# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen in Oberösterreich

18. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Februar 1957 betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; veterinärpolizeiliche Beschränkungen im Verkehr mit Tieren und Gegenständen in Oberösterreich.

In Durchführung der §§ 23, 24, 31 und 32 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 441/ 1935, der Tierseuchengesetznovelle, BGB1. Nr. 122/ 1949, und der Tierseuchengesetznovelle 1954; BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

Ein von Maul- und Klauenseuche betroffenes Gebiet im Sinne dieser Verordnung (im folgenden kurz betroffenes Gebiet bezeichnet) ist ein Gebiet, das den politischen Bezirk, in dem die Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, sowie die angrenzenden politischen Bezirke umfaßt. Es gilt als solches vom Zeitpunkte der amtlichen Feststellung der Seuche an bis zum Zeitpunkte der amtlichen Erklärung über das Erlöschen der Seuche. Die betroffenen Gebiete werden wöchentlich in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart.

§ 2.

(1)DAS VERBRINGEN VON KLAUENTIEREN, DIE ZU

NUTZ- ODER ZUCHTZWECKEN BESTIMMT SIND, VON HÄUTEN

UND FELLEN, SOWEIT DIESE WEDER TROCKEN NOCH DURCH

GESALZEN SIND, SOWIE VON HEU, STROH UND STALLDÜNGER

AUS DEM BETROFFENEN GEBIET IN DAS NICHT BETROFFENE

GEBIET OBERÖSTERREICHS IST VERBOTEN.

(2)Der Bezirkshauptmann (Bürgermeister) jenes

politischen Bezirkes, in dessen Bereich der vorge

sehene Bestimmungsort der Tiere oder Gegenstände

liegt, kann in Einzelfällen über begründetes An

suchen Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen.

Soweit es sich um Klauentiere handelt, ist innerhalb

von zwei Wochen nach der Überstellung die Zulas-

lung dieser Tiere zu Tiermärkten, Absatzveranstal

tungen, Tierauktionen und Tierschauen verboten.

Vor ihrer Verladung sind die Tiere gemäß § 11 Z. 2

des Tierseuchengesetzes zu untersuchen.

(3)Für den zur Bewirtschaftung eines landwirt

schaftlichen Betriebes notwendigen Verkehr über

ein betroffenes Gebiet hinaus in das nicht betroffene Gebiet Oberösterreichs findet das Verbot des Abs. 1 keine Anwendung.

§ 3.

(1)In einen Bestand, in dem innerhalb^der letzten

sechs Monate Maul- und Klauenseuche geherrscht

hat oder dessen Rinder, Schafe und Ziegen inner

halb der letzten sechs Wochen gegen Maul- und

Klauenseuche schutzgeimpft wurden, dürfen Rinder,

Schafe und Ziegen nur dann eingestellt werden,

wenn sie mindestens einundzwanzig Tage und höch

stens zwölf Monate vor der Überstellung gegen

Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft wurden.

(2)In einen Bestand, dessen Rinder, Schafe und

Ziegen innerhalb der letzten zwölf Monate nicht

gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft

wurden, dürfen Rinder, Schafe und Ziegen, die

innerhalb der letzten sechs Wochen gegen Maul-

und Klauenseuche schlitzgeimpft wurden, nicht ein

gestellt werden.

(3)Auf Tiermärkte, Absatzveranstaltungen, Tier

auktionen und Tierschauen dürfen Rinder, Schafe

und Ziegen, die innerhalb der letzten sechs Wochen

gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft

wurden, nicht zugelassen werden.

(4)Der gemeinsame Transport von Rindern, Scha

fen und Ziegen, die innerhalb der letzten sechs

Wochen gegen Maul- und Klauenseuche schutz

geimpft wurden, mit ungeimpften Klauentieren, ist

verboten.

(5)Der Nachweis der durchgeführten Schutzimp

fung ist durch eine Bescheinigung des Impftierarztes,

aus der die Identität des Tieres, das Impfdatum und

die Type des Impfstoffes zu ersehen ist, zu er

bringen.

(«) Welche Impfungen als Schutzimpfungen gelten, bestimmt der Landeshauptmann.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.