# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Umlegung des Länderbeitrages zum Familienlastenausgleich für das Jahr 1957 (Familienlastenausgleich-Umlageverordnung 1957)

22. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. März 1957 über die Umlegung des Länderbeitrages zum Familienlastenausgleich für das Jahr 1957 (Familienlastenausgleich-Umlageverordnung 1957).

In Durchführung des § 3 des Familienlastenausgleich-Umlagegesetzes, LGB1. Nr. 41/1955, wird verordnet:

§ 1.

Die Umlage für das Jahr 1957 wird den im § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes bezeichneten Gemeinden zur Gänze, den im § 3 Abs. 1 lit. b bezeichneten Gemeinden zur Hälfte erlassen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1957 in Kraft.