# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Naturschutzbuch und die Kennzeichnung der Naturdenkmale (Naturschutzbuchverordnung)

64. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 28. Oktober 1957 über das Naturschutzbuch und die Kennzeichnung der Naturdenkmale (Naturschutzbuchverordnung).

In Durchführung des § 4 Abs. 7 und des § 11 Abs. 1 des O. ö. Naturschutzgesetzes vom 15. Dezember 1955, LGB1. Nr. 5/1956, wird verordnet:

§ 1.

(1)Das Landesnaturschutzbuch und das Bezirksnaturschutzbuch bestehen aus Einlageblättern über

a)Naturdenkmale (§ 2 Abs. 1),

b)Naturschutzgebiete (§ 2 Abs. 2).

(2)Die Einlageblätter sind in der zeitlichen Reihen

folge der Anlage einzulegen und fortlaufend zu

numerieren.

(3)Dem Landesnaturschutzbuch ist eine Urkunden

sammlung (§ 4) und eine Übersichtskarte (§ 8) an

zuschließen.

§ 2.

(1)Die Einlageblätter für Naturdenkmale sind nach

dem Muster gemäß Anlage 1 anzulegen.

(2)Die Einlageblätter für Naturschutzgebiete sind

nach dem Muster gemäß Anlage 2 anzulegen.

§ 3.

In die Urkundensammlung sind aufznehmen

a)Abschrift des Bescheides bezw. der Verordnung,

womit die Eigenschaft als Naturdenkmal bezw.

als Naturschutzgebiet begründet wurde,

b)Kartenskizze,

c)vorliegende wissenschaftliche Gutachten,

d)Auszug aus dem Grundbuch, in dem alle auf die

Eigenschaft als Naturdenkmal bezw. Naturschutz

gebiet bezughabenden Eintragungen enthalten

sein müssen,

e)Beschlüsse des Grundbuchgerichtes, die gemäß

§ 12 des Gesetzes ergehen,

f)soweit tunlich und möglich, Lichtbilder und son

stige erhebliche Unterlagen.

§ 4.

(1) Das Landesnaturschutzbuch ist von der Landesregierung auf Grund der zugrundeliegenden Verordnungen oder rechtskräftigen Bescheide zu führen.

(2)Das Bezirksnaturschutzbuch ist von der Bezirks-

verwaltungsbehöfde als Sammlung der Abschriften

der Einlageblätter des Landesnaturschutzbuches des

betreffenden politischen Bezirkes zu führen. Die

Abschriften sind der Bezirksverwaltungsbehörde

von der Landesregierung zu übersenden.

(3)In Fällen des § 4 Abs. 6 des Gesetzes hat die

Bezirksverwaltungsbehörde die rechtskräftigen Be

scheide samt den für die Anlage der Einlageblätter

erforderlichen Unterlagen sowie die Belege für die

Urkundensammlung der Landesregierung vorzu

legen.

§ 5.

Auf Grund von Verständigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 5 des Gesetzes sind die erforderlichen Änderungen im Landesnaturschutzbuch und im Bezirksnaturschutzbuch durchzuführen und die Bezirksverwaltungsbehörde ist zum Zwecke der Berichtigung des Bezirksnaturschutzbuches hie-von zu benachrichtigen.

§ 6.

Zu jedem Naturschutzbuch ist ein Index zu führen, in dem die Naturdenkmale und die Naturschutzgebiete bezirks- und gemeindeweise geordnet unter Angabe der fortlaufenden Nummern der Einlageblätter einzutragen sind.

§ 7.

Die Naturdenkmale und die Naturschutzgebiete sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 75.000 durch Eintragung der fortlaufenden Nummer des betreffenden Einlageblattes des Landesnaturschutzbuches festzuhalten.

§ 8.

Jedes Naturdenkmal ist durch eine Plakette nach dem Muster gemäß Anlage 3 zu kennzeichnen. Ist die Anbringung der Plakette infolge Art oder Form des Naturdenkmales am Objekt selbst nicht tunlich, so ist diese in geeigneter Weise vor dem Naturdenkmal anzubringen.

§ 9.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1

NATURDENKMAL

Pol. Bezirk: Gemeinde:

Einlageblatt

des

Landesnaturschutzbuches / fortl. Nr Bezirksnaturschutzbuches / fortl. Nr 1Art und Beschreibung des Naturdenkmales (unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen)

2Katastralgemeinde, Grundbuchseinlagezahl, Parzellennummer

3Grundeigentümer, Anschrift und Hausname

4Geschäftszahl und Datum der Schutzerklärung

5Besondere verfügte Schutzmaßnahmen, zugelassene Nutzung u. a.

6Beschlüsse des Grundbuchsgerichtes gemäß § 12 des Gesetzes

7Bemerkungen (Literaturangaben, Sagen, historische Bedeutung usw.)

8Angaben über Schadenersatz

9Verzeichnis der in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden

10Sonstige erhebliche Umstände

Soweit in den obigen Spalten der Raum für die Eintragungen nicht ausreicht, ist auf der Rückseite fortzusetzen.

Anlage 2

NATURSCHUTZGEBIET

Pol. Bezirk: ....

Einlageblatt

des

Landesnaturschutzbuches / fortl. Nr. Bezirksnaturschutzbuches / fortl. Nr. 1Gemeinde (n)

2Bezeichnung, Name und Art des Naturschutzgebietes oder Landschaftsteiles

3Katastralgemeinde, Einlagezahl, Parzellennummern

4Genaue Bezeichnung des Grenzverlaufes des Naturschutzgebietes

5Flächenausmaß des Naturschutzgebietes

6Zugelassene Nutzung und besondere Schutzbestimmungen

7Grundeigentümer

8Angaben über Schadenersatz

9Beschlüsse des Grundbuchgerichtes gemäß § 12 des Gesetzes

10Unterschutzstellung erfolgte am

auf Grund

verlautbart im

11Schutzbestimmungen aufgehoben am

auf Grund'

verlautbart im

12Bemerkungen (Literaturangaben, Sagen, historische Bedeutung usw.)

13Verzeichnis der in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden1

14Sonstige erhebliche Umstände

Soweit in den obigen Spalten der Raum für die Eintragungen nicht ausreicht, ist auf einem Beiblatt fortzusetzen.