# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Sperrzeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und Schankgewerbe (Sperrstundenverordnung)

61. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Oktober 1957 betreffend die Sperrzeit und einige sonstige Regelungen im Gast- und Schankgewerbe (Sperrstundenverordnung).

In Durchführung des § 54 und des § 54 a Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Gewerbeordnungsnovelle 1957, BGB1. Nr. 178, wird verordnet:

§ 1.

(1)DIE BETRIEBE DES GAST- UND SCHANKGEWERBES

SIND FÜR JEDEN PUBLIKUMSVERKEHR SPÄTESTENS ZU DER

IM § 2 BESTIMMTEN NACHTSTUNDE ZU SCHLIEßEN (SPERR

STUNDE). GÄSTEN DARF NACH DIESER STUNDE BIS ZUM

BETRIEBSBEGINN (§ 6) WEDER DER ZUTRITT NOCH DAS VER

WEILEN GESTATTET WERDEN.

(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Betriebs

räumlichkeiten, die der Beherbergung von Fremden

dienen. Es entfällt in diesem Fall sowohl eine Sperr

ais auch eine Aufsperrstunde. In Beherbergungs

betrieben ist auch die Verabreichung von Speisen

und Getränken ausschließlich an ankommende und

abreisende Beherbergungsgäste innerhalb der Zeit

zwischen Sperrstunde und Aufsperrstunde (Sperr

zeit) gestattet.

§ 2.

(I) Die Sperrstunde wird nach Betriebsformen wie folgt festgesetzt:

a)Ausspeisereien22.00 Uhr

b)Gasthäuser, Gasthöfe, Hotels und Re

staurants, Wein- und Bierstuben . . 24.00 Uhr

in der Nacht von Samstag auf Sonntag

sowie in der Nacht vor gesetzlichen

Feiertagen .1.00 Uhr

c)Raststätten, das sind jene Gast- und

Schankbetriebe an Straßenzügen, auf

welchen sich der Fernverkehr haupt

sächlich abwickelt, die außerhalb des

verbauten Gemeindegebietes liegen

und vornehmlich dem Zwecke dienen,

Fernlastfahrern und deren Begleitper

sonal die Einnahme von warmen

Speisen oder von Getränken auch in

der Nacht zu ermöglichen3.00 Uhr

Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. c finden nur auf jene Gast- und Schankbetriebe Anwendung, deren Konzession ausdrücklich für die Betriebsform einer "Raststätte" verliehen wurde.

d)Kaffeehäuser und Bars2.00 Uhr

in der Nacht von Samstag auf Sonntag

sowie in der Nacht vor gesetzlichen

Feiertagen3.00 Uhr

e)Kaffeehäuser und Bars, die in der

Regel nur zur Nachtzeit geöffnet sind

und auf Grund einer besonderen Be

willigung berufsmäßige Artisten stän

dig beschäftigen (Nachtlokale) . . . 5.00 Uhr

Artisten im Sinne dieser Bestimmung

sind nicht jene Musiker, die außer Tanz- 6der Unterhaltungsmusik keine artistischen Darbietungen bringen.

f)Jausenstationen, soferne in der

Konzessionsurkunde keine spätere

Sperrstunde festgesetzt ist. . . 21.00 Uhr

g) Büffets22.00 Uhr

h) Betriebe, die in einer Betriebsform

geführt werden, für die unter lit. a

bis g keine Sperrstunde festgesetzt

ist, soferne nicht in der Konzessions

urkunde eine spätere Sperrstunde

festgesetzt ist21.00 Uhr

(2)Für die Beurteilung der jeweiligen Betriebs

form ist die Konzessionsurkunde über die Verlei

hung der Gast- und Schankgewerbeberechtigung

maßgebend.

(3)Für die in Abs. 1 lit. b und d genannten Betriebe

gilt die Sperrstunde um 2 Stunden, jedoch längstens

bis 4.00 Uhr erstreckt, wenn im Betriebe ständig an

mindestens vier Tagen der Woche wenigstens ein

berufsmäßiger Musiker beschäftigt ist. Die Sperr

stunde gilt nur an jenen Tagen als erstreckt, an

denen in den Abendstunden ein Musiker wenigstens

durch 4 Stunden beschäftigt ist.

(4)Wird die Erstreckung nach Abs. 3 in Anspruch

genommen, ist dies vorher den für die Überwachung

der Sperrstunde zuständigen Organen anzuzeigen.

Diesen Organen ist gleichfalls anzuzeigen, wenn die Voraussetzungen für die Erstreckung entfallen oder

die Erstreckung nicht mehr in Anspruch genommen

wird.

§ 3.

(1)Für Gast- und Schankgewerbebetriebe, die in

einem gemeinsamen Betriebsraum mit einem Klein

handelsbetrieb geführt werden, gelten die für den Kleinhandelsbetrieb festgesetzten Betriebszeiten.

(2)In Gast- und Schankgewerbebetrieben mit mehreren Betriebsformen gilt, wenn die Räume für

die Ausübung der einzelnen Betriebsformen nicht

getrennt und für sich sperrbar sind, jeweils die frü

here Sperrstunde für den gesamten Betrieb.

§ 4.

Branntweinschenken sind an Sonn- und Feiertagen gänzlich, an Samstagen von 18.00 Uhr und sonst von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr geschlossen zu halten.

§ 5.

In der Sylvesternacht und in den Nächten von Faschingsamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch entfällt die Sperrstunde.

§ 6.

(1)Die Betriebe der Fremdenbeherbergung und die

Betriebe in der Betriebsform einer Raststätte, eines

Büffets und eines Kaffeehauses müssen bis 5.00 Uhr,

alle anderen Betriebe bis 6.00 Uhr morgens ge

schlossen bleiben. Diese Betriebssperre muß jedoch

mindestens 2 Stunden betragen.

(2)Abs. 1 gilt nicht in den Betrieben der Fremden

beherbergung für beherbergte Personen oder soweit

gemäß § 7 Ausnahmen bewilligt wurden oder so

weit in der Konzessionsurkunde die Aufsperrstunde

anders geregelt ist.

§ 7.

(1)Die Bezirkshauptmannschaften bezw. die Bun

despolizeibehörden sind ermächtigt, Inhabern der

im § 2 Abs. 1 lit. b, d, e, g und h genannten Be

trieben über vorheriges schriftliches, begründetes

Ansuchen das Offenhalten über die im § 2 Abs. 1

festgesetzte Sperrstunde hinaus bezw. die Vorver

legung der Aufsperrstunde fallweise nach freiem

Ermessen - in der Regel nur um eine Stunde - zu

bewilligen.

(2)Die Behörden nach Abs. 1 sind ferner ermäch

tigt, solche Bewilligungen auch für Zeitabschnitte,

und 'zwar höchstens dreimal in der Woche zu er

teilen. Jede einzelne Inanspruchnahme einer solchen

Bewilligung ist vom Betriebsinhaber jeweils vorher

den für die Überwachung der Sperrstunde zustän

digen Organen (§ 11) anzuzeigen.

(3)In Orten, in denen die vorherige Anzeige

(Abs. 2) aus besonderen Gründen unmöglich ist, ist

sie spätestens im Laufe des folgenden Vormittags

nachträglich zu erstatten. Diese Erleichterung gilt

nicht in Orten, die Sitz einer Bundespolizeibehörde sind.

§ 8.

(1) Eine besondere Regelung der Sperrzeit erfahren Gast- und Schankgewerbebetriebe in Bahnhöfen, auf Flughäfen sowie in unmittelbarer Nähe von Autobusbahnhöfen, Schiffslandeplätzen, stark frequentierten Autobushaltestellen und Märkten.

(2) Die zuständige Gewerbebehörde bestimmt für diese Betriebe nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie des betreffenden Verkehrsunternehmens unter Berücksichtigung des Verpflegungsbedarfes der Reisenden die Sperrstunde und Aufsperrstunde.

§ 9.

An offensichtlich angeheiterte oder betrunkene Personen sowie an Personen, von denen bekannt ist, daß sie wegen Trunksucht beschränkt entmündigt sind oder daß ihnen das Betreten von Betrieben des j Gast- und Schankgewerbes nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 2. April 1952, BGB1. Nr. 83, verboten ist, dürfen alkoholhaltige Getränke nicht verabreicht werden.

§ 10.

(1)Der Wortlaut dieser Verordnung ist binnen

vier Wochen nach Inkrafttreten in den Betrieben an

allgemein sichtbarer Stelle anzubringen, und zwar

in räumlicher Verbindung mit dem pflichtgemäßen

Anschlag des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1922, BGB1.

Nr. 448, betreffend die Einschränkung der Verab

reichung geistiger Getränke an Jugendliche.

(2)Dasselbe gilt hinsichtlich der deutlichen Ersichtlichmachung der für den Betrieb jeweils gültigen

Sperrstunde.

(3)Die Anschläge gemäß Abs. 1 und 2 sind dauernd lesbar zu erhalten.

§ 11.

Die Überwachung der Einhaltung der Sperrstunde, Aufsperrstunde und der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung obliegt den Organen der öffentlichen Sicherheit.

§ 12.

Die Organe der öffentlichen Sicherheit haben bei wahrgenommenen Übertretungen dieser Vorschrift zunächst den dafür verantwortlichen Betriebsinhaber an die Erfüllung seiner Pflicht zu erinnern. Bleibt diese Erinnerung selbst nach Verlauf einiger Zeit fruchtlos, so sind die Gäste von dem einschreitenden Organ aufzufordern, sich zu entfernen. Gäste, die dieser Aufforderung nicht unverzüglich nachkommen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig.

§ 13.

(1)Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen

der Gewerbeordnung bestraft.

(2)Die Bestrafung obliegt den Bezirkshauptmann

schaften bezw. den Bundespolizeibehörden. Über

tretungen der §§ 9 und 10 werden jedoch von den Bezirksverwaltungsbehörden als Gewerbebehörden

bestraft.

§ 14.

Diese Verordnung tritt mit 1. November 1957 in Kraft.