# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen

30. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 13. Mai 1957 über

die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.

In Durchführung des § 16 Abs. 3 des O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGB1. Nr. 37/1951, wird verordnet:

§ 1.

Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. MaT T932; TGBI Nr.~"2S, TsT Tm~Tahre^Tg5T gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf zwei oder mehrere Kulturen, zwanzig oder mehr Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.

§ 2.

Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in sechs Teilgebiete unterteilt und zwar: Linz rechts der Traun, Linz zwischen Donau und Traun östlich der Linie Landstraße - Wiener Reichsstraße, Linz zwischen Donau und Unionstraße westlich der Linie Landstraße - Wiener Reichsstraße, Linz zwischen Unionstraße und Traun westlich der Wiener Reichsstraße, Urfahr und Pöstlingberg westlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldner Straße und Urfahr mit Katzbach östlich der Linie Hauptstraße - Leonfeldner Straße. Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.

§ 3.

Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und tritt am 31. Dezember 1957 außer Kraft.