# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Abänderung der Schonzeiten für Gemswild, Fasan, Feld- und Alpenhase

57. Verordnung

der o. Ö. Landesregierung vom 23. September 1957 betreffend Abänderung der Schonzeiten für Gemswild, Fasan, Feld- und Alpenhase.

In Durchführung des § 45 Abs. 4 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGB1. Nr.- 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1.

Für die nachstehend angeführten jagdbaren Tiere werden folgende Schonzeiten bestimmt:

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 18= Juli 1955, LGB1. Nr. 68, betreffend die Abänderung der Schonzeit für Gemskitze aufgehoben.