# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung vom 2. Jänner 1957, LGBl. Nr. 4, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachttiermärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere aufgehoben wird

25. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. März 1957, womit die Verordnung vom 2. Jänner 1957, LGB1. Nr. 4, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachttiermärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere aufgehoben wird.

§ 1.

Die Verordnung vom 2. Jänner 1957, LGB1. Nr. 4, betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachttiermärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere wird .aufgehoben.

§ 2.

Die Aufhebung wird mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich wirksam.