bestehen. Zwei Beisitzer

müssen rechtskundig sein, die anderen Beisitzer

haben der Verwendungsgruppe des Beschul

digten anzugehören.

(2)Die Senate sind vom Stadtrat für die

Dauer der Funktionsperiode der Diszipliharkom-

mission zusammenzusetzen.

§ 74. Beschlußfassung der Disziplinarsenate.

(1)Die Disziplinarkommission ist nur bei

Anwesenheit aller Mitglieder (Stellvertreter)

des Senates beschlußfähig. Der Senat faßt seine

Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Eine

Stimmenenthaltung ist unzulässig.

(2)über Schuld und Strafe ist getrennt ab

zustimmen. An der Abstimmung über die Strafe

haben sich auch jene Mitglieder des Disziplinar

senates zu beteiligen, die die Schuldfrage ver

neint haben. Kommt hinsichtlich der Strafe kein

Beschluß mit absoluter Stimmenmehrheit zu

stande, so ist die Stimme für die strengste jener

für die nächst niedrigere zuzuzählen.

§ 75. Rechtszug.

Von der Disziplinarkommission geht der Rechtszug an die Disziplinaroberkommission.

§ 76.

Disziplinaroberkommission; Bestellung und Zusammensetzung.

(1)Die Disziplinaroberkommission wird vom

Gemeinderat für eine dreijährige Funktions

dauer bestellt. Sie besteht aus dem Vorsitzenden,

seinen Stellvertretern und der zur Bestellung

der Berufungssenate (§ 77) erforderlichen An

zahl von-Mitgliedern (Stellvertretern). Als Vor

sitzender (Stellvertreter) fungiert der Bürger

meister bezw. als seine Stellvertreter die Bürger

meister-Stellvertreter. Die Mitglieder (Stellver

treter) sind aus dem Kreis der Stadträte und der

Beamten der Städte mit eigenem' Statut zu be

stellen.

(2)Die beamteten Mitglieder der Disziplinar

oberkommission müssen disziplinär unbescholten

sein und wenigstens zehn Jahre im Dienste einer

Gebietskörperschaft zurückgelegt haben.

(3)Die Mitglieder der Diziplinaroberkom-

mission dürfen der Disziplinarkommission nicht

angehören; sie sind in Ausübung ihres Amtes an

keine Weisungen gebunden.

§ 77. Berufungssenate.

(1)Die Disziplinaroberkommission verhan

delt und entscheidet in Berufungssenaten, die

aus dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und sechs

Beisitzern (Stellvertretern) bestehen. Zwei Bei

sitzer sind dem Kreis der Stadträte, die übrigen

aus dem Stande der Beamten der Städte mit

eigenem Statut zu entnehmen.

(2)Von den vier beamteten Beisitzern des

Berufungssenates haben zwei rechtskundig zu

sein, die übrigen haben der Verwendungsgruppe

des Beschuldigten anzugehören.

(3)Die Berufungssenate sind vom Stadtrat

für eine dreijährige Funktionsdauer zusammen

zusetzen.

(4)Hinsichtlich der Beschlußfassung gelten

die Bestimmungen des § 74 sinngemäß.

§ 78. Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft.

(1)Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter)

oder ein Mitglied (Stellvertreter) der Diszipli

naroberkommission aus dem Stadtrat aus, so

scheidet er auch aus der Disziplinaroberkommis

sion aus.

(2)Wird das Dienstverhältnis eines Beamten

aufgelöst oder wird er in den zeitlichen oder

dauernden Ruhestand versetzt oder ist gegen

ihn eine Disziplinarstrafe oder eine gerichtliche

Strafe rechtskräftig verhängt worden, so schei

det er als Mitglied (Stellvertreter) aus der Dis

ziplinarkommission bezw. aus der Disziplinar

oberkommission aus.

(3)Für die aus den Gründen der Abs. 1 und 2

ausgeschiedenen Personen sind für die restliche

Funktionsdauer neue Mitglieder (Stellvertreter)

zu bestellen.

(4)Wird gegen einen Beamten ein strafge

richtliches Verfahren oder ein Disziplinarver

fahren eingeleitet oder wird er vom Dienst ent

hoben, so ruht für die Dauer des Verfahrens

oder der Enthebung vom Dienst seine Mitglied

schaft zur Disziplinarkommission bezw. zur Dis-

ziplinarpberkommissioni.

§ 79.

Disziplinaranwalt.

(1)"jZur Vertretung der durch eine Pflicht

widrigkbit verletzten dienstlichen Interessen ist

bei der iDisziplinarkommission aus der Zahl der

rechtskundigen Beamten der Stadt die erforder

liche Z^hl von Disziplinaranwälten vom Stadt

rat zu bestellen.

(2)Der Disziplinaranwalt hat im Disziplinar

verfahren für die Erfüllung der Dienstpflichten

sowie für die Wahrung der Ehre und des An

sehens der Beamten einzutreten.

(3)Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Be

schlußfassung eines Disziplinarsenates zur Wah

rung der ihm anvertrauten Interessen zu hören.

§ 80. Disziplinaruntersuchung.

(1) Zur Durchführung der Disziplinaruntersuchung hat der Magistrat die erforderliche Zahl von Untersuchungskommissären zu bestellen; sie sind dem Stande der rechtskundigen Beamten zu entnehmen.

(2)Beamte, die zu einer anderweitigen Tätig

keit im Disziplinarverfahren berufen sind, kön

nen nicht zu Untersuchungskommissären be

stellt werden.

(3)Der Untersuchungskommissär hat Zeugen

und Sachverständige untaeeidet zu vernehmen,

alle zur vollständigen Aufklärung der Sache er

forderlichen Umstände und Beweismittel von

Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldig

ten Gelegenheit zu geben, sich über alle ihm zur

Last gelegten Pflichtverletzungen zu äußern. Die

Verweigerung der Mitwirkung des Beschuldigten

hält das Verfahren nicht auf.

(4)Der Disziplinaranwalt kann eine Ergän

zung der Untersuchung, namentlich durch Ein

beziehung neuer Anschuldigungspunkte bean

tragen. Auch der Beschuldigte hat das Recht, die

Vornahme bestimmter Erhebungen zu bean

tragen.

(5)Hat der Untersuchungskommissär Be

denken, einem Erhebungsantrag stattzugeben,

so hat er einen Beschluß des Disziplinarsenates

einzuholen.

§ 81. Schriftführer.

Jedem Disziplinarsenat und jedem Berufungssenat ist ein rechtskundiger Beamter als Schriftführer beizugeben.

§ 82.

Ausschließung, Ablehnung, Befangenheit von Mitgliedern.

(1)Über die Befangenheit von Mitgliedern

eines Disziplinarsenates, eines Berufungssena

tes, des Disziplinaranwaltes, des Untersuchungs

kommissärs sowie des Schriftführers sind die

Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsver

fahrensgesetzes über die Befangenheit von Ver

waltungsorganen sinngemäß anzuwenden.

(2)Der Beschuldigte hat das Recht, binnen

einer Woche nach Zustellung des Verweisungs-

beschlusses (§87) zwei Mitglieder des Diszipli

narsenates bezw. des Berufungssenates ohne An

gabe von Gründen abzulehnen. In diesem Falle

treten an deren Stelle die Stellvertreter. Eine

Ablehnung der Stellvertreter ist nicht mehr

möglich.

§ 83. Verteidigung.

(1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers aus der Reihe der Beamten des Dienststandes der Stadt oder aus der Reihe der in einer Verteidigerliste eingetragenen Personen zu bedienen. Die Beamten dürfen für die Verteidigung keine Belohnung annehmen, haben aber gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(2)Der Verteidiger ist befugt, alles, was er

zur Verteidigung des Beschuldigten für dienlich

erachtet, unumwunden vorzubringen und die

gesetzlichen Verteidigungsmittel anzuwenden.

Er ist verpflichtet, über alle ihm in seiner Eigen

schaft als Verteidiger zukommenden vertrau

lichen Mitteilungen Verschwiegenheit zu be

wahren.

(3)Beamte, die mit der Verteidigung betraut

werden, dürfen wegen ihrer Äußerungen, die in

der pflichtgemäßen Wahrung der ihnen anver

trauten Interessen begründet sind, weder wäh

rend der Ausübung ihres Auftrages, noch nach

seiner Beendigung zur Verantwortung gezogen

werden. Das Ordnungsstrafrecht des Vorsitzen

den der Disziplinarkommission gemäß § 89

Abs. 3 wird hiedurch nicht berührt.

§ 84. Einleitung des Disziplinarverfahrens.

(1)Der Dienststellenleiter hat nach Durch

führung der etwa zur vorläufigen Klarstellung

des Sachverhaltes einer wahrgenommenen

Pflichtverletzung erforderlichen Erhebungen die

Disziplinaranzeige an den Magistratsdirektor zu

erstatten.

(2)Falls der Verdacht einer Pflichtverletzung

gegeben und nicht ihre Ahndung durch eine

Ordnungsstrafe erfolgt ist, leitet der Magistrats

direktor die Anzeige an die Disziplinarkom

mission.

(3)Die Disziplinarkommission beschließt

nach Anhören des Disziplinaranwaltes ohne

mündliche Verhandlung, ob die Untersuchung

einzuleiten sei oder nicht. Vor dieser Entschei

dung kann sie die Vornahme von Erhebungen

verfügen, die durch den Untersuchungskommis

sär durchzuführen sind. Die Disziplinarkommis

sion kann die Einleitung der Disziplinarunter-

suchung ablehnen, wenn ein Beamter, über den

bereits eine Disziplinar- oder Ordnungsstrafe

verhängt wurde, einer Pflichtverletzung be

schuldigt wird, die er schon vor Verhängung der

bezeichneten Strafe begangen hat, und anzu

nehmen ist, daß auch im Falle der Einbeziehung

der neu hervorgekommenen Pflichtverletzung in

die Strafbemessung die früher verhängte Strafe

nicht höher bemessen worden wäre.

(4)Erachtet die Disziplinarkommission, daß

nur eine Ordnungswidrigkeit vorliege, so kann

sie entweder selbst eine Ordnungsstrafe ver

hängen oder die Akten dem Magistrat zwecks

allfälliger Verhängung einer Ordnungsstrafe ab

treten.

(5)Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes

kann die Disziplinarkommission an Stelle des

Beschlusses auf Einleitung der Disziplinarunter-

suchung sofort die Verweisung der Sache zur

mündlichen Verhandlung (§87) beschließen.

(e) Mit einer Beschlußfassung der Disziplinarkommission auf Einleitung der Disziplinar-untersuchung oder Vornahme von Erhebungen oder Verweisung zur mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarverfahren eingeleitet.

(7) Der Beschluß auf Einleitung der Diszipli-naruntersuchung ist dem Beschuldigten im Dienstwege zuzustellen. (s) Gegen den Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß der Disziplinarkommission, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Disziplinaroberkommission offen.

§ 85.

Disziplinarverfahren und strafgerichtliches Verfahren.

(1)Erachtet der Dienststellenleiter oder die

Disziplinarkommission, daß die einem Beamten

zur Last fallende Pflichtverletzung strafgericht

lich zu ahnden sei, so ist hierüber der Magistrat

in Kenntnis zu setzen, der die Anzeige an die

Staatsanwaltschaft zu erstatten hat.

(2)Von der Erstattung der Anzeige ist die

Disziplinarkommission durch Zumittlung einer

Abschrift in Kenntnis zu setzen.

(3)Bis zur, Beendigung eines strafgericht

lichen Verfahrens hat das Disziplinarverfahren

zu ruhen.

(4)Ist gegen einen Beamten ein strafgericht

liches Urteil rechtskräftig gefällt worden, das

nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust

des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so ist er

ohne weiteres Verfahren zu entlassen.

(5)Die Bestimmungen des § 70 Abs. 6 finden

sinngemäß Anwendung.

§ 86. Akteneinsicht.

(1)Während der Dauer der Disziplinarunter

suchung kann der Untersuchungskommissär, so

weit er es mit dem Zweck des Verfahrens ver

einbar findet, dem Beschuldigten und seinem

Verteidiger die Einsichtnahme in die Verfah

rensakten zum Teil oder unbeschränkt ge

währen.

(2)Nach Zustellung des Verweisungsbe

schlusses (§87) haben der Beschuldigte und sein

Verteidiger das Recht, in die Verfahrensakten,

mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, einzu

sehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.

(3)Mitteilungen an die Öffentlichkeit über

den Inhalt der Verfahrensakten sind untersagt.

Ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot ist ein

Dienstvergehen,

§ 87.

Verweisung zur mündlichen Verhandlung, Einstellung des Verfahrens.

(1)Die Akten über die abgeschlossene Unter

suchung werden vom Untersuchungskommissär

dem Disziplinaranwalt übermittelt; dieser legt

sie mit seinen Anträgen der Disziplinarkommis

sion vor.

(2)Die Disziplinarkommission beschließt

ohne mündliche Verhandlung, ob die Sache zur

mündlichen Verhandlung zu verweisen, eine Er

gänzung der Untersuchung durchzuführen oder

das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Ein

stellung kann sie auch eine Verfügung gemäß

§ 84 Abs.4 beschließen.

(3)Im Verweisungsbeschluß müssen die dem

Beschuldigten zur Last gelegten Pflichtverlet

zungen bestimmt angeführt und die Verfügungen

zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

bezeichnet werden.

(4)Der Verweisungsbeschluß ist dem Be

schuldigten und dem Disziplinaranwalt späte

stens mit der Ladung zur mündlichen Verhand

lung (§| 88) zuzustellen. Binnen einer Woche

nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses

können der Beschuldigte und der Disziplinar

anwalt weitere Anträge stellen, über die die Dis

ziplinarkommission ohne Zulassung eines geson

derten [Rechtsmittels entscheidet. Gegen den

Verweisüngsbeschluß ist kein Rechtsmittel zu

lässig.

(5)Der Beschluß auf Einstellung des Ver

fahrens samt Gründen ist dem Beschuldigten

und dein Disziplinaranwalt zuzustellen. Hie-

gegen steht dem Disziplinaranwalt binnen zwei

Wochen: nach Zustellung die Berufung an die

Disziplinaroberkommission offen.

§ 88. Verhandlungstermin, Ladung.

(1)£eit und Ort der mündlichen Verhand

lung wird vom Vorsitzenden der Disziplinar-

kommisjion bestimmt. Zur Verhandlung sind

der Disziplinaranwalt sowie der Beschuldigte

und sein Verteidiger unter Mitteilung der Namen

der Mitglieder des Disziplinarsenates schriftlich

zu laden.

(2)Zwischen der Zustellung der schriftlichen

Ladung und der mündlichen Verhandlung muß

ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen

liegen. :

(s) Die Disziplinarkommission kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten zur mündlichen Verhandlung anordnen.

§ 89. Mündliche Verhandlung.

(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Doch kann der Beschuldigte verlangen, daß drei Beamten der Stadt, die sein Vertrauen genießen, der Zutritt zur Verhandlung gestattet werde.

(2)Die Beratungen und Abstimmungen wäh

rend und am Schluß der Verhandlung erfolgen

in geheimer Sitzung. Mitteilungen an die Öffent

lichkeit über den Inhalt der Verhandlungen sind

untersagt.

(3)Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden

geleitet. Diesem steht zu diesem Behufe das Ord-

nungs- und Mutwillensstrafrecht nach dem All

gemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz zu.

(4)Die Verhandlung beginnt mit der Ver

lesung des Verweisungsbeschlusses. Hierauf er

folgt die Vernehmung des Beschuldigten, der

Zeugen und Sachverständigen und, soweit er

forderlich, die Verlesung der im Vorverfahren

aufgenommenen Protokolle und der sonstigen

Urkunden.

(5)Der Beschuldigte und der Disziplinar-

anwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen

vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und

Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu

richten sowie weitere Beweisanträge zu stellen.

Über solche Beweisanträge hat der Disziplinarsenat ohne Zulassung eines gesonderten Rechts

mittels sofort zu erkennen.

(e) Nach Schluß des Beweisverfahrens werden der Disziplinaranwalt mit seinen Ausführungen und Anträgen, der Beschuldigte sowie sein Verteidiger mit der Verteidigung gehört. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

§ 90. Verhandlungsniederschrift.

(1)Über die mündliche Verhandlung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die die Namen der

Anwesenden und eine Darstellung des Ganges

der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten

zu enthalten hat.

(2)Über die Beratungen und Abstimmungen

ist eine gesonderte Niederschrift zu führen.

(3)Beide Niederschriften sind vom Vorsit

zenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(4)Niederschriften über die Beratungen und

Abstimmungen sind nach Fertigung unter Ver

schluß zu verwahren.

§ 91. Vertagung.

(1)Die mündliche Verhandlung kann auf

Grund eines Beschlusses der Disziplinarkommis-

sion oder bei Beschlußunfähigkeit durch den

Vorsitzenden vertagt werden.

(2)Wird die mündliche Verhandlung ver

tagt, so ist womöglich gleichzeitig der neue Ver

handlungstermin festzusetzen und den Nicht-

erschienenen schriftlich mitzuteilen.

§ 92. Erkenntnis.

(1) Die Disziplinarkommission hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.

(2)Durch das Erkenntnis der Disziplinar

kommission muß der Beschuldigte entweder

von der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung

freigesprochen oder einer solchen für schuldig

erkannt werden. Im Falle des Schuldspruches

hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Dis-

ziplinar- oder Ordnungsstrafe zu enthalten.

(3)Das Erkenntnis ist mündlich zu verkün

den und sonach schriftlich auszufertigen. Die

schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist

längstens binnen drei Wochen samt den Ent

scheidungsgründen und der Rechtsmittelbeleh

rung dem Disziplinaranwalt sowie dem Be

schuldigten, falls dieser durch einen Verteidiger

vertreten war, zu Händen des Verteidigers zu

zustellen.

(4)Die Ausfertigung des Disziplinarerkennt-

nisses muß enthalten:

a)die Bezeichnung der Disziplinarkommission;

b)die Namen des Vorsitzenden und der Mit

glieder des Disziplinarsenates;

c)die Namen des Schriftführers und des Diszi-

plinaranwaltes;

d)den Namen, Vornamen, Amtstitel sowie die

Wohnungsanschrift und die Geburtsdaten

des Beschuldigten;

e)den Namen und die Anschrift eines allfälligen

Verteidigers;

f)den Tag der Fällung des Disziplinarerkennt-

nisses;

g) den Ausspruch über Schuld, Strafe und

Kosten; h) die Entscheidungsgründe unter Anführung

anfälliger Erschwerungs- und Milderungs-

umstände; i) die Rechtsmittelbelehrung.

§ 93. Kosten.

Wird ein Beamter freigesprochen oder wird über ihn eine Ordnungsstrafe verhängt, so sind die Kosten des Verfahrens von der Stadt zu tragen. Wird eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit der Beamte mit Rücksicht auf die von ihm gestellten Beweisanträge sowie auf seine Vermögensverhältnisse und die verhängte Strafe die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten sind in allen Fällen vom Beschuldigten zu tragen.

§ 94. Einstellung des Verfahrens in besonderen Fällen. Stirbt ein Beamter vor Rechtskraft des Erkenntnisses oder wird das Dienstverhältnis aus einem sonstigen Grunde aufgelöst, so ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens hat in diesem Falle die Stadt zu tragen.

§ 95. Berufung.

(1)Gegen das Erkenntnis der Disziplinarkommission kann vom Beschuldigten und vom

Disziplinaranwalt wegen des Ausspruches über

Schuld, Strafe und Kosten binnen zwei Wochen

nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung

die Berufung an die Disziplinaroberkommission

erhoben werden.

(2)Die Berufung hat aufschiebende Wirkung,

sie ist beim Vorsitzenden der Disziplinarkom

mission einzubringen.

(3)Die Berufung muß das angefochtene Er

kenntnis bezeichnen und einen begründeten Be

rufungsantrag enthalten.

§ 96.

Zurückweisung der Berufung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie unzulässig ist oder verspätet eingebracht wurde.

§ 97. Verfahren vor der Disziplinaroberkommission.

(1)Die Disziplinaroberkommission entschei

det in mündlicher Verhandlung und, sofern in

den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt

ist, in der Sache selbst. Sie kann das angefoch

tene Erkenntnis in jeder Richtung abändern,

doch darf ein nur zu Gunsten des Beschuldigten

eingebrachtes Rechtsmittel zu keiner strengeren

Bestrafung als der in erster Instanz verhängten

führen.

(2)Von der Anberaumung einer mündlichen

Verhandlung ist abzusehen,

a)wenn die Berufung unzulässig ist oder ver

spätet eingebracht oder von einer Person er

hoben wurde, der das Berufungsrecht nicht

zusteht;

b)wenn die Disziplinaroberkommission eine

Ergänzung der Untersuchung für notwendig

hält; in diesem Fall ist die Durchführung der

Disziplinarkommission aufzutragen;

c)wenn, wesentliche Mängel des Verfahrens

seine Wiederholung in erster Instanz erfor

derlich machen; in diesem Fall ist das ange

fochtene Erkenntnis aufzuheben und die

Sache an die Disziplinarkommission zurück

zuverweisen;

d)wenn eine Berufung nur die Entscheidung

über den Kostenersatz betrifft.

(3)Auf das Verfahren vor der Disziplinar

oberkommission sind im übrigen die Vorschriften

über das Verfahren vor der Disziplinarkommission sinngemäß anzuwenden.

(4)Das Berufungserkenntnis ist dem Diszi-

plinaramwalt, dem Beschuldigten, falls dieser

durch einen Verteidiger vertreten ist, zu Händen

des Verteidigers, sowie der Disziplinarkommis

sion zuzustellen. Der Ausfertigung an die Diszi

plinarkommission sind die Disziplinarakten an

zuschließen.

(5)Gegen die Entscheidung der Disziplinar

oberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 98. Vollzug des Erkenntnisses.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Diszipli-narerkenntnisses. ist die Strafe vom Magistrat zu vollziehen.

§ 99.

Eintragung und Löschung im Personalstandesausweis; Nachsicht der Folgen.

(1)Disziplinarstrafen sind nach Eintritt der

Rechtskraft des Erkenntnisses in den Personal

standesausweis einzutragen. Eine Eintragung

von Ordnungsstrafen erfolgt nicht.

(2)Die Einleitung des Disziplinarverfahrens

und seine Einstellung sowie jedes Disziplinar-

erkenntnis ist von der Disziplinarkommission

der Per^onaldienststelle bekanntzugeben. Die

Einleitung ist von dieser im Personalstandesaus

weis anzumerken. Diese Anmerkung ist bei Ein

stellung des Verfahrens sowie bei einem Frei

spruch unverzüglich zu löschen.

(3)N,ach Ablauf von drei Jahren nach dem

Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses ist die

Eintragung auf Ansuchen im Personalstandes

ausweis :zu löschen, wenn in der Zwischenzeit

keine weitere Disziplinarstrafe rechtswirksam

gewordep ist. Bei Strafen, deren Vollziehung

nicht aufgeschoben wurde, ist die Löschung in

den Fällen des § 70 Abs. 1 lit. b und c erst nach

völliger Verbüßung der Strafe durchzuführen.

(4)Sobald die Strafe im Personalstandesaus

weis gelöscht ist, kann die Dienstbehörde über

Antrag des Bestraften die nachteiligen Folgen

der in § 70 Abs. 1 lit. b und c aufgezählten Diszi

plinarstrafen bei Fortdauer tadellosen Verhal

tens und sehr guter Dienstleistung ganz oder

teilweise nachsehen. Die hieraus sich ergebende

Vorrückung in höhere Bezüge wird mit dem der

Verfügung folgenden Monatsersten wirksam.

Eine Nachzahlung von Bezügen findet nicht statt.

§ 100. Wiederaufnahme des Verfahrens.

(1) Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren aus einem anderen Grunde als dem des § 94 eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen oder über ihn nur eine Ordnungsstrafe verhängt worden, so kann das Verfahren zum Nachteil des Beschuldigten auf Antrag des Disziplinaranwaltes nur dann wieder aufgenommen werden, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die bisher nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.

(2)Der zu einer Disziplinarstrafe rechtskräf

tig verurteilte Beamte oder seine gesetzlichen

Erben können die Wiederaufnahme *des Verfah

rens auch nach vollzogener Strafe beantragen,

wenn- sie neue Tatsachen oder Beweismittel bei

bringen, die bisher nicht bekannt waren oder

nicht beigebracht werden konnten und die allein

oder in Verbindung mit den früher erhobenen

Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder die

Verhängung einer Ordnungsstrafe oder statt der

Entlassung eine mildere Disziplinarstrafe zu be

gründen.

(3)Der Antrag auf Wiederaufnahme des

Verfahrens ist binnen vier Wochen von dem

Zeitpunkt an, in dem der Disziplinaranwalt oder

der Verurteilte bezw. seine gesetzlichen Erben

nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund

Kenntnis erlangt haben, jedoch spätestens bin

nen fünf Jahren nach Zustellung des Erkennt

nisses, bei der Disziplinarkommission einzu

bringen.

§ 101.

Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

(1.) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet die Disziplinarkommission ohne mündliche Verhandlung. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Disziplinaroberkommission zu. Für das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission gelten die Bestimmungen der §§ 96 und 97 sinngemäß. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2)Durch die Bewilligung der Wiederauf

nahme des Verfahrens wird das Erkenntnis nur

bezüglich jener Pflichtverletzung aufgehoben,

hinsichtlich derer die Wiederaufnahme bewilligt

wurde. Durch die Wiederaufnahme tritt die

Sache in den Stand der Untersuchung. Mit dem

Vollzug der Disziplinarstrafe ist innezuhalten.

(3)Die Disziplinarkommission kann, wenn

sie die Wiederaufnahme des Verfahrens zugun

sten des Beschuldigten für zulässig erklärt hat,

mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes sofort

auf eine mildere Strafe oder auf Freispruch er

kennen.

(4)Wird der Beamte, zu dessen Gunsten die

Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt

wurde, neuerlich für schuldig erkannt, so kann

über ihn keine strengere als die im früheren Erkenntnis verhängte Strafe verhängt werden. Bei Vollzug der Strafe ist auf die bereits verbüßte Strale Rücksicht zu nehmen.

§ 102. Nachzahlung von Bezügen.

(1)Wird auf Grund der Wiederaufnahme

das Dizplinarverfahren eingestellt oder der zu

einer Disziplinarstrafe verurteilte Beamte nach

träglich freigesprochen oder über ihn eine mil

dere Strafe verhängt, so sind ihm die durch die

ungerechtfertigte Verurteilung entgangenen Be

züge nachzuzahlen.

(2)Nach dem Tod des Beamten steht der An

spruch auf Ersatz auch seinen versorgungsbe

rechtigten Hinterbliebenen insoweit zu, als

ihnen ein vom Verurteilten geschuldeter Unter

halt entgangen ist.

§ 103. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(1)Gegen die Versäumung einer Frist zur

Einbringung eines Rechtsmittels oder einer

mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Be

schuldigten, falls er durch die Versäumung einen

Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

a)der Beschuldigte glaubhaft macht, daß er

durch ein unvorhergesehenes oder unab

wendbares Ereignis ohne sein Verschulden

verhindert war, die Frist einzuhalten oder

zur Verhandlung zu erscheinen oder

b)der Beschuldigte die Berufungsfrist ver

säumt hat, weil das Erkenntnis fälschlich die

Angabe enthielt, daß keine Berufung zuläs

sig sei.

(2)Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand muß binnen einer Woche nach

Aufhören des Hindernisses oder nach dem Zeit

punkt, in dem der Beschuldigte von der Zuläs

sigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat,

gestellt werden.

(3)Im Falle der Versäumung der Frist zur

Einbringung eines Rechtsmittels hat der Be

schuldigte die versäumte Handlung gleichzeitig

mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

§ 104.

Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(1)Zur Entscheidung über den Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die

Disziplinarkommission bezw. Disziplinarober

kommission berufen, bei der die versäumte

Handlung vorzunehmen war oder die die ver

säumte Verhandlung angeordnet oder die un

richtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(2)Durch di« Bewilligung der Wiederein

setzung in den vorigen Stand tritt das Verfahren

in die Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat.

(3) Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen eine von der Disziplinar-kommission vorgenommene Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Beschwerde an die Disziplinaroberkommission zu. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

§ 105.

Enthebung vom Dienst durch die Disziplinar-kommission.

(1)DIE DISZIPLINARKOMMISSION KANN EINEN

BEAMTEN, GEGEN DEN EIN STRAFGERICHTLICHES VER

FAHREN ODER EIN DISZIPLINARVERFAHREN EINGELEITET

IST, VOM DIENST ENTHEBEN, WENN DIES MIT RÜCK

SICHT AUF DIE ART UND SCHWERE DER PFLICHTVER

LETZUNG ANGEMESSEN IST. DIE DISZIPLINARKOMMIS

SION ENTSCHEIDET HIERÜBER OHNE MÜNDLICHE VER

HANDLUNG.

(2)Gegen die Verfügung der Disziplinar

kommission kann binnen zwei Wochen nach Zu

stellung die Berufung an die Disziplinarober

kommission erhoben werden. Die Berufung hat

keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Ent

scheidung der Disziplinaroberkommission ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

IJ06._,_. Enthebung vom Dienst durch den Magistrat.

(1)Der Magistrat kann die vorläufige Ent

hebung vom Dienst verfügen, wenn gegen den

Beamten ein strafgerichtliches Verfahren einge

leitet wurde oder durch seine Belassung im

Dienst im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte

Pflichtverletzung das Ansehen der Stadt oder

wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet

würden. In Fällen, die einen Aufschub nicht

dulden, kann die vorläufige Enthebung vom

Dienst vom Dienststellenleiter gegen nachträg

liche, sofort im Dienstweg einzuholende Geneh

migung des Magistrates verfügt werden.

(2)Eine nach Abs. 1 verfügte vorläufige Ent

hebung ist ungesäumt der Disziplinarkommis

sion mitzuteilen. Sie verliert ihre Wirksamkeit,

wenn sie nicht binnen zwei Wochen von der Dis

ziplinarkommission bestätigt wird.

(3)Eine Enthebung vom Dienst kann vom

Magistrat auch verfügt werden, wenn gegen den

Beamten das Entmündigungsverfahren bei Ge

richt eingeleitet oder über sein Vermögen der

Konkurs eröffnet wurde.

§ 107.

Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst.

(1) Durch Beschluß der Disziplinarkommission können die Bezüge für die Dauer der Enthebung vom Dienst bis auf zwei Drittel herabgesetzt werden. Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Disziplinarkommission die verfügte Kürzung noch während der Enthebung ganz oder teilweise aufheben.

(2) Die Disziplinarkommission beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung. Ihre Verfügung kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Berufung bei der Disziplinaroberkommission angefochten werden. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Disziplinaroberkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 108.

Ende der Enthebung vom Dienst; Nachzahlung der Bezüge.

(1)Fallen die Umstände weg, durch die die

Enthebung vom Dienst veranlaßt wurde, so ist

sie aufzuheben.

(2)Die Enthebung vom Dienst endet späte

stens mit dem rechtskräftigen Abschluß des

Disziplinarverfahrens.

(3)Falls über einen Beamten nicht eine Dis

ziplinarstrafe nach § 70 Abs. 1 lit. b bis f ver

hängt oder seine Entlassung nach § 85 Abs. 4

durchgeführt wird, sind die während der Ent

hebung vom Dienst zurückbehaltenen Bezüge

auszufolgen.

§ 109.

Disziplinarverfahren gegen Beamte des Ruhestandes.

(1)Gegen einen in den Ruhestand versetzten

Beamten ist das Disziplinarverfahren durchzu

führen:

1.wegen eines im Dienststand begangenen

Dienstvergehens, das erst nach seiner Ver

setzung in den Ruhestand bekannt geworden

und nicht verjährt ist;

2.wegen gröblicher Verletzung der ihm nach

diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen.

(2)Disziplinarstrafen für Ruhestandsbeamte

sind:

a)der Verweis;

b)die zeitlich beschränkte oder die dauernde

Minderung des Ruhegenusses oder Bezuges

um mindestens 5 v. H. und höchstens 25 v. H.;

c)bei besonders erschwerenden Umständen der

Verlust aller aus dem Dienstverhältnis flie

ßenden Rechte und aller Ansprüche auf

Ruhe- und Versorgungsgenüsse für den Be

amten und seine Angehörigen. Die sinnge

mäße Anwendung des § 70 Abs. 6 ist zulässig.

(3)Wurde gegen einen in den zeitlichen

Ruhestand versetzten Beamten eine Strafe nach

Abs. 2 lit. b verhängt und wird der Bestrafte vor

Ablauf der Strafdauer reaktiviert, so sind seine

Bezüge für die restliche Strafdauer um den im Disziplinarerkenntnis festgesetzten Hundertsatz zu kürzen.

(4) Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnittes auch auf die im Ruhestand befindlichen Beamten sinngemäß anzuwenden.

§ HO. Verjährung.

(1)Ordnungswidrigkeiten sind verjährt,

wenn seit dem Tag, an dem sie einem zur Ver

hängung der Ordnungsstrafe zuständigen Organ

dienstlich zur Kenntnis gekommen sind, drei

Monate oder wenn überhaupt seit der Handlung

oder Unterlassung ein Jahr verflossen sind, ohne

daß die Ordnungswidrigkeit verfolgt wurde;

Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Ordnungswidrig

keiten.

(2)Dienstvergehen sind verjährt, wenn seit

der Handlung oder Unterlassung sieben Jahre

verstrichen sind, ohne daß die Anzeige der Dis

ziplinarkommission übermittelt wurde.

(3)Die Verjährung ist weiters eingetreten,

wenn seit dem Einlangen der Disziplinaranzeige

bei der Disziplinarkommission ein Jahr ver

strichen ist, ohne daß sie Erhebungen verfügt

oder die Untersuchung eingeleitet hat (§84

Abs. 3).

(4)Bei in gewinnsüchtiger Absicht began

genen Dienstvergehen beginnt der Lauf der Ver

jährungsfrist von sieben Jahren in dem Zeit

punkt, in welchem der Beschuldigte keinen

Nutzen mehr in Händen bezw. Wiedererstattung

geleistet hat.

(5)Wurde wegen der die Pflichtverletzung

begründenden Handlung oder Unterlassung die

Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Straf

gericht) erstattet, so beginnt die Verjährungs

frist erst in dem Zeitpunkt, in dem der Magistrat

von dem endgültigen Ergebnis des Strafver

fahrens oder von der Zurücklegung der Anzeige

durch den Staatsanwalt Kenntnis erlangt hat.

(s) Hat der Beschuldigte neben Verfehlungen, derentwegen die Anzeige an die Staatsanwaltschaft (das Strafgericht) erstattet wurde, auch andere Dienstvergehen begangen, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für alle Dienstvergehen in dem im vorhergehenden Absatz bezeichneten Zeitpunkt.

§ 111.

Sonstige Rechtsmittel.

i Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes

bestimmt ist, können die Entscheidungen und Verfügungen der Disziplinarkommission bezw. Disziplinaroberkommission oder ihrer Vorsitzenden nicht durch ein abgesondertes Rechtsmittel, sondern nur zugleich mit dem gegen die abschließende Entscheidung oder Verfügung zugelassenen Rechtsmittel angefochten werden.

§ 112. Sonstige Verfahrensbestimmungen.

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind im Disziplinarverfahren die für das Verwaltungsstrafverfahren geltenden Vorschriften anzuwenden.

7. Abschnitt.

Personalvertretung; gemeinde-rätliche Personalkommission.

§ 113. Aufgaben der Personalvertretung.

(1)Die Personalvertretung ist berufen zur

Mitwirkung bei

a)der Aufrechterhaltung der Disziplin;

b)den internen Stellenbesetzungen;

c)der Schlichtung von Beschwerden gegen Ver

fügungen von Vorgesetzten in Einzelper

sonalangelegenheiten, und zwar auch in

solchen Fällen, in denen sich der Beamte

nicht auf ein ihm aus dem Dienstverhältnis

zustehendes Recht berufen kann (Fragen

der Diensteinteilung, Arbeitszuweisung, Ver

setzung usw.);

d)der Erlassung von Dienstvorschriften und

Dienstanweisungen;

e)allen nach diesem Gesetz dem Stadtrat zur

Beschlußfassung zustehenden Personalange

legenheiten.

(2)Die Personalvertretüng ist außerdem be

rufen, in Personalangelegenheiten allgemeiner

oder grundsätzlicher Art Gutachten zu erstatten,

zu besonderen und den der Personalkommission

zur Beratung zugewiesenen Einzelpersonalange

legenheiten Stellung zu nehmen und sich hin

sichtlich des Bedarfes bei Neueinstellungen zu

äußern.

(3)Die Personalvertreter sind berechtigt, für

die von ihnen vertretenen Bediensteten über die

in den Personalstandesblättern enthaltenen

Daten Auskünfte einzuholen.

(4)Die Personalvertreter dürfen durch ihre

Tätigkeit den Dienstbetrieb nicht stören.

§ 114. Gemeinderätliche Personalkommission.

(1)Die gemeinderätliche Personalkommission

besteht aus der gleichen Anzahl von Gemeinde

räten und Beamten, die Personalvertreter sind,

und dem stadträtlichen Personalreferenten. Die

Anzahl der Mitglieder jeder entsendungsberech

tigten Gruppe wird durch den Gemeinderat fest

gelegt. Die vom Gemeinderat entsandten Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Obmann der

Kommission und seinen Stellvertreter.

(2)Der Magistratsdirektor ist berechtigt, an

den Verhandlungen der Personalkommission mit

beratender Stimme teilzunehmen.

(3)Die Personalkommission entscheidet mit

einfacher Stimmenmehrheit.

(4)Die Personalkommission ist insbesondere

berufen

a)zur Stellungnahme und Antragstellung in

allen dem Stadtrat oder dem Gemeinderat

zur Beschlußfassung zustehenden Personal

angelegenheiten;

b)zur Vermittlung in Streitfällen, die sich aus

der Anwendung dieses Gesetzes oder von

Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,

die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wur

den, zwischen Dienststellen und Beamten

oder Beamtengruppen ergeben haben, sofern

ein Vermittlungsversuch der Personalver

tretung erfolglos geblieben ist.

(5)Die Mitglieder der Personalvertretung in

der Personalkommission können in Ausübung

ihrer Funktion beim Magistratsdirektor in ein

zelne Geschäftsstücke von Personalakten Ein

sicht nehmen. Die Einsicht in,die Personalakten

für die gemeinderätlichen Mitglieder der Per

sonalkommission regelt die Geschäftsordnung

für den Gemeinderat.

8. Abschnitt.

Übergang s-und Schlußbestimmungen.

§ 115. Wahrung erworbener Ansprüche.

(1)Die auf Grund der am 1. April 1956 in

Geltung gestandenen Bestimmungen erlangte

bezugsrechtliche Stellung (Verwendungsgruppe,

Dienstklasse, Gehaltsstufe) wird durch dieses

Gesetz nicht geändert. Ergibt sich auf Grund

dieses Gesetzes ein niedrigerer Bruttobezug, als

er im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Ge

setzes im Falle der Weitergeltung der bisherigen

Vorschriften gebührt hätte, erhält der Beamte

eine für den Ruhegenuß nicht anrechenbare,

nach Maßgabe des Erreichens höherer Bezüge

einzuziehende Ergänzungszulage.

(2)Die am 1. April 1956 bestandenen Zu

sicherungen der Anrechnung einer Dienstzeit

bezw. Zurechnung von sonstigen Zeiten (Kriegs

dienstzeiten, Kriegsmehrdienstzeiten, Invaliden

jahre, Haftzeiten u. dergl.) bleiben aufrecht. Die

an diesem Tage erlangten Anwartschaften auf

Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden durch

dieses Gesetz weder dem Grund noch dem Aus

maß nach geschmälert.

(3)Die dienstlichen Ansprüche, die nach den

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

bestandenen Vorschriften den aus politischen

Gründen gemaßregelten Beamten oder Spät

heimkehrern eingeräumt waren, bleiben auf

recht. Die Kriegsbeschädigtenzulage gebührt

nach Maßgabe der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestandenen Vorschriften weiter.

(4)War das Urlaubsausmaß eines Beamten

vor Inkrafttreten dieses Gesetzes höher als das

nach diesem Gesetz zustehende Urlaubsausmaß,

so bleibt der Anspruch auf das bisherige Ur

laubsausmaß gewahrt.

(5)Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der

im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

bestandenen Pensionsparteien werden durch

dieses Gesetz weder dem Grund noch dem Aus

maß nach geschmälert. Ergibt sich ein niedri

gerer Bruttobezug, als er im Falle des Weiter -

geltens der bisherigen Vorschriften gebührt

hätte, erhält die Pensionspartei eine Ergänzungs-

zulage auf den bisherigen Bruttobezug.

§ 116. Zuständigkeit, Rechtszug.

(1)Soweit in diesem Gesetz nichts anderes

bestimmt ist, obliegt seine Vollziehung den nach

den Bestimmungen des maßgeblichen Gemeinde

statuts zuständigen Organen, wobei, soweit sich

aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, auf die

für die Landesbeamten geltenden Vorschriften

sinngemäß Bedacht zu nehmen ist.

(2)Gegen Bescheide, die auf Grund dieses

Gesetzes vom Bürgermeister oder vom Stadtrat

erlassen wurden, ist, wenn durch dieses Gesetz

nichts anderes bestimmt ist, binnen zwei Wochen,

gerechnet vom Tage der mündlichen Verkündi

gung bezw. der Zustellung, die Berufung an den

Gemeinderat zulässig. Der Berufung kommt

keine aufschiebende Wirkung zu, soferne diese

von der entscheidenden Behörde nicht ausdrück

lich zuerkannt ist.

(3)Gegen die auf Grund dieses Gesetzes vom

Gemeinderat getroffenen Entscheidungen ist ein

ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 117. Inkrafttreten.

(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom

24. September 1956 in Kraft.

(2)Soweit jedoch dieses Gesetz die Mitwir

kung von Personalvertretungen vorsieht, treten

die entsprechenden Bestimmungen erst gleich

zeitig mit einem nach Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 zu erlassenden Bundesgesetz in Kraft.

(3)Bis zum Inkrafttreten des in Abs. 2 ge

nannten Bundesgesetzes werden Beamte, die

nach diesem Gesetz von der Personalvertretung

in die Personalkommission zu entsenden sind,

vom Bürgermeister bestellt.