# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957)

13. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1957 über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957).

In Durchführung des § 78 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, wird verordnet:

§ 1.

(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2)Der Tarif gliedert sich in zwei Abschnitte,

wovon der erste für sämtliche Gemeinden mit

Ausnahme jener, die im zweiten Abschnitt beson

ders angeführt sind, Geltung hat.

(3)Eine im besonderen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent

richten, wenn dio bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.

§ 2.

(1)Die Verwaitungsabgabe ist in dem Zeitpunkt

fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver

liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorge

nommen wird.

(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal

tungsabgabt ist von Amts wegen rückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraus

setzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3.

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesondeiten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigkeit die Fälligkeit der Verwaltungsabgube (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4.

(1) Die Yei"waltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß Abschnitt I dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung als auch die auf Grund der Landesverwaltungsab-gabenverordnung 1957 in der derzeitigen Fassung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und die durch bundesgesetzliche Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind bei den Behörden der Gemeinden ausschließlich mittels der hiezu von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Gemeindeämtern (Magistraten) während der Amtsstunden erhältlich sind.

(2)In den Städten mit eigenem Statut sind zu

diesem Zwecke Verwaltungsabgabemarken zu ver

wenden, die von den betreffenden Gemeinden

selbst aufzulegen sind.

(3)Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den

bei der Behörde verbleibender» Geschäftsstücken

oder falls solche nicht in Betracht kommen, auf

amtlichen Vormerken aufzukleben und sodann

durch amtliche Uberstempelung mit dem Amts

siegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(4) Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet; in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit der Partei zu verwenden.

§ 5.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 1948, LGB1. Nr. 6/1949, aufgehoben.

Anlage

Tarif

für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung. I. Abschnitt.

Dieser Abschnitt gilt für alle o. ö. Ortsgemeinden und die Städte mit eigenem Statut, soweit nicht im Abschnitt II besondere Bestimmungen getroffen sind.

A. Allgemeiner Teil.

Schilling

1.Bescheide, durch die auf Parteiansuchen

eine Berechtigung verliehen (Bewilli

gung erteilt) wird, insoferne die Amts

handlung nicht unter eine andere Post

des besonderen Teiles dieses Tarifes

fällt10. -

2.Bescheinigungen, Legitimationen, Zeug

nisse und sonstige Bestätigungen (je

doch nicht auch einfache kanzleimäßige

Übernahmsbestätigungen, wie Präsen

tationsrubriken oder dergleichen) mit

Ausnahme von Armuts- und Mittel

losigkeitszeugnissen, insoferne die

Amtshandlung wesentlich im Privat

interesse der Partei gelegen ist und

nicht unter eine andere Post des be

sonderen Teiles dieses Tarifes fällt

4. -

3.Niederschriften von mündlichen, we

sentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Anbringen

4.Abschriften und Duplikate, wenn sie

von der Behörde ausgestellt werden,

insoferne die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen

ist, für jeden Bogen der Urschrift .

4. -

5.Beglaubigungen und Überbeglaubigun

gen, insoferne die Amtshandlung we

sentlich im Privatinteresse der Partei

gelegen ist

6.Sichtvermerke, Vidierungen, insoferne

die Amtshandlung wesentlich im Pri

vatinteresse der Partei gelegen ist

B. Besonderer Teil. Bauwesen.

7.Neu-, Zu- und Aufbau von Vollge

schossen bis zu 100 m2 für jedes neue

Vollgeschoß, wobei auch Kellerge

schosse als Vollgeschosse zählen .

für je weitere oder angefangene 50 m2

8.Ausbau von Dachgeschossen bis zu

100 m2 überbaute Bodenfläche

für je weitere oder angefangene 50 m2

9.Provisorien bis zu 100 m2 für jedes

Geschoß

für je weitere oder angefangene 50 m2

10.Umbau von Gebäuden bis zu 100 m2

für jedes vom Umbau betroffene Ge

schoß

für je weitere oder angefangene 50 m2

11.Erneuerung eines Dachstuhles bis zu

100 m2 überbaute Bodenfläche

für je weitere oder angefangene 50 m2 In den Fällen nach TP. 7 bis 11 dürfen dio Abgaben den Gesamtbetrag von S 500. - nicht übersteigen.

Schilling

..........

12.Bewilligung für Planänderungen für je

angefangene 100 m2 Ge.schoßfläche

13.Erteilung der Bewohmings- und Be

nützungsbewilligung ein Viertel der

nach den TP. 7 bis 10 anläßlich der Er

teilung der baupolizeilichen Bewilli

gung berechneten Abgaben, jedoch

mindestens

14.Bekanntgabe und übßrprüfung von

Baulinien und Höhenlagen je Längen

meter Straßenfront der Bauparzelle

(Bauplatz) .

Bei Eckparzellen (Eckbauplätzen) ist die Hälfte der Summe aller gassensei-tigen Parzellenlängen der Berechnung der Abgabe zugrundezulegen.

15.Fachgemäße Herstellung von Auszügen

aus. dem (Teil)Bebauungsplan durch

Organe der Gemeinde für jede Arbeits

stunde

400. -

höchstens jedoch

16.Festsetzung des Kürzungsverhältnisses

betreffend die Berechnungsgrundlage

für eine zeitliche Grundsteuerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 2 bezw. 3 des Gesetzes

LGB1. Nr. 7/1953 in der jeweiligen Fas

sung: die Hälfte der nach TP. 7 bis 10

anläßlich der Erteilung der baupolizei

lichen Bewilligung berechneten Ab

gaben.

Für die Stadtgemeinden Gmunden, Ried i. I. und Wels gelten anstatt der TP. 7 bis 16 die TP. 23 bis 46, für die Stadtgemeinde Braunau a. I. und die Ortsgemeinde Leonding anstatt der TP. 7 bis 15 die TP. 23 bis 41.

Zeitliche Grundsteuerbefreiung.

17.Feststellung des Ausmaßes einer zeit

lichen Grundsteuerbefreiung gemäß

§§ 3 und 6 des Gesetzes LGB1. Nr.

7/1953 in der jeweiligen Fassung: die

Hälfte der nach TP. 7 bis 10 anläßlich

der Erteilung der baupolizeilichen Be

willigung berechneten Abgaben.

18.Erteilung der zeitlichen Befreiung von

der Grundsteuer gemäß dem Gesetz

LGB1. Nr. 53/1948 in der jeweiligen

Fassung: das Einfache der nach TP. 7

bis 10 anläßlich der Erteilung der bau

polizeilichen Bewilligung berechneten

Abgaben.

Sonstige Angelegenheiten.

10, 300,

19.Bewilligung zur Führung des

Gemeindewappens . . . 30. - bis 500

20.Freiwillige Versteigerung: vom Schätz

wert der zu versteigernden Gegen

stände 1 v. H., mindestens aber .

Höchstbetrag jedoch

Schilling

21.Kontoauszug über Gemeindeabgaben

und Steuern auf Parteiansuchen für

jede halbe Seite .2. -

22.Totenbesch.au für jede Leiche . . . 30. -

II. Abschnitt.

Dieser Abschnitt gilt für die Städte mit eigenem Statut an Stelle der im Abschnitt I Teil B getroffenen Bestimmungen für die übrigen Ortsgemeinden.

Die TP. 23 bis 46 gelten auch für die Stadtgemeinden Gmunden, Ried im Innkreis und Wels, die TP. 23 bis 41 auch für die Stadtgemeinde Braunau a. I. und die Ortsgemeinde Leonding.

Bauwesen.

23.Neu-, Zu- und Aufbau von Vollge

schossen sowie für Provisorien für je

10 m2 für jedes Vollgeschoß, wobei

auch Kellergeschosse als Vollgeschosse

.........

zählen

Mindestabgabe jedoch

2.50

24.Ausbau von Dachgeschossen für je

10 m2 überbaute Bodenfläche .

Mindestabgabe jedoch

25.Umbau von Gebäuden für je angefan

gene J10 m2 jedes vom Umbau betrof

fenen Geschosses

In den Fällen nach TP. 23 bis 25 werden Bruchteile von mehr als 5 m2 wie volle 10 m2 berechnet, geringere vernachlässigt.

25.--10. -

10. -

26.Benützungsbewilligung: von der nach

TP. 23 bis 25 für die Baubewilligung

errechneten Abgabe ein Drittel, Min

destabgabt; jedoch bei Baubewilligun

gen nach TP. 23

nach TP. 24 und 25 ....

...............

27.Bewilligung für Planänderung für je

angefangene 100 m2 Geschoßfläche

28.Aussteckung der Baulinien und Be

kanntgabe der Höhenlagen für jedes

Längenmeter der straßenseitigen Haus

front

29.Überprüfung der Baulinien und der

Höhenlagen für jedes Längenmeter der

straßenseitigen Hausfront ....

30.Bewilligung von Geschäftsportalauf

stellungen für ? das laufende Meter

Mindestabgabe jedoch

31.Bewilligung zum Abbruch eines Ge

bäudes für jedes Geschoß ....

Die Entrichtung einer Abgabe für den Abbruch eines Gebäudes entfällt, wenn er über behördlichen Auftrag erfolgt.

25 -

32.Genehmigung von Hauskanalanlagen

bei bereits bestehenden Objekten

Schilling

33.Genehmigung von straßenseitigen Ein

friedungen, wenn nicht zugleich ein

Neubau aufgeführt wird, für das lau

fende Meter1. -

Mindestabgabe jedoch20. -

34.Änderung von Bebauungsplanen und

von Bausystemen über Ansuchen: für

die erste betroffene Bauparzelle (Bau

platz) bezw. das erste betroffene Haus300. -

für jede weitere betroffene Bauparzelle

(Bauplatz) bezw. jedes weitere betrof

fene Haus im gleichen Verfahren . .100. -

35.Ausstellung eines Bauvollendungszeug

nisses 10. -

36.Stundung der Gehsteigherstellung über

Parteiantrag20. -

37.Genehmigung einer Auf- oder über

fahrt von Gehsteigen50. -

38.Ausstellung eines Kanalbefundes . .50. -

39.Ausstellung eines Senkgrubenbefundes30. -

40.Überprüfung von statischen Berechnun

gen und dazugehörigen Konstruktions

plänen, je Seite der statischen Berech

nung und der dazugehörigen Pläne .15. -

Die Abgabe beträgt ein Drittel, wenn

die Richtigkeit von einem Ziviltechniker für Bauwesen bestätigt ist.

41.Auszüge aus dem Teilbebauungsplan:

a)Für den ersten Plan oder Abzug

(Lichtpause), nicht koloriert, je

Blatt DIN A430. -

für jeden weiteren Abzug . . . 15. -

b)für den ersten Plan oder Abzug

(Lichtpause), koloriert, je Blatt

DIN A450. -

für jeden weiteren kolorierten Ab

zug 30. -

c)Textliche Auskünfte aus den Teilbe

bauungsplänen mit zeichnerischer

Darstellung in den Lageplänen pro

Auskunft und Baufall .... 30 -

42.Überprüfung und Klausulierung von

zusätzlich oder nachträglich eingereich

ten Plankopien im Bau- bezw. Grund

teilungsverfahren je Plansatz . . . 30. -

43.Bewilligung von Grundteilungen zwecks

Schaffung von Bauplätzen sowie be

hördliche Genehmigung von Bauplätzen

Schilling

ohne Grundteilung für jeden Quadrat

meter Baugrund -.10

Mindestabgabe jedoch100. -

44.Bewilligung von Änderungen geneh

migter Grundteilungen für jeden Qua

dratmeter Baugrund -.10

Mindestabgabe jedoch20.' -

45.Einleitung des Umlegeverfahrens über

Antrag von Grundeigentümern . . 200.- -

46.Festsetzung des Kürzungsverhältnisses

betreffend die Berechnungsgrundlage

für eine zeitliche Grundsteuerbefreiung

gemäß § 6 Abs. 2 bezw. 3 des Gesetzes

LGB1. Nr. 7/1953 in der jeweiligen

Fassung: die Hälfte der nach TP. 23

bis 25 anläßlich der Erteilung der bau

polizeilichen Bewilligung berechneten

Abgaben.

Zeitliche Grundsteuerbefreiung.

47.Feststellung des Ausmaßes einer zeit

lichen Grundsteuerbefreiung gemäß §§3

und 6 des Gesetzes LGB1. Nr. 7/1953

in der jeweiligen Fassung: die Hälfte

der nach TP. 23 bis 25 anläßlich der

Erteilung der baupolizeilichen Bewilli

gung berechneten Abgaben.

48.Erteilung der zeitlichen Befreiung von

der Grundsteuer gemäß dem Gesetz

LGB1. Nr. 53/1948 in der jeweiligen

Fassung: das Einfache der nach TP. 23

bis 25 anläßlich der Erteilung der bau

polizeilichen Bewilligung berechneten

Abgaben.

Sonstige Angelegenheiten.

49.Bewilligung zur Führung des Gemeinde

wappens 50. - bis 500. -

50.Freiwillige Versteigerung: vom Schätz

wert der zu versteigernden Gegen

stände

1 v. H., mindestens aber ....20. -

Höchstbetrag jedoch300. -

51.Kontenauszüge über Gemeindeabgaben

und Stouern auf Parteiansuchen für

jede halbe Seite3. -

52.Totenbeschau für jede Leiche . . . 30 -