# Gesetz über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz)

38. Gesetz

vom 28. Juni 1956 über den Anschluß an gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsanlagen von Gemeinden (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 32 des Bundesgesetzes vom 19. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, in der Fassung der Wasserrechtsnovelle 1945, StGBl. Nr. 113, und der Wasserrechtsnovelle 1947, BGB1. Nr. 144, beschlossen:

§ 1.

(1)Im Versorgungsbereich einer gemeinde

eigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserver

sorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche

Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach

Maßgabe dieses .Gesetzes1 für Gebäude, Betriebe,

Anlagen und sonstige Objekte, in denen Wasser

verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte ge

nannt, Anschlußzwang.

(2)Eine Wasserversorgungsanlage ist ge

meinnützig, wenn die Gebühren für die Be

nützung den Aufwand für die Erhaltung der

Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung

der Errichtungskosten nicht übersteigen; zum

Aufwand für die Erhaltung der Anlage zählen

insbesondere auch Betriebskosten, Steuern, Ab

schreibungen sowie die Rücklagen für die Er

haltung der Anlage. Eine Wasserversorgungs

anlage ist öffentlich, wenn der Anschluß inner

halb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen

ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.

(3)Zum Versorgungsbereich zählt jedes

Objekt, dessen Wasserbedarf von der öffent

lichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt

werden kann, soweit nicht der Anschluß nur mit

unverhältnismäßig hohen Kosten, die zu tragen

dem Eigentümer (§2 Abs,. 2) nicht zumutbar ist,

hergestellt werden kann.

§ 2.

(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trink- und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.

(2)Soweit nicht der Eigentümer eines dem

Anschlußzwang unterliegenden Objektes und

die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes ver

einbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß

erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines

Objektes herzustellen, und die Kosten für den

Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen,

und zwar unabhängig davon, ob er auf Grund

öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privat

rechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser

Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann.

(3)In den dem Anschlußzwang unter

liegenden Objekten sind bestehende eigene

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und insoweit die Weiterbenutzung die Gesund

heit gefährden könnte.

(4)In den Fällen gemäß Abs, 3 hat der

Wasserberechtigte bezw. der Eigentümer der

Wasserversorgungsanläge einen Zustand herzu

stellen, der eine Gefährdung öffentlicher Inter

essen ausschließt.

(5)Soweit Anschlußzwang besteht, ist die

Errichtung neuer Wasserversorgungsanlagen un

tersagt, wenn sie den Bestand der öffentlichen

Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher

Beziehung bedrohen könnte.

§ 3-

(1) Anschlußzwang besteht nicht gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.

( 2) Soweit der Bestand.und der organische Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, hat die Behörde auf Antrag vom Anschlußzwang eine Ausnahme zu gewähren

a)für Objekte mit eigener Wasserversorgungs

anlage, wenn außer Nutzwasser auch Trink

wasser in hinreichender Menge zur Verfü

gung steht;

b)für industrielle, gewerbliche und landwirt

schaftliche Objekte hinsichtlich des Bezuges

von Nutzwasser.

§ 4.

(1)UNBESCHADET IHRES FREIEN BESCHLUßRECHTES

IN ANGELEGENHEITEN DER AUSSCHREIBUNG VON GE

BÜHREN FÜR DIE BENÜTZUNG VON GEMEINDEEINRICH

TUNGEN UND -ANLAGEN KÖNNEN DIE GEMEINDEN IM

RAHMEN DIESES GESETZES DIE NÄHEREN VORSCHRIF

TEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES ANSCHLUSSES UND

ÜBER DIE BEDINGUNGEN DES WASSERBEZUGES IM

ÜBERTRAGENEN WIRKUNGSBEREICH DES BUNDES

DURCH VERORDNUNG ERLASSEN (WASSERLEITUNGS

ORDNUNG).

(2)Technische und hygienische Vorschriften

der Wasserleitungsordnung sind nach gesicher

ten Erfahrungen der technischen. Wissenschaften

bezw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen

hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der

Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den

zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht

über Gebühr und Notwendigkeit belasten.

(3)In der Wasserleitungsordnung kann fer

ner

a)verfügt werden, daß Wasser nur in be

schränkten Mengen abgegeben wird, soweit

es die öffentlichen Interessen erfordern;

b)verfügt werden, daß die Wasserleitungsein

richtungen auch innerhalb der Häuser und

Grundstücke (Innenleitungen) den techni

schen Erfordernissen entsprechen müssen;

c)der Eigentümer verpflichtet werden, die In

nenleitungen jederzeit, außer zur Unzeit,

durch Organe der Gemeinde überprüfen zu

lassen;

d)der Eigentümer verpflichtet werden, Ände

rungen an den Innenleitungen und Änderun

gen im Wasserbedarf, die für die öffentliche

Wasserversorgungsanlage von Belang sind,

sowie Änderungen im. Eigentum der Ge

meinde anzuzeigen;

(4) Die Wasserleitungsordnung ist im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).

§ 5,

Die für die öffentliche Wasserversorgungsanlage nach dem Bundesgesetz betreffend das Wasserrecht zuständige Behörde hat im Zweifelsfalle festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetze, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1, 3 und 5 gegeben sind. Ferner hat diese Behörde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bezw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage der Verpflichtung des § 2 Abs. 4 genügt.

§ 6.

Wer diesem Gesetz oder einer in seiner Durchführung ergangenen Vorschrift zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Schilling oder mit Arreststrafe bis zu zwei Wochen bestraft.

Soweit § 4 nicht anderes bestimmt, sind zur Vollziehung dieses Gesetzes: die zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend das Wasserrecht zuständigen Behörden berufen.