# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Ortsgemeinde Lambrechten, Gerichtsbezirk Obernberg am Inn, politischer Bezirk Ried im Innkreis, und der Ortsgemeinde Eggerding, Gerichtsbezirk Schärding, politischer Bezirk Schärding

45. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. August 1957 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Ortsgemeinde Lambrechten, Gerichtsbezirk Obernberg am Inn, politischer Bezirk Ried im Inn-kreis, und der Ortsgemeinde Eggerding, Gerichtsbezirk Schärding, politischer Bezirk Schärding.

In Durchführung des § 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/ 1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 26/ 1953, wird im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGB1. Nr. 368 vom Jahre 1925 mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:

§ 1-

Die Grenzen der Ortsgemeinden Lambrechten und Eggerding werden durch Abtrennung der Parzelle Nr. 1265/2 (Weggrundstück), Katastralgemeinde Kramberg, im Ausmaß von 4 a von der Ortsgemeinde Lambrechten und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Eggerding sowie durch Abtrennung der Parzelle Nr. 2236/1 (Weg-grundstück), Katastralgemeinde Maasbach, im Ausmaß von 10 a 5 m2 von der Ortsgemeinde Eggerding und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Ortsgemeinde Lambrechten abgeändert.

§ 2.

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1958 in Kraft.