# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fünfte Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)

32. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 20. Mai 1957 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Fünfte Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung) .

In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

(1)DIE GEMEINDEN KLAFFER, NEUMARKT IM MÜHL

KREIS, OBERKAPPEL, ST. KONRAD UND WINDHAAG BEI

FREISTADT WERDEN ZUR EINHEBUNG EINER FREMDENVER

KEHRSABGABE IM HÖCHSTAUSMAß VON S -.50 ERMÄCHTIGT.

(2)Die Gemeinden Rosenau am Hengstpaß, Perg

und Wartberg ob der Aist werden zur Einhebung

einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß

von S -.80 ermächtigt.

(3)Die Gemeinden Franking, Gutau, Obertraun,

Schärding und Windischgarsten werden zur Ein

hebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchst

ausmaß von 5 T. - ermächtigt.

§ 2.

Die den Gemeinden Eggeisberg, Hochburg-Ach, Kematen am Innbach, Neukirchen am Walde, Ostermiething und St. Pantaleon gemäß § 1 der Ersten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 16/ 1951, erteilte Ermächtigung zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe wird zurückgenommen.

Gleichzeitig werden die Bestimmungen der Ersten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 16/ 1951, Dritten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 3/1954, und Vierten Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung, LGB1. Nr. 48/1955, soweit sie den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung widersprechen, aufgehoben.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.