# Gesetz über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung

39. Gesetz

vom 29. Mai 1957 über das Landesgesetzblatt und die Amtliche Linzer Zeitung.

Der o. ö. -Landtag hat beschlossen:

I. Landesgesetzblatt.

§ 1.

Die Landesregierung hat das "Landesgesetzblatt für Oberösterreich" herauszugeben.

§ 2.

(t) Im Landesgesetzblatt sind zu verlautbaren: d) die Gesetzesbeschlüsse des Landtages,

b)die Kundmachungen des Landeshauptmannes

über die Aufhebung verfassungswidriger Lan:

desgesetze auf Grund von Erkenntnissen des

Verfassungsgerichtshofes (Art. 140 Abs. 3 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929);

c)die Rechtsverordnungen der Landesregierung,

soweit nicht eine Verlautbarung gemäß § 7

Abs. 1 in Betracht kommt;

d)die Kundmachungen der Landesregierung über

die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen

auf Grund von Erkenntnissen des Verfassungs

gerichtshofes (Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Ver

fassungsgesetzes in der Fassung von 1929);

ferner solche Kundmachungen anderer Behör

den- dann, wenn im aufhebenden Erkenntnis des

Verfassungsgerichtshofes ihre Verlautbarung im

Landesgesetzblatt vorgeschrieben ist;

e)die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften im

Sinne des Landeswiederverlautbarungsgesetzes

vom 9. Juni 1950, LGB1. Nr. 43.

(2) Ferner können auch die Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und sonstige generelle Rechtsakte, deren Kundmachung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch den Landeshauptmann oder die Landesregierung erfolgt, im Landesgesetzblatt verlautbart werden.

§ 3.

Die im Landesgesetzblatt erscheinenden Verlautbarungen können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Insbesondere können sie unter Anführung der Daten des Landesgesetzblattes auch in der Amtlichen Linzer Zeitung verlautbart werden.

§ 4.

Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Verstöße, die in Bezug auf die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind, sind vom Landeshauptmann zu berichtigen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

§ 5.

Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke des Landesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als "Nachdruck" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die Berichtigung zu verweisen.

II. Amtliche Linzer Zeitung.

i§ 6.

Die Landesregierung hat als Amts- und Informationsblatt für Oberösterreich die "Amtliche Linzer Zeitung" herauszugeben.

§ 7.

(1)In der Amtlichen Linzer Zeitung können ver

lautbart werden:

a)alle in Rechtsvorschriften vorgesehenen öffent

lichen Kundmachungen mit der in den bezüg

lichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Wir

kung;

b)Rechtsverordnungen des Landeshauptmannes

und der Landesregierung, deren Verlautbarung

im Landesgesetzblatt wegen ihres begrenzten

räumlichen oder zeitlichen Wirkungsbereiches

oder wegen des beschränkten Kreises von

Normadressaten nicht zweckmäßig ist; ferner

Rechtsverordnungen anderer Behörden;

c)Verwaltungsverordnungen, Dienstanweisungen

und Instruktionen des Landeshauptmannes, der

Landesregierung und anderer Behörden.

(2)Ferner steht die Amtliche Linzer Zeitung für

sonstige Mitteilungen zur Verfügung, an deren

Verlautbarung ein öffentliches Interesse besteht.

§ 8.

(1)Für die Berichtigung von Druckfehlern in

Verlautbarungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. b gilt die

Bestimmung des § 4 sinngemäß. Die Berichtigung

ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2)In anderen als den im Abs. 1 genannten

Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise

zu berichtigen.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 9.

Alle im Landesgesetzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn sie nichts anderes bestimmen, für das gesamte Landesgebiet.

§ 10.

(1)Soweit den Verlautbarungen im Landesge

setzblatt und in der Amtlichen Linzer Zeitung

rechtsverbindliche Wirkung zukommt, beginnt

diese, wenn in ihnen oder durch Gesetz nichts an

deres bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der

Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem

4as Stück des Landesgesetzblattes oder der Amt

lichen Linzer Zeitung, das die Verlautbarung ent

hält, herausgegeben und versendet wird.

(2)Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich

die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem

Stück des Landesgesetzblattes und der Amtlichen

Linzer Zeitung anzugeben.

(3)Die einzelnen Verlautbarungen, die Seiten

und die Stücke des Landesgesetzblattes sowie die

Seiten und die Folgen der Amtlichen Linzer Zei

tung sind jahrweise fortlaufend zu numerieren.

§ 11.

(1)Der Bezug des Landesgesetzblattes und der

Amtlichen Linzer Zeitung ist nach Möglichkeit zu

erleichtern; der Preis ist nach Maßgabe der Ge

stehungskosten festzusetzen.

(2)Bei welchen Amtsstellen das Landesgesetz

blatt und die Amtliche Linzer Zeitung während der

Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Ein

sicht aufzuliegen haben, hat die Landesregierung

durch Verordnung zu bestimmen.

§ 12.

(1)Das Gesetz vom 20. März 1946, LGB1. Nr.

1/1947, über das Landesgesetzblatt wird aufge

hoben.

(2)In anderen Gesetzen getroffene Bestimmun

gen über die Verlautbarung von Rechtsvorschriften

werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Unbe

rührt bleiben ferner alle auf dem Gebiete der

Bundesverwaltung für die Verlautbarung von

Rechtsvorschriften geltenden Bestimmungen.