# Gesetz über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung des Arbeitsplatzes der zum Präsenzdienst einberufenen Dienstnehmer auf die Landesbeamten (4. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz)

42. Gesetz

vom 23. November 1956 über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung des Arbeitsplatzes der zum Präsenzdienst einberufenen Dienstnehmer auf die Landesbeamten (4. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl. Nr. 154, über die Sicherung des Arbeitsplatzes der zum Präsenzdienst einberufenen Dienstnehmer (Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz) gilt für Landesbeamte (§1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. April 1954, BGBl. Nr. 27) sinn gemäß in gleicher Weise, wie es für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes gilt.

§ 2.

An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.

§ 3.

Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz BGBl. Nr. 154/1956 in Kraft.