# Gesetz über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung (Oö. Verwaltungsabgabengesetz)

1. Gesetz

vom 23. November 1956 über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und der Gemeindeverwaltung £O. ö, Verwaltungsabgabengesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1)In den Angelegenheiten der Landes- und

Gemeindeverwaltung haben die Parteien für die

Verleihung von Berechtigungen oder für sonstige

wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden (§ 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG. 1950) Ver

waltungsabgaben zu entrichten.

(2)Von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe

sind befreit:

a)die Gebietskörperschaften, wenn sie in Erfüllung

öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder zur

Befriedigung öffentlichen (kommunalen) Bedarfes als Träger privater Rechte tätig werden;

b)die im Feuerwehrbuch eingetragenen öffentlichen Feuerwehren (§ 20 der O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953) im Rahmen ihres

gesetzlichen Wirkungskreises;

c)die österreichische Gesellschaft vom Roten

Kreuz im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereiches.

(3)Anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sowie Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, kann auf Antrag jeweils im Einzelfalle

die Entrichtung der Verwaltungsabgabe nachgesehen werden.

(4) In anderen Gesetzen getroffene Bestimmungen über die Verwaltungsabgabe, insbesondere über die Freiheit von derlei Abgaben, bleiben uii"uerührt.

§ 2.

(1)Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von eintausendfünfhundert Schilling nicht überschreiten

dürfen.

(2)Die Tarife sind entweder mit festen, nach

sachlichen Merkmalen abgestuften Ansätzen fest

zusetzen oder mit Rahmensätzen abzugrenzen; im

letzteren Falle hat die zur Vorschreibung berufene

Behörde die Verwaltungsabgabe unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu bemessen.

§ 3.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Landesverwaltungsabgabengesetz vom 23. Dezember 1925, LGuVBl. Nr. 4/1926, irj der Fassung der Landesverwaltungsabgabengesetznovelle vom 6. Oktober 1948, LGB1, Nr. 48, aufgehoben.