# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1957)

In Durchführung des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr. 1/1957, wird verordnet:

§ 1.

(1)Für das Ausmaß der von den Parteien in An

gelegenheiten der Vollziehung des Landes zu ent

richtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlos

sene, einen Bestandteil dieser Verordnung bil

dende Tarif maßgebend.

(2)Eine im besonderen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent

richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Wesen und Inhalte nach unverändert geblieben ist.

§ 2.

(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt

fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver

liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorge

nommen wird.

(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal

tungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstat

ten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird,

die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Vor

aussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3.

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§4.

(i) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich sind.

(Ü) Die Verwaltungsabgabemarken sind auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken oder, falls solche nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken aufzukleben und sodann durch amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3) Die Verwaltungsabgabemarken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet; in diesem Falle ist die Marke sogleich in Anwesenheit der Partei zu verwenden.

§ 5.

Die Verordnung tritt am 1. Februar 1957 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesverwaltungs-abgabenverordnung 1951, LGB1. Nr. 21, in der Fassung der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. August 1951, LGB1. Nr. 24, und der Verordnung vom 6. September 1954, LGB1. Nr. 30, aufgehoben.

Anlage

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung.

A. Allgemeiner Teil.

Schilling

1.Bescheide, durch die auf Parteian

suchen eine Berechtigung verliehen

(Bewiligung erteilt) wird. . . 10. -

2.Bescheinigungen, Legitimationen, Zeug

nisse und sonstige Bestätigungen (je

doch nicht auch einfache kanzlei

mäßige übernalimsbestätigungen, wie

Präsentationsrubriken oder derglei

chen), insofern die Amtshandlung we

sentlich' im Privatinteresse der Partei

gelegen ist 4. -

Die Verwaltungsabgabe nach Post 1

und 2 ist nur einzuheben, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Post des allgemeinen oder besonderen Teiles dieses Tarifes fällt und sofern nicht ausdrücklich durch Gesetz die Abgabenfreiheit festgesetzt ist.

3.Niederschriften von mündlichen, we

sentlich im Privatinteresse der Partei

liegenden Anbringen 4. -

4.Abschriften und Duplikate, wenn sie

von der Behörde ausgestellt werden,

insofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen

ist, für jeden Bogen der Urschrift . 4. -

5.Beglaubigungen und Überbeglaubi

gungen, insofern die Amtshandlung

wesentlich im Privatinteresse der Par

tei' gelegen ist 5. -

6.Sichtvermerke, Vidierüngen, insofern

die Amtshandlung wesentlich im Pri

vatinteresse der Partei gelegen ist . 5. -

B. Besonderer Teil. I. Staatsbürgerschaft.

7.Bescheinigung über den Erwerb der

Staatsbürgerschaft (§§ 2 und 2 a

Staatsbürgerschafts - Überleitungsge

setz 1949, BGB1. Nr. 276) . . . 6. -

8.Widerruf der Ausbürgerung (§ 4

Abs. 1 Staatsbürgerschafts - Überlei

tungsgesetz 1949, BGB1. Nr. 276) 50. - bis 500. -

9.Widerruf der Ausbürgerung (§ 4

Abs. 2 Staatsbürgerschafts-Überlei-

tungsgesetz 1949,BGBl.Nr.276) 50. -bis 1500. -

10. Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer in Fällen, in welchen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht (§ 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, BGB1. Nr. 276) 50. -bis 500. -

Schilling

11.Verleihung der Staatsbürgerschaft an

einen Ausländer in Fällen, in welchen

kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung

besteht (§ 5 Abs. 1 Z. 3, § 5 Abs. 4,

§ 5 Abs. 5 und § 10 Abs. 3 des Staats

bürgerschaftsgesetzes 1949, BGB1. Nr.

276)50. -bis 1500. -

12.Feststellung des Erwerbes der Staats

bürgerschaft (§ 3 Abs. 2 des Bundes

gesetzes vom ' 2. Juni 1954, BGB1.

Nr. 142, betreffend den Erwerb der

Staatsbürgerschaft durch Volks

deutsche) 10. - bis 500. -

13.Bewilligung der Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 8 Abs. 1, § 8

Abs. 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1949,

BGB1. Nr. 276) .... 50. -bis 500. -

14.Ausstellung einer Bescheinigung über

das Ausscheiden aus dem Staatsver

band im Falle des Erwerbes einer

fremden Staatsbürgerschaft (§ 16

Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1949, BGB1. Nr. 276)100. -

15.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts

nachweises (§ 2 der Staatsbürger

schaftsverordnung vom 29. Oktober

1945, BGB1. Nr. 28/1946) .... 6. -

II. Veranstaltungswesen.

16.Bewilligung öffentlicher Theatervor

führungen

I. Berufstheater

a)ständiger Betrieb mit festem

Standort pro Sitzplatz S 1. -,

jedoch mindestens ....200. -

höchstens1500. -

b)Wandertheater100. -

c)Einzelfälle20. -

II. Dilettantentheater

für jede Vorführung .... 10. -

17.Genehmigung von Theaterbetriebs

stätten

a)fester Standort pro Sitzplatz S -.50,

jedoch mindestens100. -

höchstens .1500.-

b)Wandertheater - Standort . .20.-

18/ Bewilligung von Veranstaltungs- und

Konzertdirektionen100.-

19.Bewilligung von Varietes und Kaba-

retten200.-

20.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen

a) mit einem Fassungsraum bis zu

500 Zuschauern100. -

Schilling

?..; Schilling

b)mit einem Fassungsraum von 501

bis 1000 Zuschauern .... 300. -

c)mit einem Fassungsraum von über

1000 Zuschauern500. -

21.Bewilligung artistischer Darbietungen

in Nachtlokalen300. -

22.Bewilligung von Tanzunterhaltungen:

das Zehnfache des (bei Abstufungen

höchsten) Eintrittspreises für eine

Person, mindestens aber .... 50. -

23.Bewilligung von Faschings- und Schau

umzügen . 40. -

24.Bewilligung sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und

Belustigungen . 40. -

25.Genehmigung eines Stellvertreters

(Geschäftsführers), wenn der Bewilli

gungsinhaber eine physische Person

ist50. --

26.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) ....100. -

27.Genehmigung eines Pächters . . .300. -

III. Kinowesen.

28.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern (Filmen)

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz S 1. -, jedoch

mindestens300. -

höchstens1500. -

b)Wanderkino300 -

c)Einzelfälle20. -

29.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern (Filmen) in Form

von Fernsehübertragungen . . . 100. -?

30.Genehmigung von Kinobetriebsstätten

a)fester Standort pro Sitzplatz S -.50,

jedoch mindestens150. -

höchstens1500. -

b)Wanderkino - Standort . . .20. -

31.Genehmigung eines Stellvertreters

(Geschäftsführers), wenn der Bewilli

gungsinhaber eine physische Person ist 150. -

32.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) .... 300. -

33.Genehmigung eines Pächters . . . 500. -

34.Begutachtung eines Films hinsichtlich

Jugendeignung für je begonnene

1000 m20, -

IV. Tanzschulwesen.

35.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanz

schulen

a)ständiger Betrieb mit festern Stand

ort 400. -

b)Saison- oder Filialtanzschulen . . 100. -

36.Genehmigung von Tanzschulbetriebs-

stätten

a) fester Standort100. -

20. -

b) Saison- oder Filialtanzschulen -

Standort

37.Genehmigung eines Stellvertreters

(Geschäftsführers), wenn der Bewilli

gungsinhaber eine physische Person ist

50. - 20. -

a)für ständige Tanzschulen .

b)für Saison- oder Filialtanzschulen .

V. Straßenverkehrswesen, sportliche Veranstaltungen.

38.Bewilligung einer sportlichen Veran

staltung entweder mit Kraftwagen

allein oder mit Kraftwagen und Kraft

rädern

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Bezirksverwaltungsbe

hörde zuständig ist

200,

150. -

1.mit Geschwindigkeitswettbewerb

2.ohne Geschwindigkeitswettbe

werb

b)wenn' zur Erteilung der Bewilli

gung das Amt der Landesregierung

zuständig ist

300. -

. 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb

2. ohne Geschwindigkeitswettbe

werb

250. -

39. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung mit Krafträdern

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung ' die Bezirksverwaltungsbe

hörde zuständig ist

1.mi| Geschwindigkeitswettbewerb 150,

2.ohjie Geschwindigkeitswettbe-

wdrb100

b)wennl zur Erteilung der Bewilli

gung das Amt der Landesregierung

zuständig ist

1.mit Geschwindigkeitswettbewerb 250

2.ohne Geschwindigkeitswettbe

werb

150. -

40.Bewilligung anderer als unter die

Tarifpost 38 und 39 fallenden sport

lichen Veranstaltungen auf Straßen

(insbesondere mit Fahrrädern)

40. -

60. -

a)wennl zur Erteilung der Bewilli

gung | die Bezirksverwaltungsbe

hörde zuständig ist . . . .

b)wenn! zur Erteilung der Bewilli

gung jdas Amt der Landesregierung

zuständig ist

Die Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 38, 39 und 40 ist nicht einzu-heben, wenn gleichzeitig mit demselben Bescheide für die gleiche sportliche Veranstaltung die Bewilligung der Benützung von Bundesstraßen erteilt und hiefür eine Bundesverwäl-tungsabgabe vorgeschrieben wird.

41.Bewilligung zur Benützung von

Straßen für einen anderen als ihren

Schilling

bestimmungsgemäßen Zweck (§ 71 Landesstraßenverwaltungsgesetz 1946) 40. -

VI. Leichen- und Beslattungswesen, Heil-und Pflegeanstalten, Sanitätswesen.

42.Bewilligung der Enterdigung einer

Leiche50. -

43.Bewilligung zur Überführung einer

Leiche (einschließlich Leichenpaß)

a)bei Sterbefällen im ordentlichen

Wohnsitz ....... 100. -

b)bei Sterbefällen außerhalb des

ordentlichen Wohnsitzes . . . 30. -

44.Genehmigung der Errichtung von

Privatbegräbnisstätten außerhalb des

Friedhofes500. -

45.Private heilanstaltsähnliche Einrich

tungen mit bis zu fünf unmittelbar

beschäftigten Personen oder Privat

heilanstalten bis zwanzig Betten

a)Genehmigung der Errichtung oder

Übertragung ......50. -

b)Genehmigung der Erweiterung .30. -

c)sanitätsbehördliche Genehmigung

der Betriebsanlage50. -

d)Genehmigung der Verlegung . .50. -

e)Genehmigung der Verpachtung .50. -

f)Genehmigung der Bestellung des

ärztlichen Leiters50. -

g)Genehmigung der Änderung der

Bezeichnung30. -

46.Private heilanstaltsähnliche Einrich

tungen mit mehr als fünf unmittel

bar beschäftigten Personen oder Pri

vatheilanstalten mit mehr als zwanzig

Betten

a)Genehmigung der Errichtung oder

Übertragung

1.bis zu zehn Betriebsräumen (Be-

handlungs- und Krankenzimmer)300. -

2.für jedes weitere Behandlungs

und Krankenzimmer . . .50. -

höchstens1500. -

b)Genehmigung der Erweiterung; für

jedes neue Behandlungs- und Kran

kenzimmer 50. -

höchstens . . . . . . .1500. -

c)sanitätsbehördliche Genehmigung

der Betriebsanlage . . . . .500. -

d)Genehmigung der Verlegung . .200. -?

e)Genehmigung der Erweiterung des

Berechtigungsumfanges . . .200. -

f) Genehmigung der Bestellung des

ärztlichen Leiters ..... 200. - g) Genehmigung der Änderung der

Bezeichnung100. -

47.Anlagen eines Heilbad-Kurortes (Kuf

ortes), Kuranstalten und Kureinrich

tungen

a) Genehmigung der Errichtung oder Übertragung

1. bis zu fünf Betriebsräumen (das sind Schlaf- und Tagesräume

Schilling

für Patienten (Kurgäste), Ordi-nationsräume, Krankenzimmer

und Baderäume) ....300. -

2. für jeden weiteren derartigen

Betriebsraum50. -

höchstens1500. -

b)Genehmigung der Erweiterung für

jeden neuen Betriebsraum . . .50. -

höchstens aber1500. -

c)Genehmigung der Verpachtung .300. -

d)Genehmigung der Bestellung eines

leitenden Arztes200. -

48.Genehmigung der Änderung der Be- -

Zeichnung eines Heilbad-Kurortes (Kur

ortes) gemäß § 4 Abs. 2 des Gesetzes

LGB1. Nr. 36/1930100. -

49.Genehmigung zur Benützung einer

Heilquelle gemäß § 4 des Gesetzes

LGB1. Nr. 36/1930 oder Übertragung

dieser Genehmigung . . 50. - bis 1500. -

50.Verleihung des öffentlichkeitsrechtes

für Heil- und Pflegeanstalten . . 500. -

51.Ernennung eines Gemeindearztes durch

die Landesregierung100. -

VII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Vogel- und Pflanzenschutz.

52.Bestätigung und Beeidigung eines

Landeskulturwachorganes 5. -

53.Anerkennung eines Eigen jagdrechtes

für das Hektar 1. -

höchstens1500. -

54.Feststellung von Vorpachtrechten für

das Hektar 1. -

höchstens1500. -

55. a) Zuweisung einer gemäß § 27 des

O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 10/ 1948, verpachteten Jagd . . . 200. - b) Genehmigung einer ohne öffentliche Versteigerung im Wege des freien Übereinkommens gemäß § 17 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 10/1948, verpachteten Jagd für das

Hektar 1. -

höchstens1500. -

56.Kenntnisnahme der Abtretung einer

gepachteten Genossenschaf tsjagd an

einen anderen (§ 25 des O. ö. Jagd

gesetzes, LGB1. Nr. 10/1948) . . . 150. -

57.Zuweisung einer öffentlich versteiger

ten Jagd (§ 16 des O. ö. Jagdgesetzes,

LGB1. Nr. 10/1948)250. -

58.Bewilligung zur Unterteilung von

Fischereirechten50. -

59.Bewilligung zum Fischfang während

der Schonzeit20. -

60.Ausfertigung einer Fischerkarte für

den Besitzer oder Pächter eines Fisch

wassers 40. -

Schilling

61.Erteilung einer Konzession für die

Ausübung der Elektrofischerei . . 50. -

62.Bewilligung zur ausnahmsweisen Ver

wendung sonst verbotener Fangarten

beim Fischfang50. -

63.Ausfertigung einer Vogelfangkarte . 10. -

VIII. Bauwesen.

64.Bewilligung von Teilungen zur Schaf

fung von Bauplätzen oder Kleingarten-

flachen (§ 1 Abs. 2 lit. a der Bauord

nungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947),

Genehmigung von Bauplätzen ohne

Grundteilung (§ 2 der Bauordnungs

novelle 1946) und

Bewilligung von Aufteilungen zwecks Schaffung von Bauplätzen (§ 10 der Bauordnungsnovelle 1946)

a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche

bis 600 m2 .50. -

b)für je angefangene weitere 100 m2 10. -

höchstens ,1500. -

Schilling

65. Genehmigung der Veränderung eines

Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer Klein

gartenfläche, eines Kleingartenflächen-

teiles oder einer sonstigen bebauten

Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b der

Bauordnungsnovelle 1946), je Geneh

migung

50.-

66.Erteilung einer Ausnahmegenehmi

gung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d 2. Satz

der Bauordnungsnovelle 1946, je Ge

nehmigung 30. -

67.Bewilligung von Bauerleichterungen in

Einzelfällen60. -

68. a) Zulassung neuer Baustoffe und

Bauarten1000. -

b)Ergänzung der Zulassung von Bau

stoffen und Bauarten ....500. -

c)Verlängerung der Zulassung von

Baustoffen und Bauarten . . .500. -

IX. Sonstiges.

69.Verleihung der Berechtigung zur Füh

rung des Landeswappens ....1500. –