# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung)

59. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. Oktober 1957 über das Katastrophenhilfsdienstabzeichen (Katastrophenhilfsdienstabzeichen-Verordnung).

In Durchführung des § 7 des Katastrophenhilfsdienst-Gesetzes, LGB1. Nr. 88/1955, wird verordnet:

§ 1.

Das Katastrophenhilfsdienstabzeichen besteht aus haltbarem Material, das zu einer 8 cm hohen Armschlcife verbunden ist. Die Armsehleife zeigt -abwechselnd FGte und weißer-senkrecht verlaufende, 1 cm breite Streifen. Diese Streifen werden durch zwei weiße, 1 cm breite, schwarz umrandete Balken unterbrochen, die in Form eines Winkelmessers zueinander gestellt sind; der gebogene Balken umfaßt die Enden des waagrechten Balkens. Der gebogene Balken trägt über seine Länge die Inschrift "KATASTROPHEN-", der waagrechte Balken trägt über seine Länge die Inschrift "HILFSDIENST" in schwarzer Blockschrift. Die von den Balken gebildete Form eines Winkelmessers erstreckt sich über 5 weiße und 4 rote Streifen und ist vom oberen und vom unteren Rand der Armschleife 2 cm entfernt.

§ 2.

Das Katastrophenhilfsdienstabzeichen ist am linken Oberarm (über der Kleidung) so zu tragen, daß die Aufschrift "KATASTROPHEN - HILFSDIENST" an der dem Körper abgewandten Seite des Oberarmes lesbar ist.

§3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage zur Verordnung LGB1. Nr. 59/1957.

HILFSDIENST