# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (1. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957)

12. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1957, mit welcher der Hebesatz für die Bezirksumlage neu festgesetzt wird (1. Bezirksumlagehebesatzverordnung 1957).

In Durchführung des § 3 Abs. 4 des Bezirksumlagegesetzes, LGBl. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGB1. Nr. 7/1952, wird verordnet:

§ 1.

Der Hebesatz für die Bezirksumlage der Bezirksgemeindeverbände Freistadt und Urfahr wird in Abänderung des im § 3 Abs. 2 des Bezirksumlagegesetzes festgesetzten Höchsthebesatzes mit höchstens 30% des die Berechnungsgrundlage bildenden Steueraufkommens festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzblattes für Oberösterreich in Kraft.