# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung)

19. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Februar 1957 betreffend die Gebühren für die Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschau-Gebührenverordnung).

In Durchführung des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGB1. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 441/1935, der Tierseuchengesetznovelle, BGB1. Nr. 122/1949, und der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:

§ 1.

(i) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

12

Grundgebühr

S3

Gemeindezuschlag

S4 Ausgleichskassenzuschlag S5

Gesamtgebühr

S

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau (ohne Trichinenschau)

1. bei Einhufern

2. bei Rindern

3. bei Kälbern bis zu 3 Monaten ....

4. bei Schweinen

5. bei Schafen und Ziegen

6. bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht .

7. bei Schaf- und Ziegenlämmern bis zu 3 Mo

naten und anderen Untersuchungspflichtigen

Tieren

B. Für jede Trichinenschau (neben der Gebühr

nach A)

C. überbeschau für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:

für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg12.50

.........

die Notschlachtungsbeschau erhöhen sich die Gebühren gemäß Abs. 1 um S 4. -; die Erhöhung ist der Grundgebühr (Spalte 2) zuzuschlagen.

§ 2.

(1) Die Gebühren gemäß § 1 erhöhen sich im Ausmaße der Grundgebühr (§ 1 Abs. 1 Spalte 2), wenn

(3) Die Erhöhung im Sinne der Abs. 1 und 2 ist der Grundgebühr zuzuschlagen.

§ 3.

Die Gebühren gemäß § 1 Abs, 1 lit. A einschließlich der Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Lebendbeschau ohne nachfolgende Fleischbeschau oder wenn z. B. bei Notschlachtungen nur die Fleischbeschau stattgefunden hat. Ebenso sind diese Gebühren in voller Höhe zu entrichten, jedoch nur für ein Tier, und zwar bei Tieren verschiedener Gattung für das Tier mit der höchsten Gebühr, wenn der Beschauer sich auf Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Lebendbeschau aber nicht vornehmen kann, weil der Besitzer die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später ausführen will.

§ 4.

Der Tierbesitzer hat neben dem von ihm gemäß den §§ 1 bis 3 zu entrichtenden Gebühren auch die Kosten der Wegentschädigung für den Beschauer (§§8 bzw. 9) bzw. für die bakteriologische Fleischuntersuchung (§ 10) zu tragen, wenn

1.die Fleischbeschau außerhalb der von der Ge

meinde festgesetzten Beschauzeiten oder

Schlachttage verlangt wird oder

2.die Notschlachtungsbesch.au oder die bakteriolo

gische Fleischuntersuchung dadurch erforderlich

wurde, daß vor der Beschau eine unzulässige

Zerlegung des Schlachttieres oder eine Entfer

nung oder unzulässige Bearbeitung einzelner

Teile desselben stattgefunden hat oder

3.nach dem Gutachten des tierärztlichen Fleisch

beschauers die Anmeldung zur Lebendbeschau

ohne triftigen Grund unterblieben ist und da

durch die Notschlachtungsbeschau erforderlich

wurde.

§ 5.

Für eine vom Besitzer geforderte, nicht im unmittelbaren Anschluß an die Fleischbeschau vorzunehmende besondere Stempelung des Fleisches hat der Besitzer dem Beschauer oder dem Trichinenschauer eine Gebühr von S -.50 für jedes Fleischstück, mindestens jedoch S 10. -, und eine Wegentschädigung von S 1.50 je zurückgelegten Kilometer zu entrichten.

§ 6.

Die Gebühren und Kosten nach den §§ 1 bis 4 sind von den Gemeinden nach den für öffentliche Abgaben geltenden Verfahrensvorschriften einzuheben.

§ 7.

(1)Von der Gesamtgebühr gemäß § 1 Abs. 1

Spalte 5 gebühren

a)die Grundgebühr (Spalte 2) - einschließlich all

fälliger Zuschläge gemäß § 1 Abs. 2 oder § 2 -

dem Beschauer oder Trichinenschauer,

b)der Gemeindezuschlag (Spalte 3) der Gemeinde,

c)der Ausgleichskassenzuschlag (Spalte 4) der

Fleischbeschauausgleichskasse (§11).

(2)Dem Beschauer oder Trichinenschauer gebührt

ferner die Wegentschädigung gemäß den §§ 8 oder 9.

(3)Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1

gebührt auch die Grundgebühr der Gemeinde, wenn

der Beschauer oder der Trichinenschauer auf Grund

eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde tätig

wurde. Wegentschädigung gemäß Abs. 2 gebührt in

diesem Falle nicht. Die Entlohnung dieser Personen

einschließlich allfälliger Leistung von Nebenge

bühren wird durch die dienstrechtlichen Vorschriften

-bestimmt.

§ 8.

(1)Für das Zurücklegen der Wege zur Ausführung

der Vieh- und Fleischbeschau und der Trichinen

schau bei Entfernungen über 1 km gebührt eine

Wegentschädigung von S 1.50 für jeden zurückge

legten Kilometer.

(2)Für die Wegentschädigung sind die Entfer

nungen vom Wohnort des Beschauers bis zur Unter

suchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und zu

rück, abzüglich zweier Kilometer zu berechnen; da

bei darf bei mehreren Beschauen am selben Tag und

an verschiedenen Orten, sofern die Beschauen in

einem Beschaugange gemacht werden können, je

weils nur der kürzeste gang- bzw. fahrbare Weg

vom Wohnort des Beschauers verrechnet werden.

Im Gebirge gelten 15 Gehminuten Weg als 1 km.

(3)Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

werden für die zurückgelegten Wegstrecken statt

der vorerwähnten Entschädigungen nur die Baraus

lagen erstattet.

(4)Wenn vom Besitzer ein Fuhrwerk kostenlos

beigestellt und dieses vom Beschauer benützt wird,

dann entfällt die Wegentschädigung.

§ 9.

(1)Für die Durchführung der Fleischbeschau bei

notgeschlachteten Tieren gebührt eine Wegentschä

digung von S 2.50 für jeden zurückgelegten Kilo

meter. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

gebühren als Wegentschädigung der Ersatz der tat

sächlichen Fahrtauslagen sowie eine Versäumnis

gebühr von S -.70 je Kilometer. Fahrtauslagen und

Versäumnisgebühr dürfen jedoch den Betrag von

S 1.40 je Kilometer nicht übersteigen. Befindet sich

der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am

Ort der Untersuchung, so gebührt keine Wegent

schädigung. Im übrigen sind die Bestimmungen des

§ 8 sinngemäß anzuwenden.

(2)Wird aus Anlaß der bakteriologischen Fleisch

untersuchung zur Erledigung des Beschaufalles eine

nochmalige Untersuchung erforderlich, so hat der

Tierarzt, sofern die Beschau in dem gleichen Beschausprengel durchgeführt wird, in dem die erste Untersuchung stattgefunden hat, für die nochmalige Untersuchung nur Anspruch auf die Wegentschädigung im Ausmaß des Abs. 1.

(3) Erfolgt die nochmalige Untersuchung jedoch in einem anderen Beschausprengel, so hat der Tierarzt Anspruch auf die Grundgebühr, einschließlich all-fälliger Zuschläge, und auf die Wegentschädigung.

§ 10.

Die Untereuchungsstellen für die bakteriologische Fleischuntersuchung erhalten für die von ihnen durchgeführten Untersuchungen die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft für die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen festgesetzten Untersuchungsgebühren.

§ 11.

Der überörtliche Ausgleich der nachstehend angeführten Gebühren sowie die Leistung der nachstehend angeführten Kosten wird der "Fleischbeschauausgleichskasse der Länder Oberösterreich und Salzburg" übertragen. Sie bewirkt für die Gemeinden folgende Leistungen unmittelbar:

1.die Vergütung für die Notschlachtungsbeschau

einschließlich allfälliger Zuschläge,

2.die Wegentschädigungen,

3.die Kosten für den Versand von Fleischproben

zur bakteriologischen Fleischuntersuchung durch

die tierärztlichen Fleischbeschauer,

4.die Kosten der bakteriologischen Fleischunter

suchung einschließlich der auflaufenden Postspesen.

§ 12.

Zur Durchführung der im § 11 angeführten Leistungen dienen:

1. die im § 1 festgesetzten Ausgleichkassenzuschläge,

2.die Grundgebühren nach § 1 Abs. 1 für die Not-

schlachtungsbeschauen einschließlich der Zu

schläge gemäß § 1 Abs. 2 und § 2,

3.die auf Grund des § 4 vereinnahmten Gebühren.

§ 13.

(1)Die Gemeinden haben die unter § 12 genannten

Gebühren an die Fleischbeschauausgleichskasse ab

zuführen.

(2)Die Abrechnungen (auch Fehlanzeigen) über

eingehobene Gebühren sind jeweils bis spätestens

zum 10. des auf die Einhebung folgenden Monates

vorzulegen.

(3)Vergütungen auf Abrechnungen, die von den

Fleischbeschauern über vorgenommene Notschlach

tungen vorgelegt werden, werden von der Fleisch

beschauausgleichskasse nur insoweit geleistet, als

die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach

Vornahme der Beschau vorgelegt wurde.

§ 14.

Die Fleischbeschauausgleichskasse hat ihren Geschäftsverkehr durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung des Landeshauptmannes bedarf.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1957 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Jänner 1951, LGB1. Nr. 7,1 in der Fassung der Verordnung vom 30. September 1952, LGB1. Nr. 43, außer Kraft.