# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachttiermärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere

In Durchführung der §§ 2, 10, 23, 24 und 47 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 441/1935, der Tierseuchengesetznovelle BGB1. Nr. 122/1949, und der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Die auf Schlachttiermärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere sind innerhalb einer Frist von längstens drei Tagen (72 Stunden) zu schlachten. Diese Frist beginnt auf Schlachttiermärkten mit dem Zeitpunkte des festgesetzten Marktbeginnes und in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen mit dem Zeitpunkte des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachthof bzw. in der Schlachtanlage.

§ 2.

(1)Im Falle von Seuchenfeststellungen auf

Schlachttiermärkten, Schlachthöfen und sonstigen

Schlachtanlagen sind die Besitzer (oder ihre Stellvertreter) der seuchenkranken bzw. –verdächtigen Schlachttiere verpflichtet, diese Tiere unter Aufsicht

des Amtstierarztes innerhalb von 24 Stunden zu

schlachten bzw. schlachten zu lassen.

(2)Ansteckungsverdächtige Schlachttiere müssen

spätestens innerhalb von zwei Tagen (48 Stunden)

geschlachtet werden.

§ 3.

Der Abtransport von Schlachttieren im lebenden Zustande aus Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtanlagen ist verboten. Ausnahmen hievon können über begründetes Ansuchen vom Landeshauptmann bewilligt werden.

§ 4.

Der Abtransport von unverkauft gebliebenen Schlachttieren von Schlachttiermärkten außerhalb der Schlachthöfe ist dem marktüberwachenden Amtstierarzt zu melden und darf nur unter seiner Aufsicht erfolgen. Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes auf Kosten des Tierbesitzers zu verständigen, die die Einhaltung der in § 1 angeordneten Schlachtungsfrist wahrzunehmen hat.

§ 5.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.