# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes (Kartoffelbauförderungs-Verordnung)

63. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 21. Oktober 1957 über die Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes (Kartoffelbauförderungs-Verordnung).

In Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGB1. Nr. 8/1952, in der Fassung der Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle vom 24. Juli 1957, LGB1. Nr. 53, wird verordnet:

§ 1.

(I) Wer auf einer oder mehreren Anbauflächen von zusammen mehr als 30 a Kartoffel baut, ist verpflichtet, von dem für die gesamte Kartoffelanbaufläche erforderlichen Saatgut einen Teil als besonders geeignetes Saatgut im Ausmaße gemäß Abs. 2 zu beschaffen und dieses in der Weise zu verwenden, daß er es innerhalb der Kartoffelanbaufläche gesondert anbaut

(2) Der Pflichtbezug für besonders geeignetes Saatgut wird mit 300 kg, für solche Verpflichtete, welche in den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgezählten Gemeinden bezw. Gemeindeteilen ihren Hauptbetrieb haben, mit 150 kg je ha Kartoffelanbaufläche festgesetzt. Die Pflichtbezugsmengen sind jeweils auf solche Mengen auf- bezw. abzurunden, die durch 50 teilbar sind» woher Mengen, von 25. kg und mehr auf volle 50 kg aufgerundet werden und Mengen unter 25 kg unberücksichtigt bleiben.

§ 2.

(1)Als Kartoffelanbaufläche, nach der der Pflicht

bezug zu berechnen ist, gilt zunächst jene Fläche,

die im Jahre 1952 anläßlich der erstmaligen Durch

führung des Gesetzes festgestellt wurde. Änderun

gen der Kartoffelanbaufläche von mehr als 10 v. H.

sind zu berücksichtigen, wenn der gemäß § 1 Ver

pflichtete der Gemeinde die Änderung jeweils bis

längstens 1. Juni angezeigt und nachgewiesen hat.

Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann

diese Angaben überprüfen.

(2)Von der Verpflichtung gemäß § 1 ist ausge

nommen, wer zur Zeit der Saatgutbestellung in

einem Vertragsverhältnis zur O. ö. Landes-Saatbau-

genossenschaft reg. Gen. m. b. H. (im folgenden kurz

Saatbau Linz genannt) bezüglich der Vermehrung

von Saatkartoffeln steht.

§ 3.

(1) Saatgut ist besonders geeignet im Sinne des § 1 des Gesetzes, wenn

a)es einer der im § 7 bezeichneten Sorten angehört,

b)die Sorte: in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen

gemäß dem Pflanzenzuchtgesetz vom 12. Dezem

ber 1946, BGB1. Nr. 34/1947, in der jeweiligen

Fassung eingetragen oder zur Eintragung ange

meldet ist und

c)es dem Abs. 2 gemäß in Verkehr gesetzt wird.

(2)Die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 lit. c sind

gegeben:

a)wenn das Saatgut, und zwar unter Einhaltung der

hiefür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen,

unter den Bezeichnungen "Original" oder

"I. Nachbau" in Säcken zu 50 kg in den Verkehr

gesetzt wird,

b)wenn die Säcke einen Sackanhänger der Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich tragen,

auf dem die Nummer eingetragen ist, unter

welcher der Vermehrer bei der Saatbau Linz ge

führt wird, und

c)wenn die Säcke von der Landwirtschaftskammer

für Oberösterreich plombiert sind.

(3)Saatgut, dessen Zuschub aus Gebieten außer

halb Oberösterreichs erforderlich ist, gilt nur dann

als besonders geeignet im Sinne des § 1 des Ge

setzes, wenn es in Säcken in Verkehr gesetzt wird,

die mit der Plombe und dem Anhänger der Land

wirtschaftskammer für Oberösterreich versehen

sind.

§ 4.

(1)Die Gemeinden haben bis spätestens 15. August

des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres den

Kreis der gemäß § 1 Verpflichteten festzustellen, die

Pflichtmengen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu ermitteln

und beides in die Erhebungslisten, die von der Saat

bau Linz zur Verfügung gestellt werden, einzu

tragen. Von den Erhebungslisten sind soviele Durch

schriften herzustellen, als üblicherweise Verteiler

(Lagerhausgenossenschaften und Händler) zur Auf

nahme der Bestellung in der betreffenden Gemeinde

in Frage kommen. Die demnach in Frage kommen

den Verteiler sind berechtigt, die Durchschriften der

Erhebungslisten bei der Gemeinde zu beheben.

(2)An Hand der Erhebungslisten werden von den

Verteilern die Bestellungen aufgenommen und in

Bestellisten eingetragen. Die Bestellisten werden

von der Saatbau Linz zur Verfügung gestellt.

(3)Die gemäß § 1 Verpflichteten haben das beson

ders geeignete Saatgut bei den Verteilern bis läng

stens 1. Oktober des dem Anbau zweitvorangehen

den Jahres zu bestellen.

(4)Die Bestellisten sind von den Verteilern spä

testens am 10. Oktober des dem Anbau zweitvor

angehenden Jahres der Gemeinde, in der der Be

steller in der Erhebungsliste eingetragen ist, in zwei

facher Ausfertigung vorzulegen. Auf Grund der Be

stellisten hat die Gemeinde die. erfolgte Bestellung

in die Erhebungslisten unverzüglich einzutragen.

(5)Die gemäß § 1 Verpflichteten, welche demnach

eine Bestellung nicht rechtzeitig oder nicht im er

forderlichen Ausmaß getätigt haben, sind von der

Gemeinde aufzufordern, bis längstens 31. Oktober

des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres die Be

stellung vorzunehmen.

(6)Die Bestellisten mit den Nachbestellungen sind

von den Verteilern nach diesem Zeitpunkt (Abs. 5)

unverzüglich der Gemeinde in zweifacher Ausferti

gung zu übergeben.

(7)Eine Ausfertigung der gesamten, bei der Ge

meinde eingelangten Bestellisten ist von der Gemeinde bis längstens 10. November des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres der Saatbau Linz zur Erstellung des Anbauplanes zu übermitteln. Die Nachbestellungen sind an Hand der zweiten Ausfertigung von der Gemeinde in die Erhebungsliste einzutragen.

(8)Die Verpflichteten, die trotz der Aufforderung

gemäß Abs. 5 eine Bestellung nicht oder nicht im

erforderlichen Ausmaße getätigt haben, sind von der Gemeinde mit einem kurzen Vermerk über den Grund der Ablehnung an die Saatbau Linz zu melden.

(9)Die Verteiler sind verpflichtet, ihre Versand

dispositionen auf Grund der Bestellungen über einen Großverteiler bezw. über die O. ö. Warenvermitt

lung der Saatbau Linz zeitgerecht bekanntzugeben.

§ 5.

Die Auslieferung des besonders geeigneten Saatgutes hat grundsätzlich in jener Sorte zu erfolgen, die bestellt wurde. Falls die Auslieferung der bestellten Sorte nicht möglich ist, hat die Saatbau Linz das Recht, eine Ersatzsorte anzubieten. Der Verpflichtete kann die Lieferung der Ersatzsorte ablehnen und ist in diesem Falle von der Verpflichtung gemäß § 1 befreit.

§ 6.

Für den Kartoffelanbau 1959 haben die Gemeinden die Erhebungslisten bis längstens 30. November 1957 fertigzustellen. Die gemäß § 1 Verpflichteten haben die Bestellung bis längstens 15. Dezember 1957 vorzunehmen. Die Bestellisten sind von den Verteilern bis spätestens 31. Dezember 1957 den Gemeinden vorzulegen. Als Termin für die Nachbestellung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der 20. Jänner 1958. Die Bestellisten sind bis längstens 1. Februar 1958 der Saatbau Linz zu übersenden.

§ 7.

Besonders geeignete Saatkartoffelsorten für den Anbau 1959 sind:

Gruppe I: Erstlinge,

Gruppe II: Sieglinde, Bintje, Lori, Sirtema,

Gruppe III: Böhms Allerfrüheste, Oberarnbacher

Frühe, Böhms Mittelfrühe, Jakobi, Gruppe IV: Ackersegen, Agnes, Maritta, Voran,

Lerche.

§ 8.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 6. September 1954, LGB1. Nr. 31, aufgehoben.

Anlage

Verzeichnis

der Gemeinden bezw. Gemeindeteile, in denen die Verpflichteten nur 150 kg besonders geeignetes Saatgut je Hektar Kartoffelanbaufläche zu beschaffen haben (§ 1 Abs. 2).

Landeshauptstadt Linz:

Stadtteile Haselgraben Maderleithen

Pol. Bezirk Eferding:

Haibach Hartkirchen:

Ortschaften öd in Bergen Schaumburg

Stroheim

Pol. Bezirk Freistadt:

Alle Gemeinden

Pol. Bezirk Grieskirchen:

Eschenau im Hausruckkreis Natternbach Neukirchen am Walde St. Agatha

Pol. Bezirk Perg:

Allerheiligen im Mühlkreis

Dimbach

Münzbach

Pabneukirchen

Rechberg

St. Georgen am Walde

St. Thomas am Blasensteih

Schwertberg:

Ortschaft Windegg Waldhausen im Strudengau Windhaag bei Perg

Pol. Bezirk Rohrbach:

Alle Gemeinden

Pol. Bezirk Schärding:

Brunnenthal

Engelhartszell

Esternberg

Freinberg

Kopfing im Innkreis

Münzkirchen

St. Agidi

St. Roman

Schardenberg

Viechtenstein

Waldkirchen am Wesen

Wernstein

Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung:

Alberndorf in der Riedmark Altenberg bei Linz Eidenberg

Engerwitzdorf:

Ortschaften Amberg

Hohenstein Steinreith

Feldkirchen an der Donau: Ortschaft Lacken

Gramastetten

Haibach

Hellmonsöd

Herzogsdorf

Kirchschlag bei Linz

Leonfelden

Lichtenberg bei Pöstlingberg

Oberneukirchen

Ottenschlag im Mühlkreis

Puchenau

Reichenau im Mühlkreisv

Reichenthal

St. Gotthard im Mühlkreis

Schenkenfelden

Steyregg:

Ortschaften Götzelsdorf Holzwinden Lachstadt

Sonnberg im Mühlkreis Vorderweißenbach Zwettl an der Rodl