# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Rindertuberkulose in den Milch- und Rahmlieferbetrieben der Molkereigenossenschaft Leonfelden

40. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. November 1956 betreffend die Bekämpfung der Rinder tuberkulose in den Milch- und Rahmlieferbetrieben der Molkereigenossenschaft Leonfelden.

In Durchführung des § 2 Abs. 3 und des § 46 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 384, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 441/1935, der Tierseuchengesetznovelle BGB1. Nr. 122/1949 und der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Die Besitzer der Milch- und Rahmlieferbetriebe der Molkereigenossenschaft Leonfelden aus der Gemeinde Ahorn des politischen Bezirkes Rohrbach und aus den Gemeinden Alberndorf i. d. Riedmark, Altenberg bei Linz, Eidenberg, Haibach im Mühlkreis, Hellmonsödt, Herzogsdorf, Kirchschlag bei Linz, Leonfelden, Oberneukirchen, Ottenschlag i. M., Reichenau i. M., Reichenthal, Schenkenfelden, Sonnberg i. M., Vorderweißenbach, und Zwettl an der Rodl des politischen Bezirkes Ur fahr-Umgebung haben ihre Rinder und Ziegen auf Tuberkulose untersuchen und an der linken-Ohrmuschel mittels bezifferter Ohrmarke kennzeichnen zu lassen.

§ 2.

Die Untersuchung gemäß § 1 erfolgt durch intrakutane Tuber kulinisierung; die positiv reagierenden Tiere sind durch Ohrlochung zu kennzeichnen.

§ 3.

Zur Durchführung dieser Verordnung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die sich hierbei der freiwilligen Mithilfe der Molkereigenossenschaft Leonfelden bedienen kann.

§ 4.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen bestraft.