# Gesetz über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten (Krankenanstalten-Leistungsgesetz)

29. Gesetz

vom 21. März 1957 über die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern der Krankenanstalten (Krankenanstalten-Leistungsgesetz).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des § 148, des § 149 Abs. 2, des § 189 Abs. 4, des § 301 Abs. 4 und des § 480 Abs. 1 Z. 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG., BGB1. Nr. 189/1955, sowie des § 11 Abs. 4 und des § 28 Abs. 4 und 5 des Krankenanstaltengesetzes - KAG., BGB1. Nr. "171957, beschlossen:

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern öffentlicher Krankenanstalten.

§ 1-

(1)Erkrankte, die gemäß § 145 ASVG. in eine

öffentliche Krankenanstalt eingewiesen l wurden,

sind in die allgemeine Gebührenklasse aufzu

nehmen.

(2)Die Erkrankten können auf ihren Wunsch auch

in eine höhere Gebührenklasse, aufgenommen

werden. Sie sind jedoch - soweit sich nicht aus

dem zwischen dem Träger der Sozialversicherung,

in der Folge kurz Versicherungsträger genannt, und

dem Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt

abgeschlossenen Vertrag (§ 7) etwas anderes er

gibt -? verpflichtet, die Differenz zwischen den Ver-

pflegskostenersätzen der Versicherungsträger und

den Verpflegsgebühren der höheren Gebühren

klasse sowie die besonderen Gebühren aus eigenem

zu tragen.

(3)Vor der Aufnahme in die höhere Gebühren

klasse ist der Erkrankte bezw. sein gesetzlicher

Vertreter über den Umfang der Verpflichtung gemäß

Abs. 2 in geeigneter Weise aufzuklären.

(4)Die Aufnahme in die höhere Gebührenklasse

kann von der Beibringung einer schriftlichen Er

klärung über die Übernahme der Verpflichtungen

gemäß Abs. 2 sowie vom Erlag einer entsprechenden

Vorauszahlung oder von der Beibringung einer ver

bindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines

mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (privatrechtliche Versicherung, Zuschußkasse u. ä.) abhängig gemacht werden.

§ 2.

(1)Die den Rechtsträgern der öffentlichen Kran

kenanstalten gebührenden Verpflegskostenersätze

sind, wenn es sich um den Versicherten selbst

handelt, zur Gänze vom Versicherungsträger, wenn

es sich aber um einen Angehörigen des Versicherten

handelt, zu achtzig v. H. vom Versicherungsträger

und zu zwanzig v. H. vom Versicherten zu ent

richten.

(2)Soweit der Versicherungsträger in der Satzung

den von ihm zu tragenden Anteil an den Verpflegs-

kostenersätzen bis auf neunzig v. H. erhöht hat,

ermäßigt sich der vom Versicherten zu entrichtende

Anteil entsprechend bis auf zehn v. H. - des Ver-

pflegskostenersatzes. Die Versicherungsträger haben

die in Betracht kommenden Rechtsträger der öffent

lichen Krankenanstalten von jeder Veränderung des

Hundertsdtze£ unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3.

(1)Mit den zwischen den Versicherungsträgern

und den Rechtsträgern der öffentlichen Kranken

anstalten vertraglich vereinbarten Verpflegskosten-

ersätzen (§ 7) einschließlich des vom Versicherten

gemäß § 2 für Angehörige zu entrichtenden Anteiles

werden abgegolten: Unterkunft, ärztliche Unter

suchung und Behandlung, Beistellung von allen

erforderlichen Heilmitteln (Arznei usw.), Pflege und

Verköstigung, nach Maßgabe der der öffentlichen

Krankenanstalt zur Verfügung stehenden Ein

richtungen.

(2)Andere Leistungen, insbesondere die An

schaffung oder die Beistellung von Heilbehelfen

(§ 137 ASVG.), die Beistellung von Blutersatz, die

konservierende Zahnbehandlung und der Zahn

ersatz, eine erweiterte Heilfürsorge (§ 155 Abs. 1

ASVG.), die Beförderung des Kranken in die und

aus der öffentlichen Krankenanstalt und von einer

in eine andere öffentliche Krankenanstalt sowie die

Beerdigung eines in der öffentlichen Krankenanstalt

Verstorbenen sind mit den angeführten Verpflegs-kostenersätzen nicht abgegolten.

§ 4.

(1)Den Versicherungsträgern steht nach Maßgabe

der Bestimmungen der folgenden Absätze hinsicht

lich jedes Erkrankten, für dessen Anstaltspflege sie

aufzukommen haben, das Recht zu, in alle, den

Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der öffent

lichen Krankenanstalt (zum Beispiel Krankenge

schichte, Röntgenaufnahme, Laboratoriumsbefunde}

Einsicht zu nehmen, sowie durch einen beauftragten

Facharzt den Erkrankten- in der öffentlichen Kran

kenanstalt im Einvernehmen mit dem Rechtsträger

der öffentlichen Krankenanstalt bezw. mit dem von

ihm zur Herstellung dieses Einvernehmens Beauf

tragten untersuchen zu lassen.

(2)Hiebei ist unter- Einhaltung einer ange

messenen Frist der Termin für die Einsichtnahme

bezw. für die Untersuchung des Erkrankten zu ver

einbaren.

(3)Die Einsichtnahme in die Unterlagen der öffent

lichen Krankenanstalt bezw. die Untersuchung des

Erkrankten hat in den vom ärztlichen Leiter der

öffentlichen Krankenanstalt hiefür bestimmten

Räumen und im Beisein des ärztlichen Leiters der

öffentlichen Krankenanstalt oder des hiezu be

stellten Arztes zu erfolgen. Das Recht der Versiche

rungsträger, nach Maßgabe der jewe.ils geltenden

gesetzlichen Bestimmungen Abschriften von Kran

kengeschichten zu verlangen, wird hiedurch nicht berührt.

§ 5.

(1)Der Rechtsträger der öffentlichen Kranken

anstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrank

ten und gegenüber den für ihn unterhaltspflichtigen

Personen, soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,

keinen Anspruch auf Ersatz der Verpflegsgebuhren

für die Dauer der vom Versicherungsträger gewähr

ten Anstaltspflege. Nach Ablauf der vom Versiche

rungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Ver

sicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die

Verpflegsgebuhren zu tragen.

(2)Für die Einbringung des vom Versicherten für

Angehörige gemäß § 2 zu entrichtenden Anteiles an

den Verpflegskostenersätzen gilt § 45 Abs. 1 bis 3

des Krankenanstaltengesetzes in der Fassung des

Gesetzes vom 26. September 1928, LGuVBl. Nr. 61,

sinngemäß. Die Anwendung des § 45 Abs. 4 des

Krankenanstaltengesetzes auf diese Art von An

sprüchen ist ausgeschlossen.

§ 6.

(1) Bei Unterbringung eines Erkrankten, dem oder für den ein Anspruch auf Anstaltspflege zusteht (§ 144 ASVG.), in einer öffentlichen Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke hat der Versicherungsträger die Kosten der Anstaltspflege bis zur vorgesehenen Höchstdauer (§§ 146, 147 ASVG.) in der Höhe der halben Verpflegsgebuhren der allgemeinen Gebührenklasse zu tragen, und zwar gleichgültig, ob die Unterbringung im Interesse des Erkrankten oder aus sicherheitspolizeilichen Gründen erfolgt.

(2) Die Vorschriften der §§3 und 4 gelten hiefür sinngemäß.

§ 7.

(1)Im übrigen sind die Beziehungen der Versiche

rungsträger zu den Rechtsträgern der öffentlichen

Krankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen

der folgenden Absätze durch privatrechtliche Ver

träge zu regeln.

(2)Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger im

Einvernehmen mit den in Betracht kommenden

Versicherungsträgern einerseits und dem Rechts

träger der öffentlichen Krankenanstalt andererseits

abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer

Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfas

sung. Die mit Rechtsträgern von öffentlichen Kran

kenanstalten, die nicht von einer Gebietskörper

schaft betrieben werden, zu vereinbarenden Ver-

pflegskostenersätze und allfälligen besonderen Ge

bühren dürfen nicht niedriger sein als jene, die vom

gleichen Versicherungsträger an den Rechtsträger

der nächstgelegenen öffentlichen, von einer Gebiets

körperschaft betriebenen Krankenanstalt mit gleich

artigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtun

gen geleistet werden.

(3)Die Verträge haben Bestimmungen über die

Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem Ver

sicherungsträger (dem Hauptverband) und dem

Rechtsträger der Krankenanstalt durch ein Schieds

gericht vorzusehen, dessen Vorsitzender durch den

Präsidenten des Rechnungshofes aus dem Kreis der

rechtskundigen Beamten des Rechnungshofes be

stellt wird.

(4)Wenn innerhalb von zwei Monaten nach dem

Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach einer Ver

tragsauflösung ein Vertrag, zwischen dem Rechts

träger der öffentlichen Krankenanstalt und dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversiche

rungsträger nicht zustande kommt, hat auf Antrag

über die den Vertragsabschluß entgegenstehenden

Streitfälle ein Schiedsgericht zu entscheiden.

(ä) Das Schiedsgericht gemäß Abs. 4 besteht aus einem vom Präsidenten des Rechnungshofes aus dem Kreise der rechtskundigen Beamten des Rechnungshofes zu bestellenden Vorsitzenden und aus zwei Beisitzern, von denen je einer von den Streitteilen zu berufen ist. Den Antrag auf Entscheidung durch das Schiedsgericht kann jeder der beiden Streitteile und die Landesregierung beim Präsidenten des Rechnungshofes stellen. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der §§ 577 bis 599 der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und für die Streitteile sowie für die gemäß Abs. 7 zur Genehmigung berufene Landesregierung verbindlich. Von jeder Entscheidung des Schiedsgerichtes ist der Landesregierung eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen.

(e) Jeder Antrag bei einem Schiedsgericht (Abs. 3 und 4) ist der Landesregierung vom Antragsteller unter Darlegung des Streitfalles gleichzeitig mit der Antragstellung bekanntzugeben.

(7) Der Abschluß von Verträgen gemäß Abs. 1 bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Jeder Vertrag ist binnen einer Woche nach Abschluß vom Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen; er gilt als genehmigt, wenn die Landesregierung nicht binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Vertragsbestimmungen gesetzwidrig oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung des Rechtsträgers der öffentlichen Krankenanstalt unvereinbar sind. Wegen solcher Vertragsbestimmungen, die auf Grund und im Sinne einer schiedsgerichtlichen Entscheidung zustande gekommen sind, darf die Genehmigung nicht versagt werden.

§ 8.

(1)Versicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes

sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23

Abs. 1 ASVG.).

(2)Die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG.)

und die Pensionsversicherungsträger (§ 25 ASVG.)

sind im Rahmen der in diesem Gesetz geregelten

Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen

Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern

gleichgestellt.

(3)Die Bestimmungen dieses Gesetzes - mit Aus

nahme jener des § 2 - sind ferner entsprechend

anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger

der öffentlichen Krankenanstalten zur Krankenver

sicherung der Bundesangestellten, zur Versiche

rungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, so

weit diese als Träger der Krankenversicherung im

Sinne des § 473 Abs. 1 ASVG. in Betracht kommt

und zu den Meisterkrankenkassen (§ 480 Abs. 1

Z. 9 ASVG.).

Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den Rechtsträgern nichtöffentlicher Krankenanstalten.

§ 9.

(1)Die Beziehungen der Krankenversicherungs

träger (§ 8 Abs. 1) zu den Rechtsträgern nichtöffent licher-Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der ? schriftliehen Form bedürfen.

(2)Die mit den Rechtsträgern nichtöffentlicher

gemeinnütziger Krankenanstalten zu vereinbaren

den Verpflegskostenersätze dürfen nicht niedriger

sein als diejenigen, die vom gleichen Versicherungs

träger an den Rechtsträger der nächstgelegenen

öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder

annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet

werden.

(3)Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4

und des § 7 Abs. 2 bis 7 sinngemäß auch für die

Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu

den Rechtsträgern der nichtöffentlichen Kranken

anstalten.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 10.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft und tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zum Krankenanstaltengesetz, BGB1. Nr. 1/ 1957, außer Kraft.